248 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Ursprüngl. A.-K. M. 6 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. vom 2. März 1898 um M. 6 000 000 (auf M. 12 000 000) in 6000 neuen Aktien à M. 1000 (ab 1. Jan. 1899 div.-ber.), welche von einem Konsortium unter Führung der Breslauer Discontobank übernommen sind. Von diesen neuen Aktien wurden M. 2 000 000 im Febr.-März den alten Aktionären zu 128 % angeboten, einzuzahlen mit 53 % sofort und je 25 % bis 25./4., 25./7. und 25./10. 1899. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, auf Grund der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuldforderungen und bis zur Höhe derselben unkündbare, auf den Inhaber lautende Pfandbr. auszugeben, deren Gesamtsumme, vorläufig den 15fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. Kein Pfandbr. darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypoth.- oder Grund- schuldforderung gedeckt ist. Die Bank beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle. Ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu % des Wertes, wobei für Gebäude ein selbständiger Wert nicht in Ansatz gebracht werden darf, fertige oder im Bau begriffene städtische Gebäude, sowie Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in grösseren Städten oder Vororten mit normal fortschreitender Entwickelung bis zu 60 % des Wertes beliehen werden. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. oder Grund- schulddarlehen nur bis zu ihres Wertes gegeben werden. Nach dem von der Mecklen- burg-Strelitzschen Staatsregierung genehmigtem Regulativ über die Beleihungs- und Wertsermittelungs-Grundsätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Objekte in grösseren Städten oder Vororten bis zu 60 % des Wertes beliehen werden. Der jeweilige Bestand an Hypoth. und Grundschuld auf Ländereien und Bau- stellen, bei denen eine Bebauung und Beleihung des Gebäudewertes nicht vereinbart ist, darf nur in Höhe des jeweilig eingezahlten A.-K. als Pfandbriefunterlage benutzt werden. Neben der von der Bank angefertigten Taxe muss eine Werttaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder obrigkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Taxanfertigung muss unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende. Auf Gebäude dürfen hypoth. oder Grundschuld- darlehen nur gegeben werden, wenn dieselben gegen Feuersgefahr ausreichend ver- sichert sind und wenn durch die Landesgesetze bezw. die Versicherungsbedingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, dass die Bank im Falle eines Brandschadens wegen ihrer hypothek. oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit hat. Auf den Pfandbr. ist von dem, auf Grund der Mecklenburgischen Verordnung vom 13. Febr. 1894, betr. das Faustpfandrecht für Pfandbr. und ähnliche Schuldverschreibungen, seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter, mit Berücksichtigung der stattgehabten Amorti- sation und Rückzahlungen zu bescheinigen, dass die statutenmässige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist. Verj. der Coup.: 4 J. n. Ablauf des Fälligkeitsj.; der ge- kündigten Stücke: 30 J. n. F. Ende 1898 waren in Umlauf M. 25 525 300 und zwar: 4 % Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10.; unkündbar bis 1906. Ende 1898 in Umlauf: M. 18 251 600. Kurs Ende 1896–98: 104, 103, 103.50 %. Notiert in Berlin. 3½ % Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Ende 1898 in Umlauf: M. 7 273 700. Kurs Ende 1896–98: 101, 99, 99 %. Notiert in Berlin. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St., sofern der Besitz in den Büchern der Bank eingetragen ist, und zwar bereits „vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der G.-V.“ Die Einschreibung erfolgt auf schriftliche An- meldung bei dem Vorst. gegen Vorzeigung der Aktien, oder eines dem Vorst. als ge- nügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben. Die eingeschriebenen Aktien-Inh. haben ausserdem innerhalb der letzten drei Tage vor der G.-V. den Nach- weis über die Fortdauer ihres Aktienbesitzes durch Vorzeigung entweder der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung bei dem Vorstande oder den von demselben dazu delegierten Beamten zu führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muss in derselben Frist die Vollmacht eingereicht werden. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R., 10 % an Dir, 5 % für gemeinnützige Zwecke nach Bestimmung der Landesregierung, Überrest nach Verf. der G.-V. „ Bilanz am 31. Dez. 1898: Aktiva: Kassa 292 480, Effekten 336 217, Wechsel 204 700, Gut- haben b. Bankhäusern 795 221, Debitoren 874 760, Anlage im Hypoth.-Geschäft 33 859 380, Bankgebäude Neustrelitz 503 0609. – Passiva: A.-K. 6 000 0000, R.-F. 600 000, Pfandbr- Umlauf 25 525 300, vorausbez. Zs. 114 669, Pfandbr.-Coup. per 2./1. 1899 190 092, Elarobn Coup. per 1./4. 1899 88 294, Coup.-Restanten 30 299, Depositen 3 672 398, diverse Krec 93 toren 138 324, für gemeinnützige Zwecke 17 078, Tant. 68 312, Div. pro 1898 420 000. Sa. M. 36 864 770.