228 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. und Kommunal-Oblig. nach den preussischen Normal- bestimmungen vom 27. Juni 1893. Durch Privilegium vom 28. Nov. 1893 ist der Ges. das Recht verliehen, auf den Inhaber lautende Pfandbr. und Kommunal-Oblig. auszugeben. Die Beleihung von Grund- eigentum darf a) bei ländlichen Grundstücken ¾, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung , c) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegen- schaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, % des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Die Ges. beleiht nur solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Steinbrüche, Bergwerke, Torfstiche, Bauplätze, während Darlehen auf Neubauten gegen Sicherheit zwar erteilt werden können, aber als Unterlage für auszugebende Hypoth.-Pfandbr. nicht früher dienen dürfen, als die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertrags- fähig sind. Die Wertsermittelung der in Pfand zu nehmenden Grundstücke soll vorzugs- weise erfolgen auf Grund unverdächtiger Kauf- und Erwerbsurkunden, auf Grund der Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer nach dem Ertrag der Grundstücke und dem Nutzungswerte der Gebäude und auf Grund der Ertrags- und Mietswerte der Grundstücke. Bei Gebäuden sollen auch die Herstellungskosten und Feuerversicherungs- summen in Betracht gezogen werden. Bei der Beleihung von Fabriken und gewerb- lichen Anlagen wird nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert berücksichtigt. Ausserdem wird die Ges. regelmässig eine Schätzung durch ihre Taxatoren vornehmen lassen, für welche lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhn- licher Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, massgebend sein sollen. In allen Fällen muss die für die Beleihung angenommene Sicherheit sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstückes vollkommen gerechtfertigt sein. Die ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch ent- spbrechende der Ges. zustehende hypothek. oder Grundschuldforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte durch unkündbare in Annuitäten rückzahlbare Darlehen. Vermindert sich der Kapital- betrag der als Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich grosse Deckung zu ersetzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablauf der planmässigen Tilgungsperiode auch kündbare Hypoth. und Grundschulden oder solche mit festen Rückzahlungsterminen benutzt werden. Die Bestimmung über die Pfandbr. findet auf die Kommunal-Oblig., welche auf Grund von Darlehen an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschaften und sonstige öffentliche Korporationen aller Art ausgegeben werden, sinngemässe Anwendung. Der Erwerb von Grundeigentum ist nur dann gestattet, wenn die Ges. dasselbe zu Geschäfts- lokalen benutzen will, oder wenn der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall an Forde- rungen vorzubeugen. In letzterem Falle ist baldthunlichst die Wiederveräusserung des erworbenen Grundstücks zu bewirken. Kapital: M. 8 000 000 in 8000 Aktien à M. 1000 (6000 Stück vollbezahlt, auf 2000 Stück 25 % eingezahlt). Das Grundkapital kann auf Beschluss der G.-V. mit ministerieller Genehmigung bis auf M. 30 000 000 erhöht werden; eine weitere Erhöhung kann nür mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden. Pfandbriefe: Die Anstalt ist berechtigt, bis zum 15 fachen Betrage des eingezahlten Grund- kapitals Hypoth.-Pfandbr. und Kommunal-Oblig. auszugeben. Die Reichsbank beleiht diese Pfandbr. in erster Klasse. Coup.-Verj.: 5 J. n. F., der verlosten Stücke in 30 Jahren. 4 % Serie I: M. 30 000 000 in Stücken zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100, Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. nicht vor 1904; dann durch Verlosung oder Kündigung. Kurs Ende 1894–98: In Berlin: 104.60, 105, 104, 103.60, 101.80 %. – In Frankfurt a. M.: 105, 105.20, 104, 103.40, 102 %. – Auch notiert in Köln. 4 % Serie II (seitens der Ges. jederzeit kündbar): M. 10 000 000 in Stücken zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. und 1./7. In Umlauf 4 % Serie I und zusammen Ende 1898: M. 13 840 900. Kurs Ende 1894–98: In Berlin: 102.60, 103, 102.10, 101.50, 100.30 %. – In Frankfurt a. M.: 102.50, 103, 102.10, 101.90, 101 %“l Auch notiert in Köln. 00 3½ % Serie III: M. 30 000 000 in Stücken zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 10b. Zs. 2./1. und 1./7. Tilg. nicht vor 1905; dann durch Verlosung oder Kündigung. Ende 1895–98: In Berlin: 101.40, 101, 100, 97 %. – In Frankfurt a. M.: 101.40, 101, 100, 99.30 %. – Auch notiert in Köln. 0 3/% Serie IV: M. 20 000 000 in Stücken zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300: 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. nicht vor 1907; dann durch Verlosung oder Kündigung. In Umlauf Serie III und IV Ende 1898: M. 32 786 500. Kurs Ende 1897––98: In Berlin: 100.50, 99.30 %. – In Frankfurt a. M.: 100.50, 99.30 %. – Auch notiert in Köln.