Hypotheken- und Kommunal-Banken. 241 Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Land- wirtschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden. soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. Bei Darlehen, welche a) an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, b) an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegeben werden, finden obige Bestimmungen sinn- gemässe Anwendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach §4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 36 000 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, worauf 80 % = M. 28 800 000 eingefordert sind. Urspr. waren 40 % eingezahlt, je weitere 10 % wurden 1889, 1892, 1895 u. 1897 eingefordert. Das Kapital kann auf G.-V.-B. und mit ministerieller Genehmigung bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Die ersten Zeichner sind liberiert. Gründer- und Bezugsrechte: Bei jeder Erhöhung des Aktienkapitals sind die ersten Zeichner, insofern sie noch Aktionäre sind, ein Drittel, die übrigen jeweiligen Aktionäre zwei Drittel der Aktien zum Begebungskurse zu übernehmen berechtigt. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt, auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 20 fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auszugeben. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.-Register eingetragene Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Kein Pfandbr. darf von der Ges. ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende, in das Hypoth-Register eingetragene Hypoth.- Forderung gedeckt ist. Die Central-Pfandbr. sind seitens der Inh. unkündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. in der ersten Klasse mit % des Kurs- wertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündelmässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Über die jährl. stattfindende Ausl. der Kommunal-Oblig. und Central-Pfandbr. giebt die Ges. Listen aus; auf jedesmaligen Antrag versendet sie diese unentgeltlich. Central-Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindlichen Pfandbr. betrug Ende 1899 bei einem Darlehensbestande von M. 507 805 694 M. 487 738 050, und zwar: 4 % von 1890. In Umlauf Ende 1899: M. 113 500 000. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zinsen 1./4. u. 1./10. Verl. im März (erstmals 1900) pr. 1. Okt. Tilg. ab 1. Jan. 1900 innerhalb 66 Jahren; kann verstärkt, auch mit 6 monat. Frist total ge- kündigt werden. Kurs Ende 1890– 99: In Berlin: 102.10, 102.50, 103, 103, 104.90, 104, 101.90, 100.80, 100.25, 99 %. – In Frankfurt a. M.: 102.25, 102.30, 102.85, 102.95, 105, 103.50, 101.80, 100.60, 100.70, 98.50 %. – In Hamburg: 102, 102.50, 103, 103, 104, –, 101.80, 100.60, 100.25, 99 %. 4 % von 1899, unverlosbar und bis 1909 unkündbar; Gesamtbetrag höchstens M. 50 000 000 (in Serien à M. 1 000 000) für Darlehensgeschäfte bis 1908, Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1909 innerhalb 51 Jahren durch Rückzahlung mit 6 monat. Kündigung. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Ausl. findet also nicht statt. Totalkünd. ab 1909 zulässig. In Umlauf Ende 1899: M. 21 899 100. Aufgelegt M. 10 000 000 am 5. Jan. 1899 zu 101.50 %, ferner M. 12 000 000 am 22. Jan. 1900 zu 100 %. Kurs Ende 1899: 101 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg etc. 3½ % von 1886. In Umlauf Ende 1899: M. 78 245 800. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. im Dez. pr. 1.Juli. Tilg. ab 1. Jan. 1890 innerhalb 71 Jahren; kann verstärkt, auch mit 6 monat. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1886–99: In Berlin: 98, 96.30, 99.50, 98.10, 93.20, 92.80, 95.10, 95.10, 100, 100, 98.10, 98.20, 96.50, 92 %. –— Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1900/1901. I. 16