616 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hülfsgeschäfte. Firmenzeichnung: Besteht der Vorstand aus einem Mitgliede, durch diesen oder dessen Stellvertreter, bei mehreren Mitgliedern durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder zwei Stellvertreter oder durch ein Mitglied und einen Stellvertreter, oder durch ein Mitglied bezw. Stellvertreter und einen Prokuristen. Zahlstelle: Frankfurt a. M.: von Erlanger & Söhne. Publikations-Organe: R.-A., eine Frankfurter und eine Berliner Zeitung. Aktiengesellschaft Thüringer Akkumulatoren- und Electricitätswerke in Göritzmühle-Saalfeld a. Saale. Gegründet: Am 15. März 1898 durch E. Schroth, Ingenieur Rob. Hennig, Göritzmühle; Fabrikant C. F. Knabe, Jena; Ingenieur E. Hädrich, Saalfeld a. Saale; Dr. med. O. Schroth, Reichenhall; Gutsbesitzer H. Pfläumer, Umpferstedt bei Weimar. Zweck: Erwerb und Betrieb der Accumulatoren-, Electricitäts- und Mühlenwerke des E. Schroth in der Göritzmühle bei Saalfeld. Kapital: M. 335 000 in 335 Inhaber-Aktien à M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Bis Ende April. Stimmrecht: Jede Akt. = 1 St. Direktion: E. Schroth, Ingenieur Rob. Hennig. Aufsichtsrat: Vors. Dr. med. Schroth, Reichenhall; Stellv. C. F. Knabe, Jena; H. Pfläumer, Umpferstedt. Firmenzeichnung: Zwei Direktoren oder ein solcher und ein Prokurist oder zwei Prokuristen. Publikations-Organ: Reichs-Anzeiger. Hamburgische Elektricitäts-Werke in Hamburg, Poststrasse 6, mit Zweigniederlassung in Altona, Funkstrasse. Gegründet: Am 15. März 1894. Am 1. Juli 1893 übernahm die derzeitige Aktien-Gesellschaft Schuckert & Co. in Nürnberg vom Hamburgischen Staate die bis dahin städtischen Elektricitätswerke, belegen an der Poststrasse, und gründete im Verein mit anderen namhaften Firmen die Hamburgischen Elektricitäts-Werke als Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Hamburg. Letzte Statutenänderung vom 3. Dez. 1897. Zweck: Versorgung der Städte Hamburg-Altona und deren Umgebungen mit elektrischer Energie, sowie die Betreibung der damit in Verbindung stehenden Geschäfte, und zwar zunächst in Ausführung des von der Finanzdeputation der freien und Hansestadt Hamburg am 10. Mai 1893 mit der Firma Schuckert & Co. in Nürnberg geschlossenen Vertrages und des von derselben Firma am 25. März 1890 mit dem Magistrat der Stadt Altona abgeschlossenen Vertrages. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf andere Orte ist gestattet. Im Betriebe befinden sich in Hamburg: die Centralen Poststrasse und Carolinen- strasse, die Unterstationen St. Georg, St. Pauli, Uhlenhorst, Harvestehude, die dritte Centrale in Barmbeck (Ostenbeckstrasse) ist im Bau begriffen, sowie in Altona die Centrale an der Funk- und Rolandstrasse. Die Strassenbahn-Gesellschaft in Hamburg ist verpflichtet, für ihre in Hamburg gelegenen Linien den elektrischen Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Der Hamburgische Staat hat das Recht, nach Ablauf von zehn Jahyen, von Beginn des Betriebes seitens der Gesellschaft an gerechnet, von derselben die Übertragung des Eigentums der gesamten Anlage und die Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folgenden Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlage, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. 3 b) Wenn die Gesellschaft zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) berechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran-