Hypotheken- und Kommunal-Banken. 247 Dritteilen des Wertes gestattet, kann die Beleihung bis zu dieser Grenze erfolgen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Er- mittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be- rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Kommunal-Darlehen. Die Bank gewährt nicht hypothekarische Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Kleinbahnen-Darlehen. Die Bank gewährt Darlehen an Kleinbahnunterneh- mungen innerhalb des Deutschen Reiches: 1) ohne Verpfändung der Bahn: in Höhe eines Kapitals, für welches durch eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechtes die volle Gewährleistung übernommen ist; 2) gegen Verpfändung der Bahn: bis zur Hälfte der Herstellungskosten, in Gegenden mit regelmässig steigender Bevölkerungszahl und mit entwickelten Wirtschaftsverhältnissen bis zu drei Fünfteilen der Herstellungs- kosten; – 3) gegen Verpfändung der Bahn bei hinzutretender Gewährleistung seitens einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechtes: bis zur Hälfte der Herstellungs- kosten zuzüglich desjenigen Teilbetrages, für welchen die Gewährleistung durch eine solche Körperschaft übernommen ist, jedoch nicht über die Herstellungskosten hinaus. Kapital: M. 18 000 000 in 12 000 Aktien (Nr. 1–12 000) à M. 1500, wovon Nr. 1–10 000 auf 500 Thlr. lautend. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, erhöht 1867 auf M. 15 000 000 u. 5000 Aktien mit 25 % Einzahlung. Die G.-V. vom 24. März 1888 beschloss allmähliche Vollzahlung der Aktien und Umwandlung in Inh.-Aktien. Vollzahlung der letzten 4000 Aktien er- folgte Juli 1895. Die G.-V. v. 20. März 1897 beschloss die Erhöhung des Grundkapitals von 15 000 000 auf 30 000 000 Mark. Die Erhöhung soll nach Bedarf erfolgen; zunächst wurden M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 ausgegeben (div.-ber. ab 1. Jan. 1898), begeben an die Dresdner Bank und Nationalbank f. Deutschland zu 117.50 %, angeboten den Aktionären 1.–10./9. 1897 mit 120 %. Lieferbar sind nur solche Aktien der früheren Emissionen, welche mit dem roten Aufdruck: „Firma seit 20. April 1895 Preussische Pfandbrief-Bank“ versehen sind. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahn-Obligationen zu verausgaben: Hypothekenpfandbriefe. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen-Oblig. darf den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals einschliesslich des Kapital-R.-F. und etwaiger zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmter Rücklagen nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landw. Grund- stücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Kommunal-Obligationen. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Oblig. darf unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahnen-Oblig. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbrief-Emissionen der Bank sind von der Reichsbank erstklassig zur Be- leihung zugelassen und ausserdem von einer Reihe deutscher Staats-Institute und Noten- banken für lombardfähig erklärt. Die Kommunal-Oblig. können zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden. In Umlauf waren Ende 1899 an Hypoth.-Pfandbr., Kommunal- und Kleinbahn-Oblig. insgesamt M. 135 611 400, und zwar: 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe Serie XVII von 1895 M. 50 000 000. Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 2./1. und 1./7. Ende 1899 in Umlauf: M. 44 577 500. Auslosung und Kündigung bis 1. Jan. 1905 ausgeschlossen. – Kurs Ende 1895–99; In Berlin: 101.40, 101, 100, 96.60, 93 %. – In Frankfurt a. M.: 101.40, 101, 100, 96.70, 93 %. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe Serie XVIII von 1897 M. 32 000 000. Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Zinsen 1./4. und 1./10. Kündigung und Auslosung bis 1. Jan. 1908 ausgeschlossen. In Umlauf Ende 1899: M. 30 325 000. Kurs Ende 1898–99: 98.50, 93.75 %. Eingef. im Jan. 1898. Erster Kurs: 100 %. Notiert in Berlin, Frankf. a. M. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe Serie XVIII von 1898 M. 18 000 000. Ende 1899 in Um- lauf M. 17 852 000. Bis auf den Zinsfuss alles wie bei obiger 3½ % Serie XVIII. Kurs Ende 1898–99: 102, 100.75 %. Aufgelegt im Okt. 1898. Notiert in Berlin u. Frankfurt a. M. 4 % Hypoth.-Pfandbr. Serie XIX von 1899 M. 30 000 000. Stücke zu M. A 5000, B 3000, C 1000, D 500, E 300, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Kündigung und Ausl. vor