Noten-Banken. Ausser der Reichsbank haben gegenwärtig nur noch 7 Banken das Recht zur Noten- ausgabe, und zwar: die Frankfurter Bank, die Bayerische Notenbank in München, die Sächsische Bank in Dresden, die Württembergische Notenbank in Stuttgart, die Badische Bank in Mannheim, die Bank für Süddeutschland in Darmstadt und qie Braunschweigische Bank. Sämtlichen 7 Banken steht ein ungedeckter Notenumlauf von M. 91 600 000 zu, so dass sich der gesamte ungedeckte Notenumlauf inkl. Reichsbank gegenwärtig auf die im Reichsbank- gesetz vom 14. März 1875 angegebene Summe von M. 385 000 000 beläuft; ab 1. Jan. 1901 tritt Erhöhung auf M. 541 600 000 ein. (Siehe unten Reichsbank.) Ausserdem ist die Landständische Bank des Kgl. sächs. Markgraftums Oberlausitz in Bautzen berechtigt bis M. 3 000 000 Noten auszugeben. Seit Erlass des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 haben folgende Privat-Noten- banken auf das Notenemissionsrecht verzichtet: Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern, die Städtische Bank in Breslau, die Bank des Berliner Kassenvereins, die Kölnische Privatbank, die Magdeburger Privatbank, die Danziger Privat-Aktienbank, die Provinzial-Aktienbank des Grossherzogstums Posen, die Communalständische Bank für die Preussische Oberlausitz, die Hannoversche Bank, die Landgräfliche Hessische concessionirte Bank, die Leipziger Bank, der Leipziger Kassenverein, die Chemnitzer Stadtbank, die Rostocker Bank, die Weimarische Bank, die Oldenburgische Landesbank, die Mitteldeutsche Creditbank in Meiningen, die Privatbank zu Gotha, die Anhalt-Dessauische Landesbank, die Thüringische Bank in Sondershausen, die Geraer Bank. die Niedersächsische Bank, die Lübecker Privatbank, die Commerzbank in Lübeck und die Bremer Bank. Reichsbank in Berlin, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: In Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche sind 17 Reichsbankhauptstellen, 52 Reichs- bankstellen, 1 Reichsbankkommandite, 215 Reichsbanknebenstellen und 16 Reichsbank- Warendepots errichtet, worüber ein Verzeichnis unten abgedruckt ist. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtlichen Folgen, sowie des Aktiengesetzes vom 18. Juli 1884 nicht unterworfen. Gegründet: Durch Bankgesetz vom 14. März 1875 das Statut vom Kaiser bestätigt am 21. Mai 1875. Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“ ge- gründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ hervorging, Diese ist bei Begründung der Reichsbank vom Deutschen Reiche erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preussischen Bank für M. 12 751 012.85 und den Aktionären der Preussischen Bank der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Die Reichsbank steht unter Aufsicht und Leitung des Reiches, das aber nicht für ihre Geschäfte haftet. Die Leitung steht dem Reichskanzler event. einem vom Kaiser dazu besonders ernannten Stellv. und unter ihm dem Reichsbank-Direktorium zu. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend wiederum aus dem Reichskanzler und vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser, drei der Bundesrat ernennt. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Präsidenten und Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. A. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten und mit Ausnahme einiger weniger Kategorien zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. Die Anteilseigner werden durch den Centralausschuss vertreten, bestehend aus 15 Mitgliedern und 15 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende spezielle Kontrolle üben drei Deputierte des Centralausschusses. Bei den Reichsbank- Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1901, Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1899/1900. I. 1