CXIII Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1899 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher an den einzelnen Börsen Deutschlands be- stehenden verschiedenen Usancen für die Kursnotiz fort. * Auf Grund des § 35 Ziffer 3 des Börsen- gesetzes vom 22. Juni 1896 hat der Bundesrat nachstehende Bestimmungen beschlossen: Für die Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- gebend. § 1. Die Preise werden nach Prozenten des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind Ausnahmen zulässig. § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- zeitig auf die deutsche und auf eine aus- ländische Währung lauten, wird der Preis- feststellung die deutsche Währung zu Grunde gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- nende Wertpapiere sind zulässig. § 3. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer ausser Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze: Pfünd Sterliinnnii. .0 1 Franc, Lire, Peseta, Eéu . . = „ 0.80 1 Österreichischer Gulden (Gold) = „ 2.— = „ (=W§ 1 ÖOsterreichisch-Ungar. Krone . = „ 0.85 1 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 LSkandinavisehe Krone. I 125 % % %%%%............ ubel Ate e ::? I0 . %%%%%%%%*ÜÜÜ7....... %%/pß . „ 29 7 Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.—– EMark Banko 1.50 3% Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. § 4. Die Stückzinsen werden bei Wert- papbieren mit festen Zinsen nach dem Zins- fusse, bei dividendentragenden Papieren mit 4 % berechnet. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Ver- sicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausge- Berlin, den 28. Juni 1898. schlossen ist, für Aktien, welche zur Konver- tierung oder zur Zusammenlegung aufgerufen sind und keinen Dividendenanspruch haben, für Aktien von liquidierenden oder in Kon- kurs geratenen Gesellschaften, für Genuss- scheine, für Kuxe, für unverzinsliche Lose kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel franko Zinsen) festgesetzt werden. § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hier- von wird der Monat Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der Endpunkt der Zinsberechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeit- geschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. § 7. Die Stückzinsen von Wertpapieren, deren Zins- und Dividendenscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden vom Ersten des gleichlauten- den Monats neuen Stiles berechnet. § 8. Der Dividendenschein von inländi- schen Aktien, welche nur im Kassageschäfte gehandelt werden, wird am Schlusse des Geschäftsjahres der Gesellschaft vom Stücke getrennt. Bei den übrigen inländischen und bei den ausländischen Aktien wird der Divi- dendenschein erst dann vom Stücke getrennt, wenn er zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. In allen Fällen, in denen der Dividendenschein erst nach Ablauf des Ge- schäftsjahres vom Stücke getrennt wird, wer- den die Stückzinsen für den entsprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet. § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 2 vor- gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen sämtlicher Börsen, an denen die betreffenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werden von diesem im „Reichs-Anzeiger“bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit. § 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Der Reichskanzler. I. A.: Rothe.