Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 445 Als Erweiterungen sind projektiert: Potsdamer Platz-Brandenburger Thor-Bahnhof- Friedrichstrasse-Schlossbrücke; Potsdamer Platz-Spittelmarkt-Jannowitzbrücke-Köpe- nicker Brücke; Potsdamer Platz-Brandenburger Thor-Stettiner Bahnhof mit ev. Fort- setzung zum Balten-Platz und zum Bahnhof Warschauer Brücke (Nordringlinie) mit Fortsetzung bis zum städtischen Central-Viehhof (Flachbahn). Die Ges. übernahm von der Firma Siemens & Halske in Berlin diejenigen Rechte zur Erbauung und zum Betriebe einer elektrischen Stadtbahn innerhalb des Weich- bildes von Berlin, der Gemeinde Schöneberg und der Stadt Charlottenburg, welche der Firma insbesondere durch die mit der Stadt Berlin am 25. Juni/18. Juli 1895, mit der Gemeinde Schöneberg am 18. Okt./5. Nov. 1895, mit der Stadt Charlottenburg am 23. Mai/30. Juni 1896 und 30. Jan. 1897 und dem königl. Eisenbahnfiskus am 25. Nov./4. Dez. 1895 abgeschlossenen Verträge beziehungsweise die ihr hierdurch sowie durch die allerhöchsten Kabinetsordres vom 22. Mai 1893 und 23. Aug. 1895 verliehene Erlaubnis zur Anlegung und zum Betriebe einer elektrischen Stadtbahn in Berlin und Umgebung eingeräumt worden sind; ferner die von der genannten Firma auf die Vorbereitung des Eisenbahnunternehmens aufgewendete geistige Arbeit. Hierfür wurden derselben 1250 von der Ges. ausgestellte Genussscheine überlassen (siehe die- selben unten). Abgaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, und zwar insbesondere eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 14 136 qam vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- gebühren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 32 719 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Gesetzes vom 19. Aug. 1895 einzutragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich; für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: ¾36 % dieser Bruttoeinnahme; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000 000: ¾6 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 6 % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Warschauer Brücke-Nollendorfplatz, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 3500 jährlich. Die Zahlungen sub a), b) u. c) beginnen spätestens am 15. Mai desjenigen Jahres, welches auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. = — = Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des §$ 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Kapital: M. 12 500 000 in 12 500 Inh.-Aktien à M. 1000. enussscheine: 1250 Stück. Dieselben haben vom Beginn des elften vollen, auf die Ges Eröffnung des Betriebes der gesamten Strecke Warschauer Brücke-Zoologischer Garten folgenden Geschäftsjahres ab Anspruch auf 25 % desjenigen Reingewinnes, welcher ver- bleibt, nachdem auf das ausgegebene Aktienkapital 8 % Dividende entfallen sind. Die Ges. ist berechtigt, die Genussscheine abzulösen und zwar, wenn die Ablösung innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt, mit M. 1000 für jeden Genussschein, wenn die Ablösung später erfolgt, mit dem 20 fachen Betrage des in den vorhergegangenen 5 Jahren durchschnittlich auf die Genussscheine entfallenen Gewinnanteils, mind. aber mit M. 1000. chäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. ewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., sodann bis 4 % erste Div., vom verbleib. Betrage bis 7 % = 3 Tant. an den A.-R., Rest Super-Div. bezw. lt. Beschluss der G.-V.