240 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterdamsche Bank. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva. Gewinn- u. Verlust-Konto. Kassa 1 843 666.56 Aktienkapital 30000000.– Debet. Wechsel 2 575 777.35 Reservefonds 6 000 000.– Hypoth.-Brief-Zs. 7 935 697.18 Darlehen an Bankiers Extrareserve 100 000.– Steuern 182 720 =– gegen Effekten 6 282 700.– Pensionsreserve 601 045.50 Geschäftsunkosten 244 336.59 do. auf Hypoth. 1 174 000.– Amort.-Zuschlag-F. 450 000.– Gewinn 2 801 926.07 Effekten 43 050.– Disagioreserve 295 789.18 11 164 679.84 Debitoren 1577 197.31 Hypoth.-Briefe 213 873 125.– Hypotheken 244 274 723.20 Kautionen 132 000.– Kredit. Kautionen 132 000.– Unerhobene Coupons Vortrag a. 1898 95 669.28 Bankgebäude 500 000.–— u. Dividenden 1 987 870.88 Hypoth.-Zinsen 9 662 061.92 Immobilien 1200 000.– Pfandbr.-Tilg.-Kto 2 282 735.– Annuitätsbeiträge 88 365.22 Pensions-R.-F. in Kreditoren 1 504 850.87 Unkosten-Beiträge 445 414.81 Hypoth. etc. 529 500.– Hyp.-Zs. pro 1900 103 271.92 Provisionen etc. 187 863.29 Gewinn 2 801 926.07 Zinsen etc. 430 556.40 Wechsel 138 903.74 Diverse Gewinne 3 610.36 Hypoth.-Brief-Agio 112 234.82 260 132 614.42 260 132 614.42 11 164 679.84 Gewinn-Verwendung: Div. 2 100 000, Tant. an A.-R. u. Dir. 301 251, Extra-R.-F. 300 000, Vortrag 100 674. Reservefonds: M. 6 000 000, Extra-R.-F. M. 400 000, Amortisationszuschlags-F. M. 450 000. Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehen bestimmt. Der- selbe wird gebildet durch die für die Amortisation bestimmten Einzahlungen, durch die für den bereits amortisierten Teil des Kapitals gezahlten Zinsen, sowie die Ab- schlagszahlungen und kommt den Schuldnern der unkündbaren Darlehen nach Mass- gabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, Abschlagszahlungen etc. zu gute. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, W. Unter den Linden 34. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg vom 21. März 1870. Rev. Statut vom 24. Nov. 1899, genehmigt mit Erlass vom 27. Dez. 1899. Zweck: Gewährung von Boden- und Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; –— 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 5) Hypoth.-Forderungen zu beleihen, zu veräussern und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; – 6) den kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften zu betreiben; — 7) Geld oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypoth. zu vermitteln oder dafür Pfandbr., Kommunal- oder Kleinbahn-Oblig. auszuhändigen, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; — 8) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu be- sorgen; — 9) verfügbares Geld nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Centralpfandbr. und Oblig. und solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen sowie durch Beleihung von Wertpapieren. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. ―― * ―――