Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 521 c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Centralstation und was daranschliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hambur- gischen Elektricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II-–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der F inanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w. sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu enffernen. Die von der Ges. gestellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel der Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor- stehenden Bestimmungen, mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls zur Anwendung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Elektr.-Werken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, so dass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Stadt Altona hat das Recht, nach 12 Monate vorher erfolgter schriftlicher Mit- teilung, die Anlagen zunächst auf den 1. Oktober 1901, dann auf den 1. Oktober 1906 und 1. Oktober 1911 und später jederzeit käuflich zu erwerben, und zwar zu einer Summe, die dem jeweiligen Inventurwerte der Anlagen entspricht. Die Inventur ist nach Ablauf des ersten Betriebsjahres vom 1. Oktober 1892 ab derartig aufzustellen, dass vom Buchwert der Anlagen und den im Laufe des Betriebsjahres hinzugekommenen Erweiterungskosten während der ersten fünf Betriebsjahre 5 % und während der späteren Betriebsjahre 6 % für Amortisation abzuschreiben sind. Macht die Stadt Altona von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht bis zum 1. Oktober 1926 nicht Gebrauch, so hat von diesem Tage ab die Stadt Altona das Recht, die unentgeltliche Übereignung der Anlagen zu verlangen. Die im Vertrage vorgesehene Kaution hat nicht gestellt zu werden brauchen. Sofern die Hamburgischen Elektricitäts-Werke den Vert ag gröblich verletzen (einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein), so ist der Stadt Altona die Befugnis eingeräumt, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten. Eine event. Abtretung der Verträge ist nur mit Genehmigung der Finanz-Deputation bezw. des Magistrats zu Altona statthaft. Kapital: M. 15 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 10. Dez. 1895 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000, be- geben an die Aktionäre zu pari; ferner Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 3. Dez. 1897 um M. 3 000 000 in 3000 neuen, ab 1. Juli 1898 div.-ber. Aktien à M. 1000, übernommen von einem Konsortium zu 122.50 %, angeboten den Aktionären 10.–15. Jan. 1898 zu 125 %% Weitere Erhöhung lt. G.-V.-B. v. 10. Nov. 1899 um M. 4 000 000 (auf M. 15 000 000) in 4000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1900, angeboten den Aktionären 4.–14. Dez.