254 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Gewinn-Verteilung: 10 % zum R.-F. I bis 15 % des A.-K. erreicht sind, 10 % zum R.-F. II bis zu 10 % des A.-K., 4 % Div., vom Überschuss 10 % Tant. an A.-R., vertragsm. Tant. an Vorst., Rest Super-Div. Der R.-F. II ist zur Ergänzung der Div. und zur Deckung ausserord. Verluste bestimmt. Kurs Ende 1886–99: In Breslau: Aktien: 114.50, 115, 125, 123.50, 121.75, 120.75, 132, 136, 147, 150, 149, 153.40, 159.25, 148 % (junge 146.50 %). – In Berlin Ende 1899: 149 % (junge 146.75 %). Daselbst eingeführt durch die Deutsche Bank; erster Kurs am 23. Aug. 1899: 149.60 %. Dividenden 1886–99: 6, 6, 6, 6, 6, 6½, 7, 7, 7, 7, 7, 7½, 7½, 8 %. Div.-Zahlung spät. im Mai. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Reg.-Rat Dr. Schüler, Stellv. Reg.-Rat Disse. Direktion: Rechtsanwalt a. D. Stadtrat H. Milch, Reg.-Präs. a. D. A. von Flottwell. Aufsichtsrat: (7–11) Vors. Geh. Komm.-Rat Heinr. Heimann, Stellv. Stadtältester Heinr. von Korn, Geh. Komm.-Rat Phil. Eichborn, Bank-Dir. Th. Winkler, Bank-Dir. C. Fromberg, Landesrat Noack, Bankier Siegmar Cohn, Bankier Franz Leonhard, Bankier Gideon von Wallenberg-Pachaly, Breslau; Rittergutsbes. von Bernuth, Borowo; Dir. Siegm. Rosen- stein, Berlin. Prokuristen: E. Kloss, P. Graeger. Zahlstellen: Für Div. und Zinsscheine: Eigene Kasse; Berlin: R. Warschauer & Co., Berliner Handels-Ges., Nationalbank für Deutschland, Deutsche Bank, Georg Fromberg & Co., S. L. Landsberger. Breslauer Disconto-Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank; Köln: S. Oppenheim jr. & Co.; Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Halle: H. F. Lehmann; Dresden: Filiale der Allg. Deutschen Credit-Anstalt. Für verloste Pfand. briefe nur: Breslau: Eigene Kasse; Berlin: Rob. Warschauer & Co.; letztere aber nur für geloste 3½ %ige Pfandbr. Serie III u. IV und 4 % ige Pfandbr. Serie IV=-VII.* Anhalt-Dessauische Landesbank in Dessau mit Zweigniederlassung in Berlin, W. Mauerstrasse 35/36. Gegründet: Koncessioniert am 2. Jan. 1847. Letzte Statutenänd. vom 25. Nov. 1899 und 29. März 1900. Zweck: Betrieb von Bank- und Hypothekengeschäften. Das Notenprivileg ist aufgegeben. Die Beteiligung an industriellen Unternehmungen, Gründungen derselben, sowie Betrieb von Differenzgeschäften und im allgemeinen Erwerb von Immobilien sind der Bank untersagt. Die Bank hat 1898 das Bankgeschäft Rauff & Knorr in Berlin erworben und errichtete 1898 eine Zweigniederlassung in Berlin; die Bank ist kommanditarisch bei dem Bankhause Paul Schauseil & Co. in Halle a. S., Bitterfeld und Delitzsch be- teiligt. 1893 musste die Bank das Gut Rinkowken im Kreise Marienwerder übernehmen. Areal 680 ha 47 a 56 qm; Buchwert am 31. Dez. 1899: M. 624 161. Realkreditgeschäfte: Die Bank ist berechtigt: A. Hypothekarische Darlehen auf städtische und ländliche Liegenschaften und Ge- bäude zu gewähren, deren Rückzahlung in Jahresleistungen, in ungetrennter Summe oder in Raten bedungen werden kann, und hypothekarische Forderungen zu erwerben; B. Pfandbriefe bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarischen Forderungen ad A. zu emittieren; die Befugnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen ist in Ge- mässheit des § 46 des Hypothekenbank-Gesetzes auf den doppelten Betrag des bis 1. Mai 1898 eingezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds beschränkt. C. a) Hypothekarische Forderungen zu beleihen und für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung einzulösen; b) den Erwerb und die Gewährung von hypoth. Dar- lehen kommissionsweise zu vermitteln; c) das Inkasso von Hypoth.-Forderungen und Hypoth.-Zinsen kommissionsweise zu übernehmen; d) Gelder gegen Verzinsung zu dem Zwecke zu übernehmen, um die Erwerbung von Hypotheken für dieselben zu vermitteln; e) die ausgegebenen Pfandbriefe anzukaufen und zu beleihen. D. a) An Gemeinden und andere öffentliche Verbände, soweit dieselben durch Gesetz oder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Aufnahme von Darlehen ermächtigt und gegenüber ihren Mitgliedern mit dem Rechte der Besteuerung derselben ausgestattet sind, Darlehen auch ohne hypothekarische Sicherheit zu gewähren, bez. Schulden, welche mit dem Besteuerungsrechte ihrer Mitglieder ausgestattete Gemeinden und andere öffent- liche Verbände auf Grund gesetzlicher oder seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden erteilter Ermächtigung kontrahiert haben, abzulösen; b) auf Grundlage der an Gemeinden und andere öffentliche Verbände gewährten Darlehen in Höhe dieser Darlehen verzins- liche Kommunal-Obligationen“ auszugeben; c) die ausgegebenen Kommunal-Obligationen zu beleihen und anzukaufen. Die auszugebenden Kommunal-Obligationen dürfen unter Hinzurechnung der in Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren unter § 1 B festgesetzten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen.