Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hülfsgeschäfte. 403 Bilanz am 31. März 1898: Aktiva: Fabrikanlage M. 90 345.72, Werkzeug u. Utensilien M. 21 063.85, Kassa M. 28 649.01, Wechsel M. 8814.93, Debitoren M. 126 226.06, Bankgut- haben M. 111 297.89, Konto Dubio M. 3000, Waren- u. Fabrikationsvorräte M. 209 673.10, Einrichtung M. 7746. 05, Patente M. 531.75, Kaution M. 100, Arbeitervorschuss M. 65. Sa. M. 607 513.36. Passiva: Aktienkapital M. 200 000, Aktieneinzahlungen: Bar- einzahlungen M. 228 000, f. eingebrachte Fabrik M. 72 000, div. Kreditoren M. 67 009.32, Reservefonds M. 1082. 44, an Reservefonds M. 1500, an Reservefonds für Agio auf neue Aktien M. 11 400, Tantieme M. 4730.52, Dividende M. 16 940, Vortrag M. 4851. 08., Sa. M. 607 513.36. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Abschreibungen M. 11 417.61, Betriebs- u. Handlungs- unkosten M. 142 640.02, Gewinn M. 39 421.60. Sa. M. 193 479.23. Kredit: Bilanzkonto M. 20 566.40, Waren- u. Fabrikationskonto M. 161 512.83, Agio für neue Aktien M. 11 400. Sa. M. 193 47 9.23. Reservefonds: M. 13 982.44. Dividenden 1896/97–1897/98: 0, 7 %. Coup.-Verj.: 4 J. n. F. Direktion: Hans Roeder, Gustav Schulz, Georg Lange. Aufsichtsrat: Vors. A. Beringer, Charlottenburg; Emil Sauer, Berlin; Herm. Dieckmann, Heinr. Northe, Halberstadt; Christoph Kothe, Aderstedt; Ernst Heyne, Danzig. Firmenzeichnung: Der Direktor; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, zwei Direktoren oder ein Direktor mit einem Prokuristen oder zwei Prokuristen. *Elektra, Aktiengesellschaft in Dresden, Seestrasse 21. Gegründet: Am 21. Nov. 1898 durch die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vorm. Schuckert & Co., „Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen“'', Stadtbaurat a. D. Theodor Köhn, Nürnberg; Konsul Max Arnhold, Georg Arnhold, Dresden. Die „Elektra“ ver- pflichtet sich, ihre Geschäfte in engster Fühlung mit der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen und der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. zu bethätigen, auf eigene Fabrikation und Installation oder Beteiligung an solchen Fabriken, welche Gegenstände gleicher Art wie die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vor- mals Schuckert & Co. herstellen, zu verzichten, vielmehr alle technischen Ausführungen durch die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. bewirken zu lassen. Bei technischen Ausführungen in Böhmen soll es, der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. freistehen, diese an die Osterreichischen Schuckert-Werke in Wien zu überweisen, ebenso können die von ihr übernommenen Arbeiten und Lieferungen von der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen geleistet werden. Nur wenn der „Elektra“ von ebenbürtigen Konkurrenzfirmen günstigere Bedingungen als von den Gründerfirmen angeboten werden und diese es ablehnen, diese Bedingungen anzunehmen, kann die „Elektra“ mit Genehmigung ihres Aufsichtsrates solche technischen Ausführungen anderen Firmen übertragen. Das Arbeitsgebiet der „Elektra“ ist das Königreich Sachsen, die thüringischen Staaten und die preussische Provinz Schlesien mit Ausnahme der Bezirke Beuthen, Kattowitz und Myslowitz. Soweit die an Sachsen und Schlesien angrenzenden Teile Böhmens in Betracht kommen, ist zwischen den beiden Gesellschaften die Vereinbarung vorbehalten. Die Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen wird sich in dem Arbeits- gebiet der „Elektra“ der direkten Thätigkeit enthalten. Die „Elektra“ ist dagegen ver- pflichtet, sich ausserhalb ihres Arbeitsgebietes ebenfalls jeder direkten Thätigkeit zu ent- halten. Ausserdem ist dieselbe verpflichtet, von allen Geschäften, welche sie in ihrem Arbeitsgebiet übernimmt, 25 % zu Originalbedingungen der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen anzubieten, welche nach freier Wahl die Beteiligung annehmen oder ablehnen kann. Geschäfte, welche von dritter Seite der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen angeboten werden und welche in das Arbeitsgebiet der „Elektra“ fallen, wird die Continentale Gesellschaft für elektrische Unternehmungen der „Elektra“ über- weisen, ebenso umgekehrt. Hinsichtlich der Abgrenzung des beiderseitigen Arbeitsgebietes wird für Bahn- unternehmungen festgesetzt, dass die Kontrahenten beiderseits berechtigt sein sollen, die Grenze ihres Gebietes bei solchen Unternehmungen mit höchstens der Gesamtstrecke der betreffenden Bahnunternehmung zu überschreiten. Von solchen beabsichtigten Über- schreitungen der Grenze hat jedoch die unternehmende Ges. den anderen Kontrahenten sogleich Nitteilung zu machen. Ergiebt sich die Notwendigkeit bei einem Bahnunter- nehmen, die Grenze des Arbeitsgebietes um ½⅓ der Gesamtstrec ke desselben zu über- schreiten, so kann dies nur mit Zustimmung der Ges. geschehen, welcher das Arbeits- gebiet zugewiesen ist, in das die Übersc hreitung fällt. Die Elektrizitäts- Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. behält volle Freiheit in Bezug auf reine Lieferungsgeschäfte für elektrische Anlagen. Wenn sie aber im Wirkungskreis der „Elektra“' Finanz- bezw. Betriebs- und Unternehmergeschäfte einleitet, 26*