Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hülfsgeschäfte. 411 Hamburg am 10. Mai 1893 mit der Firma Schuckert & Co. in Nürnberg geschlossenen Vertrages und des von derselben Firma am 25. März 1890 mit dem Magistrat der Stadt Altona abgeschlossenen Vertrages. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf andere Orte ist gestattet. Im Betriebe befinden sich in Hamburg: die Centralen Poststrasse und Carolinen- strasse, die Unterstationen St. Georg, St. Pauli, Uhlenhorst, Harvestehude, die dritte Centrale in Barmbeck (Ostenbeckstrasse) ist im Bau begriffen. Ein Areal von ca. 16 150 qm Grösse, zwischen der Bille und der Strasse Bullerdeich belegen, ist per 1. Juli 1898 zum Preise von rund M. 240 000 erworben und soll darauf eine vierte Centrale errichtet werden. In Altona sind die Centralen an der Funk- und Rolandstrasse und die Unter- station Sophienstrasse in Betrieb. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg und Altona sind verpflichtet, für ihre Linien den elektrischen Strom von den Hamburgischen bezw. Altonaer Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Der Hamburgische Staat hat das Recht, nach Ablauf von zehn Jahren, von Beginn des Betriebes seitens der Ges. an gerechnet, von derselben die Übertragung des Eigen- tums der gesamten Anlage und die Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folgenden Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlage, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzu- gerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Centralstation und was daranschliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Die Dauer des Vertrages ist bis zum 1. Juli 1923 festgelegt. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, so dass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Stadt Altona hat das Recht, nach 12 Monate vorher erfolgter schriftlicher Mit- teilung, die Anlagen zunächst auf den 1. Oktober 1901, dann auf den 1. Oktober 1906 und 1. Oktober 1911 und später jederzeit käuflich zu erwerben, und zwar zu einer Summe, die dem jeweiligen Inventurwerte der Anlagen entspricht. Die Inventur ist nach Ablauf des ersten Betriebsjahres vom 1. Oktober 1892 ab derartig aufzustellen, dass vom Buchwert der Anlagen und den im Laufe des Betriebsjahres hinzugekommenen Erweiterungskosten während der ersten fünf Betriebsjahre 5 % und während der späteren Betriebsjahre 6 % für Amortisation abzuschreiben sind. Macht die Stadt Altona von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht bis zum 1. Oktober 1926 nicht Gebrauch, so hat von diesem Tage ab die Stadt Altona das Recht, die unentgeltliche Übereignung der Anlagen zu verlangen. Kapital: M. 11 000 000 in 11 000 Inhaber-Aktien Nr. 1–11000 à M. 1000 nach Erhöhung um M. 2 000 000 im Dez. 1895 und nach letzter Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 3. Dez. 1897 um 0