108 Strassen- und Kleinbahnen. – – *Berliner elektrische Strassenbahnen Aktiengesellschaft in Berlin. Gegründet: Am 1. Juli 1899. Gründer: Mitteldeutsche Creditbank, Frankfurt a. M. u. Berlin; Bank-Dir. Anton Gust. Wittekind, Bank-Dir. Alex. Loewenthal, Prokurist Louis Loepert, Kaufmann Adolf Gleich, Berlin. 3 Zweck: Herstellung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen, insbesondere in Berlin und dessen Vororten, sowie die Erlangung von Koncessionen für Strassenbahnen, ferner Herstellung von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraftübertragung und Betrieb aller mit Vorstehendem zusammenhängenden Geschäfte. Diͤe G.-V. v. 26. Juli 1899 beschloss, die Koncessionen der von Siemens & Halske A.-G. erbauten und von dieser Ges. bisher betriebenen elektrischen Bahnen in Berlin: 1) Behren- strasse-Treptow, eröffnet 3. Okt. 1896 (Länge 9,3 km), 2) Pankow-Gesundbrunnen, eröffnet 10. Sept. 1895 (Länge 3,6 km), sowie 3) die noch im Bau befindliche Bahn Gesundbrunnen- Mittelstrasse, Teilstrecke eröffnet 20. Mai 1899 (Länge 5,5 km) zu erwerben. Der gezahlte Kaufpreis, in welchen die zugehörigen Anlagen, Grundstücke und das rollende Material einbegriffen sind, betrug für die Linie Behrenstr.-Treptow M. 2 441 373.05, für die Linie Gesundbrunnen-Pankow M. 575 594.81, zusammen M. 3 016 967.86. Die Ge- samtbaukosten der Linie Gesundbrunnen-Mittelstrasse sind auf M. 2 300 000 veranschlagt. Es schweben ferner Verhandlungen wegen Erweiterungslinien von Treptow, Baum- schulenweg, Niederschönweide nach Johannisthal, sowie von Pankow nach Französisch- Buchholz. Die Stromversorgung für sämtliche Linien erfolgt für die Dauer der von der Stadt Berlin erteilten Genehmigung. also bis Ende 1919, durch die Berliner Elektricitätswerke. Auf der Linie Pankow-Gesundbrunnen wird die Stromversorgung einstweilen noch durch das zum Unternehmen gehörige Kraftwerk in Pankow bewilligt. Betriebs-Vertrag mit Siemens & Halske A.-G.: Nach dem Vertrage vom 31. Juli 1899 übernimmt Siemens & Halske A.-G. den Betrieb der gesamten von der Ges. erworbenen Anlagen unter folgenden Bedingungen: Für die Zeit bis zum 31. Dez. 1899 wird der Betrieb für Rechnung der Ges. derart geführt, dass Siemens & Halske A.-G. die vom 1. Juli bis 31. Dez. 1899 erzielten Betriebsüberschüsse an die Ges. abführt, welche die- selben zur Deckung der den Aktionären zu zahlenden Zs. verwendet. Vom I1. Jan. 1900 ab hat Siemens & Halske A.-G. aus den bei ihr eingehenden Betriebseinnahmen folgende Ausgaben zu bestreiten: a) Die thatsächlichen Betriebs- kosten einschliesslich eines der Betriebsführerin zustehenden Entgeltes von 1½ % der gesamten Brutto-Einnahmen; b) die für Erhaltung der Anlagen in normalem leistungs- fähigen vertrags- bezw. koncessionsmässigem Zustande erforderlichen Beträge; c) alle vertragsmässigen festen Abgaben an die Abgabeberechtigten; d) die von der Ges. bezw. von der Betriebsführerin in dieser ihrer Eigenschaft zu zahlenden Steuern; e) die aus- gewiesenen Generalunkosten der Ges. bis zur Höhe von M. 15 000 jährlich. Der hier- nach verbleibende Überschuss gehört der Ges. Reichen die Betriebsüberschüsse eines Jahres zuzüglich der Zs. sowie sonstiger Einnahmen der Ges. nach Zahlung ihrer Schuld-Zs., nach den erforderlichen Rücklagen und Abschreib., welche einschliesslich der Amortisation für den Bahnkörper zusammen jährlich 4 % des investierten Kapitals nicht übersteigen dürfen, nach Dotierung des gesetzl. R.-F., sowie nach Berechnung der statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. und nach Abzug der Gewinnbeteiligung der Gemeinden, zur Verteilung einer 5 % Div. an die Aktionäre nicht aus, so ist die Siemens & Halske A.-G. verpflichtet, den fehlenden Betrag ihrerseits zuzulegen. Verbleiben der Ges. höhere Überschüsse, als zur Zahlung einer Div. von 5 % nach obiger Berechnung erforderlich wäre, 8o sind von dem 5 % übersteigenden Betrage 10 % dazu zu verwenden, um der Betriebsführerin etwaige Zu- schüsse nebst 5 % Zs. zurückzuzahlen. Die Kündigung des Betriebsvertrages kann mit 6 monat. Frist zum Schlusse eines Geschäftsjahres, frühestens zum 31. Dez. 1904 erfolgen. Die Ges. hat, falls sie kündigt, der Betriebsführerin bei Ablauf des Betriebsvertrages die bis dahin etwa nicht erstatteten Zuschüsse nebst 5 % Zs. in einer Summe zurückzuzahlen. Siemens & Halske A.-G. darf von dem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn die Einnahmen aus dem Betriebe dreier hintereinanderfolgender Jahre zur Zahlung einer Div. von 5 % auf das A.-K. von M. 6 000 000 ausreichen. Die staatliche Genehmigung für die Linie ad 1 ist unter dem 23. April 1896, für die Linie ad 2 unter dem 19. März 1895 durch den Polizeipräsidenten von Berlin erteilt. Die staatliche Genehmigung ad 1 ist für die Zeit, während welcher die Unternehmerin das Recht erhält, die von der Anlage in Anspruch genommenen öffentlichen Strassen und Plätze zu benutzen, längstens auf die Dauer von 45 Jahren, die ad 2 auf die Zeitdauer von 50 Hahren erteilt. verträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1) Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29. Juni bezw. 16. Juli 1898: Benutzung der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen Strassen, Plätze und