=―――――――――§――――――――――――――――,――――Z――――――f―ͥ―m ――‚‚‚‚‚‚‚ A . Ma ― ―― 172 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Hypotheken-Institut auf Aktien. Die General-Versammlung vom 10. Nov. 1894 be- schloss Anderung der Firma, ein neues Statut und Unterwerfung unter die preussischen Normativbestimmungen vom 27. Juni 1893. – Diese Beschlüsse wurden durch König- lichen Erlass vom 16. März 1895 genehmigt. Gleichzeitig erhielt die Gesellschaft das Privilegium zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypotheken-Pfandbriefen, Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen. Zweck: Förderung des Real- und Kommunalkredits. Die Gesellschaft ist befugt: 1) auf Grundbesitz unkündbare und kündbare Hypotheken- und Grundschulddarlehen zu ge- währen; 2) Hypotheken- und Grundschuldforderungen zu erwerben und zu beleihen, die Anlegung von Geldern in Hypotheken und Grundschulden und den Umsatz von hypothekarischen und Grundschuldforderungen zu vermitteln, Hypotheken- und Grund- schuldbriefe in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung von Zinsen zu besorgen; 3) von landwirtschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich kon- cessionierten Bodenkredit-Anstalten die von ihnen auf Grund ihrer Koncession veraus- gabten Pfandbriefe oder die zu deren vorschriftsmässiger Deckung dienenden Hypotheken- forderungen zu erwerben oder dieselben zu beleihen oder sonst mit diesen Anstalten Verträge abzuschliessen, inhalts deren die Ges. Hypotheken-Pfandbriefe verausgabt, jene Anstalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und Tilgung übernehmen. Beleihung in der Rogel nur zur ersten Stelle; sie darf bei ländlichen Grundstücken , bei städtischen Grundstücken ¼½ – *, bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, ½ des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Beleihungen von weniger als 3000 M. werden nicht gewährt. Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht ge- währende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Die Bank ist ferner befugt: 4) an Provinzen, Kreise, Gemeinden etc. auch ohne Pfand- bestellung Darlehen zu gewähren, sofern zu deren Aufnahme gesetzmässig die Befugnis oder Genehmigung erteilt ist; 5) an Kleinbahn-Gesellschaften bezw. an Kleinbahnen Darlehen zu gewähren: a. gegen kommunale Bürgschaft, b. ohne kommunale Bürgschaft gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn (Bahnpfandschuld), c. gegen hypo- thekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender teilweise kommunaler Bürgschaft. Die Ges. beleiht börsengängige Wertpapiere, besorgt kommissionsweise den An- und Verkauf von Effekten, kauft Wechsel auf erste Bankfirmen zum Privatdiskont, unterhält auch Kontokorrent-Verkehr, indess ohne Gewährung von Blankokrediten, und betreibt Depositen- und Checkverkehr. Kapital: M. 18 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1500. Die Gen.-Vers. vom 20. März 1897 be- schloss die Erhöhung des Grundkapitals von 15 Mill. auf 30 Mill. Mark. Die Erhöhung soll nach Bedarf erfolgen; zunächst wurden M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 ausgegeben (dividendenberechtigt ab 1. Jan. 1898), angeboten den Aktionären am 1.–10./9. 1897 mit 120 %. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen zu verausgaben. Der Gesamtbetrag der verausgabten Werte darf das Fünfzehnfache des bar eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Die ausgegebenen Hypotheken- Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch hypothekarische oder Grund- schuld-Forderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Hälfte muss die Deckung aus unkündbaren (Amortisations-) Forderungen bestehen. In Umlauf waren Ende 1897 insgesamt M. 106 681 800, und zwar: 3½ % Hypotheken- Pfandbriefe Ser. XVII von 1895 M. 50 000 000. St. à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 2./1. und 1./7. Ende 1897 in Umlauf M. 48 350 000 Auslosung und Kündigung bis 1. Jan. 1905 ausgeschlossen. — Kurs Ende 1895–97: 102.40, 101, 100 %. Notiert wie die Certifikate in Berlin und Frankfurt a. M. 3 Ä0 Hypotheken- -Pfandbriefe Ser. XVIII von 1897 M. 50 000 000. Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 1./4. und 1./10. Kündigung und Auslosung bis 1. Jan. 1908 ausgeschlossen. In Umlauf Ende 1897 M. 21 034 800. Eingeführt im Jan. 1898. Kurs am 15. April 1898: 100 %. Notiert in Berlin u. Frankfurt a. M. 3½ % Kommunal- Obligationen von 1896, I. Emission M. 15 000 000. Ende 1897 in Umlauf M. 2 118 000. Stücke à M. 3000, 1000 und 500. Zinsen am 2 /1. und 1./7. Tilgung ab 1. Jan. 1907 wie bei den Kleinbahn- Obligationen. Kurs Ende 1896: 101 %. Notiert in Berlin. 3½ % Kleinbahn-Obligationen. I. Emission M. 15 000 000. Ende 1897 in Umlauf M. 800 000. St. à M. 3000, 1000 und 500. Zinsen am 2./1. und 1./7. Kündbar ab 1904 durch Auslosung oder auf Beschluss des Aufsichtsrats auf einen Zinstermin mit Frist von sechs Monaten. Hierfür Deckung in Höhe des Nennwertes durch Forderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage an Kleinbahn-Gesellsch: aften bezw. an Kleinbahnen, deren Verzinsung und Tilgung von Deutschen Kommunalverbänden unter Ge nehmigung der Aufsichtsbehörden selbstschuldnerisch verbürgt sind. Ausser- dem haftet die Bank mit ihrem ganzen Vermögen. Vermindert sich der Kapitalbetrag