60 Plantagen- und Kolonisations-Gesellschaften. Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Gegründet: Am 8. Dez. 1898 als Kolonialgesellschaft in Gemässheit des deutschen Reichs- gesetzes vom 15. März 1888. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum und Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftliche Erschliessung und Verwertung der gemachten Erwerbungen ein- schliesslich aller afrikanischen Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allgemeinen Gesetze und Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hilfs- quellen jeder Art zu erforschen: b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampf- schiffverbindungen und andere Mittel für den inländischen und internationalen Verkehr selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen; e) ihr ge- gehöriges Eigentum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern und zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne be- sondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; h) Zweig- niederlassungen im In- und Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtliche Rechte übernommen, welche die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes auf Grund des Protokolls vom 18. Juni 1898 den Herren Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg und Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, und welche inzwischen durch besondere Kon- cession mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Koncession ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Ver- ordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräusserung von Kronland und über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896 und in Anwendung der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers hierzu vom 17. Okt. 1896 in dem zwischen dem 12% 5. L. von Greenwich und dem 4 n. Br. einer- seits und der südlichen und östlichen politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflichtung der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nach- dem 5 % des letzteren für den R.-F. – bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht und 5 % Div. auf das eingezahlte Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Koncession ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindliche, innerhalb des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- und Stationenbau, sowie zu sonstigen fiskalischen Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun abzutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt und für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genussscheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein Anfordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landes- fiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kameruné danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vor- schriften mit etwaigen Eigentümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Ab- kommen zu treffen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserliche Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ge- sellschaft Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Kapital: M. 2 000 000 = frs. 2 500 000 in 5000 Anteilen à M. 400 = frc. 500; hiervon ist Serie A (Nr. 1–2500) vollf eingezahlt, Serie B (Nr. 2501–5000) mit 25 % eingezahlt, die ferneren Einzahlungen können nach Bestimmung des Direktoriums eingefordert werden. Genussscheine: 15 000 Stück; hiervon wurden 10 000 Stück den Herren Dr. J. Scharlach und Sholto Douglas für die Übertragung der von ihnen erworbenen Rechte an die Ges. gewährt, die restlichen 5000 Genussscheine erhielten die Gründer der Ges. und zwar je einen Genussschein für jeden Anteil.