― ――= ... . ――‚―‚――――― M―――――= Hfpotheken- und Kommunal-PBanken. Deutsche Grundschuldbank in Berlin, NW. Dorotheenstrasse 95/96. Gegründet: Am 29. Mai 1886. Letzte Statutenänd. v. 28. Okt. 1899 bezw. 28. April 1900. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypoth.- und Grundschuld-Darlehen und Betrieb der unten näher bezeichneten Händelsgeschäfte. Die zur Gewährung der Hypoth.- und Grundschuld-Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Real-Oblig. (Hypoth.-Pfandbr.), welche auf Namen lauten und durch Blanco- Giro übertragbar sind, beschafft. Die Bank ist befugt: a) Hypoth.- und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu gewähren; –— b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; –— c) Real-Oblig. (Hypoth.-Pfandbr.) auszugeben; – d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahn-Unter- nehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund so er- erworbener Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig. bezw. Kleinbahn-Oblig.) auszugeben; — e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; –— f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – d) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf ihrer Real-Oblig. (Hypoth.-Pfandbr.) und der zu d) erwähnten Schuldverschreib., durch Ankauf von Wechseln und Wertpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung nutzbar machen. Beleihung von Grundstücken darf, soweit Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Real-Oblig. (Hypoth.-Pfandbr.) benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: 1) die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Be- leihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten % des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtsch. Grundstücken kann die Beleihung bis zu ¾ erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates eine solche Be- leihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung / des Wertes nicht über- steigen; – 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Real-Oblig. (Hypoth.-Pfandbr.) benutzten Hypoth., noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten. – 7) Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Real-Oblig. (Hypoth.- Pfandbr.) ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Real-Oblig. (Hypoth.- Pfandbr.) ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht ge- währen. — 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Kapital: M. 10 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 1000. Urspr. M. 3 000 000, erhöht 1891 auf M. 6 000 000 um 3000 Aktien à M. 1000, emittiert zu 105 % und 1895 auf M. 10 000 000