212 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Breslau: Breslauer Disconto-Bank; Dresden: Creditanstalt für Ind. u. Handel; Frank- furt a. M.: Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Norddeutsche Bank; Lübeck: Commerz- Bank; Halle u. Bitterfeld: Paul Schauseil & Co. ubl.-Organe: R.-A., Anh. Staats-Anzeiger, Berl. Börsen-Ztg., Magdeb. Ztg. Sächsische Bodencereditanstalt in Dresden. Gegründet: Am 23. Okt. 1895. Letzte Statutenänd. v. 4. März 1899. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits vornehmlich im Königreich Sachsen und Betrieb nachstehender Geschäfte: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden durch Hypothek oder Grundschuld gesicherte Darlehen zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann; 2) Hypothekenforderungen u. Grundschulden zu beleihen, zu erwerben u. für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; 3) an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und sonstige öffentliche Korporationen aller Art auch ohne Pfandsicherheit Darlehen zu gewähren, sofern und soweit sie zur Aufnahme gesetzmässig berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und öffentlicher Korporationen abzulösen; 4) auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte nach Massgabe der Bestimmungen in § 37 bis 47 Hypotheken-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen auszugeben; 5) die von ihr ausgegebenen Hypotheken- Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf dieselben zu gewähren. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 6) die Erwerbung von Hypotheken und Grund- schulden zu vermitteln; 7) die Einziehung von Wechseln, Geldanweisungen und Wert- papieren zu besorgen. Auch darf die Gesellschaft verfügbare Gelder unter unbedingtem Ausschluss einer Verwendung zu Spekulationsgeschäften, 8) durch einstweilige Hinter- legung bei Bankhäusern und Bankinstituten oder 9) durch Erwerbung von Wechseln und Wertpapieren, sowie durch Lombardgeschäfte nutzbar machen. Kapital: M. 7 000 000 in 7000 Aktien à M. 1000. Ursprüngliches A.-K. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. v. 4. März 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. für 1890 pro rata), angeboten den Aktionären 20. März bis 1. April 1899 zu 123 %, wovon 48 % sofort und je 25 % am 1. Sept., 1. Nov. u. 30. Dez. 1899 einzuzahlen sind. Das A.-K. kann auf G.-V.-B. bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 25. Okt. 1895 die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypotheken- Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Kommissar bestellt. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch entsprechende der Gesellschaft zustehende hypothekarische oder Grund- schuldforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt und binnen 60 Jahren, vom ersten Tilgungstermin ab gerechnet, getilgt sein. Vermindert sich der Kapitalbetrag der als Unterlage dienenden Forderungen, 80 ist die Summe, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich grosse Deckung zu ersetzen. Für die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypotheken-Pfandbriefe haftet die Gesellschaft nicht nur mit der Gesamtheit der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuld- forderungen, sondern auch mit ihrem gesamten übrigen Vermögen. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar innerhalb des Taxwertes, Bauterrains und industrielle Etablissements aber nicht über die Hälfte des Wertes. Theater, Bergwerke, Steinbrüche u. ähnliches sind von der Beleihung über- haupt ausgeschlossen. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind ent- weder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Den Pfandbriefen ist mit Allerhöchster Genehmigung die Mündelsicherheit ver- liehen. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichsbank in I. Klasse und seitens der Kgl. Sächs. Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig zu 90 % ihres Kurswertes beliehen. Die Städtischen Collegien in Dresden haben die von der Anstalt ausgegebenen Inh.-Papiere unter diejenigen Werte, in welchen Sparkassengelder angelegt werden dürfen, auf- genommen und sie auch als Kautionen für zulässig erklärt. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie I M. 30 000 000; Stücke zu M. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zinsen 1./4. und 1./10. Tilgung zu pari nicht vol 1906; dann mit mindestens ½ % m. Zs. in längstens 60 Jahren vom 1./10. 1906 ab. (Kann ab 1./10. 1906 auch beliebig verstärkt werden.) Ende 1898 in Umlauf M. 28 537 6 Aufgelegt 9. April 1896 zu 101.50 . Kurs Ende 1896–98: 101.60, 101.40, 100 %. Notier in Berlin, Frankfurt a. M., Dresden und Leipzig.