Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 501 tungen, Utensilien, Lampen etc. ausschliesslich von dieser Ges. zu den Preisen der meist- begünstigten Abnehmer beziehen. Die Vereinbarungen bleiben bis zum Ablauf des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages in Kraft. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen Edison-Ges. für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein- getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin trat am I. April 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen bezw. Anderungen: 1) Die Stadt hat kein Recht auf Übernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Ver- trages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt überlassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. – 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr.-Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt, auch diese Anlagen unter den gleichen Bedingungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. —– 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht für die ausserhalb Berlins belegenen Werke. – 6) Die Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Ern.-F. ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Der Ern.-F. ist in Berliner Stadtanleihen, deren Zinsen die Ges. bezieht, beim Magistrat zu hinterlegen. – 7) Die Tarife für Berlin sind gegen die jetzt geltenden herabgesetzt durch Ermässcgung des Preises für Beleuchtung von 60 auf 55 Pf. für die K.-W.-St. und durch Fortfall der Miete für die Elektricitätsmesser, endlich durch Herabsetzung der Prüfungsgebühren auf 4 % statt 10 % und Begrenzung derselben auf höchstens M. 300. Zugleich aber ist dem Magistrat das Recht eingeräumt, so oft der Reingewinn der Ges. 12.50 % übersteigt, Herabsetzung des Beleuchtungspreises bis 10 % zu verlangen. – 8) Die Ges. hat die Pflicht, Elektricität für Bahnzwecke zu 10 Pf. für die K.-W.-St. abzugeben, wogegen die Stadt sich anheischig macht, den Strassenbahnunternehmern für Berlin in der Regel die Verpflichtung aufzulegen, die Elektricität von der Ges. zu entnehmen. –— 9) Das ganze Weichbild von Berlin ist der Ges. für Leitungsführung freigegeben. – 10) Die Ges. hat eine Pensionskasse für die Angestellten nach den Grundsätzen der Staatsbetriebe ein- zurichten. Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85–1887/88: 0; 1888/89–1898/99: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005, 198 556, 273 948, 294 656, 373 148; dazu kommen für 1898/99 noch M. 764 738 Abgaben. Kapital: M. 25 200 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 22 200 Aktien (Nr. 1 bis Bez 22 200) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 3 000 000 in 6000 Aktien à M. 500, erhöht lt. G.-V.-B. v. 15. Jan. 1889 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1890, angeboten zur Hälfte den Aktionären 21. Febr. bis 3. April 1889 zu pari plus Spesen, die andere Hälfte erhielt die Allg. Elektricitäts-Ges. zu pari. Ferner erhöht lt. G.-V.-B. vom 30. Okt. 1890 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1891, angeboten v. 12.–27. Dez. 1890 zu pari. Weitere Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 28. Febr. 1895 um M. 3 600 000 in 3600 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1896, angeboten den Aktionären 10.–30. Mai 1895 zu pari. Endlich erhöht behufs Erwerbung des Elektricitätswerkes Oberspree und Erweiterung der Anlagen lt. G.-V.-B. vom 10. Jan. und 9. Febr. 1899 um M. 12 600 000 (auf M. 25 200 000) in 12 600 Aktien à M. 1000, gez. von der Allg. Elektricitäts-Ges. und voll eingezahlt; hiervon M. 6 300 000 angeboten den Aktionären 6.–22. April 1899 zu pari plus M. 11.20 für Em.-Kosten und Schlschst. Diese neuen Aktien sind pr. r. t. pro 1898/99 bzw. 1899/1900 zur Hälfte div.-ber. – Die Ges. ist auch berechtigt, prioritätische Aktien auszugeben. (Siehe auch Anleihe II.) ugsrechte: Bezugsrechte al pari bei neuen Em. für die jeweiligen Aktionäre und für die Allg. Elektricitäts-Ges. (s. d.) je zur Hälfte. Die letztere überliess jedoch die Em. von 1895 den Aktionären dergestalt, dass bis 30. Mai auf je M. 5000 alter M. 1000 neue Aktien bezogen werden konnten.