236 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Kurs Ende 1889–98: Aktien: 112, 117, 116.75, 131, 139.25, 158, 178.50, 161, 168.50, 161 %. Notiert in Frankfurt a. M., Berlin, München und Mannheim. Dividenden 1886–98: 2.038, 3, 4½, 5, 5½, 6, 6½, 6½, 7, 7, 7½, 7½, 8 %. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Kommissar der Königlichen Staatsregierung: Reg.-Rat Fr. Gresbeck. Direktion: Geh. Hofrat Dr. jur. F. Hecht, F. Wagner, Gen.-Konsul Reiss, Dr. H. Tröltsch. Aufsichtsrat: Komm.-Rat E. Bassermann-Jordan, Deidesheim; F. Freih. von Bodman, Bodman; Dr. Adb. Bürklin, Wachenheim; Reichsrat Dr. E. v. Buhl, Deidesheim; Komm.-Rat Dr. A. v. Clemm, Haardt; Geheimrat C. J. v. Lavale, Ludwigshafen a. Rh.; Geh. Komm.- Rat Carl Eckhard, Gen.-Kons. S. Hartogensis, Dr. Aug. Hohenemser, Ferd. Scipio, Mann- heim; Hofrat A. Mahla, Landau; Fr. Graf v. Oberndorff, Neckarhausen; M. Pflüger, Lörrach; E. A. Freih. v. Göler, Sulzfeld. Prokuristen: H. Dammert, Fr. Kallenbach. Firmenzeichnung: Zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein zur Zeichnung Ermächtigter oder zwei zur Zeichnung Ermächtigte. Zahlstellen: Eigene Kasse; Nürnberg: Kgl. Hauptbank und die Kgl. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Fürth, Hof, Ludwigshafen a. Rh., München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg; München: Bayerische Vereinsbank, Bayer. Filiale der Deutschen Bank, Gutleben & Weidert; Berlin: Disconto- Gesellschaft, S. Bleichröder, Dresdner Bank; Frankfurt a. M.: A. M. v. Rothschild & Söhne, Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank; Mannheim: Rheinische Creditbank und deren Filialen in Baden-Baden, Freiburg i. B., Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe u. Konstanz; Nürnberg u. Fürth: Filiale der Dresdner Bank: Stuttgart: Württemb. Vereinsbank; Ludwigshafen: Pfälzische Bank und deren Filialen in Dürkheim, Frankenthal, Frankfurt a. M., Grünstadt, Kaiserslautern, Landau, Mannheim, München, Neustadt a. d. H., Nürnberg, Osthofen, Pirmasens, Speyer, Worms u. Zweibrücken. 0 0 0 Rheinische Hypothekenbank in Mannheim mit Filiale in Berlin, Friedrichstrasse 176/177. Gegründet: Am 2. Nov. 1871. Letzte Statutenänderung vom 10. April 1893. Zweck: Pflege des Boden- u. Kommunalkredites in Deutschland, zunächst in Baden und in den angrenzenden deutschen Ländern. Die Bank gewährt auf städtische und ländliche Liegenschaften hypothekarische Darlehen, deren Rückzahlung entweder in ungetrennter Summe, oder in Raten, oder in Annuitäten bedungen werden kann. Sie beleiht und erwirbt Hypoth.-Forderungen, erwirbt für eigene Rechnung fällige und in Terminen oder nach Kündigung zahlbare Güterkaufschillinge, giebt auf Grund der genannten Geschäfte und bis zum Belauf der Summen, welche sie aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. aus, welche entweder kündbar oder auf bestimmte Zahlungsfristen, oder ver- losbar auszustellen sind, gewährt auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehen an Provinzen, Kreis- und Bezirksverbände, Gemeinden und andere öffentliche Korporationen, welche ein gesetzl. Umlagerecht besitzen, und giebt auf Grund dieser Geschäfte Oblig. (Kommunaloblig.) aus, gewährt auch Darlehen an Genossenschaften, Korporationen und landwirtschaftliche Verbände, welche ein gesetzl. Umlagerecht nicht besitzen, kauft die von ihr ausgegebenen Pfandbr. mit Oblig. an und gewährt Vorschüsse auf dieselben. Insoweit es ohne Beeinträchtigung dieses regelmässigen Wirkungskreises geschehen kann, ist die Bank noch zu folg. Geschäften berechtigt: Sie vermittelt kommissionsweise den Erwerb und die Beschaffung von hypothekarischen Darlehen, löst Hypoth.-Forderungen für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung ein, sie versichert hypothekarische Forderungen gegen eine vom Gläubiger zu leistende Prämie; sie übernimmt ferner die Verwaltung und den Einzug von Hypoth.-Forderungen und Güterkaufschillingen, Gelder gegen Verzinsung, um dafür die Erwerbung von Hypoth. zu vermitteln oder Pfandbr. oder Schuldverschreib. der Ges. zu liefern, und Depositengelder; sie darf disponible Kassenbestände vorübergehend verwenden zum Erwerb und zur Beleihung von deutschen Staatspapieren, sowie zum Ankauf und zur Beleihung von Pfandbr. und Schuldverschreib. der Ges. und zur Diskontierung von Wechseln. Die Beleihung von Liegenschaften geschieht nach folg. Grundsätzen: Städtische Grundstücke werden bis zu 60 %, ländliche Grundstücke in der Regel bis zu 50 % des ermittelten Wertes beliehen. Eine Beleihung bis zu 60 % kann erfolgen, wenn lediglich fruchttragende Grundstücke verpfändet werden (ohne Mitversatz von Gebäulichkeiten) und das Darlehen ein Annuitätendarlehen ist. Ländliche Grundstücke in Verbindung mit Gebäulichkeiten können, sofern die Gebäulichkeiten mehr als %% des Versatzes as- machen, nur dann bis zu 50 % beliehen werden, wenn das Darlehen ein Annuitäten- darlehen ist. In den Staaten und Landesteilen, in denen amtliche Wertsermittelung stattfindet, erfolgt die Beleihung unter Zugrundelegung dieser amtlichen Taxen als Maximaltaxen. In den Staaten und Landesteilen, in denen amtliche Wertsermittelung nicht stattfindet, erfolgt die Beleihung unter Zugrundelegung von Taxen der von der Bank aufgestellten Sachverständigen. An diesen Forderungen besteht zu Gunsten der