202 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Kurs: Aktien Ende 1886–98: 135.75, 135.50, 143.90, 153, 158, 151, 159.30, 160.90, 170.25, 178, 174.75, 173.50, 172 %. Notiert in Berlin. Dividenden 1886–98: 8 ¾, 8 , 9½, 10, 10, 9½ 9½, 9½, 9½, 9½, 9, 9, 9 %. Coup.-Verj.: 4. J. n. F. Direktion: Präs. und zugleich Vors. des V.-R. G. Klingemann; Dir.: Reg.-Rat a. D. Dr. jur. F. Schwartz, Reg.-Assessor a. D. Dr. jur. E. Lindemann, Reg.-Assessor a. D. O. Lübbeke. Regierungs-Kommissar: Dr. Hermes, Geh. Ober-Reg.-Rat und vortrag. Rat im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Berlin. Verwaltungsrat: Rittergutsbes. v. Bemberg-Flamersheim, Burg Flamersheim; Königl. Amts- rat v. Dietze, Barby; Geh. Komm.-Rat A. v. Hansemann, Staats-Sekretär a. D., Wirkl. Geh. Rat Dr. Herzog, Dir. M. Herrmann, Staats-Sekretär a. D., Wirkl. Geh. Rat Dr. v. Jacobi, R. Imelmann, Mitinhaber d. Bankhauses S. Bleichröder, Geh. Justizrat Lesse, Oberpräsident a. D. Wirkl. Geh. Rat von Pommer Esche, Exellenz, Dr. Paul Schwabach, Berlin; Rittergutsbes. Dr. von Hansemann, Pempowo; Landes-Ökonomierat Kenne- mann, Klenka; Wirkl. Geh. Rat Rittergutsbes. von Köller, Cantreck; Gen.-Konsul Freih. E. v. Oppenheim, Köln; Freih. Alph. v. Rothschild, Paris; Freih. Wilh. v. Rothschild, Frankfurt a. M.; Fabrikbesitzer E. A. Schlumberger, Mülhausen i. E.; Major u. Ritterguts- besitzer von Tiedemann-Seeheim. Revisoren: Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Raffel; Geh. Ober-Justizrat Reichau; Kaufmann Rhodius. Prokuristen: Arendt, Hildebrandt, Werner. Firmenzeichnung: Zwei Direktoren oder ein Direktor und ein Prokurist. Zahlstellen: Für Coup., Div.-Scheine, geloste u. gekündigte Pfandbr.: Eigene Kasse; Berlin: S—i. Bleichröder, Disconto-Gesellschaft; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Frankfurt a. M.: M. A. v. Rothschild & Söhne; Bremen: E. C. Weyhausen; Breslau: E. Heimann; Dresden: Filiale der Leipziger Bank; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Norddeutsche Bank; Leipzig: Hammer & Schmidt; München: Gutleben & Weidert. Ausserdem lösen die Coupons und Dividendenscheine eine grosse Reihe von Bankhäusern, denen auch der Pfandbr.- Verkauf übertragen ist, ein. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin NW., Charlottenstrasse 42. Gegründet: Am 18. Mai 1864. Letzte Statutenänderung vom 25. März und 26. Juni 1897. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypo- theken- und Grundschulddarlehen. Die Bank ist befugt: a) unkündbare und kündbare Hypoth.- und Grundschuld-Darlehne auf Grundbesitz innerhalb des in der Verfassung des Deutschen Reiches bestimmten Bundesgebietes zu gewähren; b) Hypoth. und Grund- schulden zu erwerben, zu beleihen und zu versichern, sowie die Anlegung von Geldern in Hypoth. und Grundschulden und die Aufnahme und Veräusserung von Hypoth.- und Grundschulden zu vermitteln, Hypoth.- und Grundschuld-Briefe in Verwahrung zu nehmen und die Einzahlung und Auszahlung der Zs. zu besorgen; c) an Kreise, Kommunen, öffentliche Korporationen und öffentliche Genossenschaften mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde derselben auch ohne Hypoth.-Sicherheit amortisier- oder in bestimmter Frist rückzahlbare Darlehen zu gewähren und für dieselben ent- sprechende Oblig. auszugeben; d) Hypoth.-Pfandbr., sowie Oblig. mit oder ohne Amorti- sation auszugeben; c) Gelder verzinslich anzunehmen 1) zu dem Zwecke, die Erwerbung von Hypoth. oder Grundschuld-Forderungen zu vermitteln oder dafür Hypoth.-Pfandbr. auszuhändigen; 2) mit mindestens vierwöchentlicher Kündigungsfrist; jederzeit rück- zahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich angenommen werden; f) das Incasso von Wechseln, Geld, Anweisungen und Effekten zu besorgen; g) ihre Kassenbestände nutz- bar zu machen durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf und Beleihung der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr., ferner durch Ankauf von Wechseln und Wertpapieren, sowie im Lombardgeschäft nach den Grundsätzen der Reichsbank; h) Wechsel und Geldanweisungen auszustellen und in Zahlung zu nehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als, Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf: a) bei ländlichen Grundstücken zwei Drittel, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung sechs Zehntel, c) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften. deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ein Drittel des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Im Falle der Nr. c) kann, wenn die dauernde wirtschaftliche Unterhaltung der An- bflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Beleihung bis auf zwei Drittel des Wertes erfolgen. 2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertist sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirt-