264 Hypotheken- und Kommunal-Banken. kauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. – 5) Die An- nahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. – 6) Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. – 7) Die Nutzbarmachung verfügbarer Gelder durch Hinterlegung bei geeigneten Banken und Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr, und Schuldverschreibungen, von Wechseln und Wertpapieren, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer vom A.-R. auf- zustellenden Anweisung. – 8) Den Erwerb von Grundstücken, jedoch nur: a) zur Be- schaffung von Geschäftsräumen, b) zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. Die Beleihung von Grundstücken darf. soweit die Hypoth. als Deckung für Hypoth.- Pfandbr. benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: a) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig und darf die ersten des Wertes der Grund- stücke unbeschadet der Bestimmung des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hypoth.-Bankgesetzes nicht übersteigen. b) Der bei der Beleihung angenommene Grundstückswert darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. c) Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sowie Hypoth. an Bergwerken, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.- Pfandbr. ausgeschlossen. d) Die beliehenen Baulichkeiten sind von dem Eigentümer angemessen gegen Feuersgefahr zu versichern. Die Bank darf keinen Hypoth.-Pfandbr. ausgeben, bevor nicht der Kapitalbetrag durch eine hypothekarische Forderung von gleicher Höhe gedeckt ist. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Kapital: M. 15 000 000 in 25 000 Aktien à M. 600, Serie I 12 500 Aktien (Nr. 1–12 500) voll- bezahlt; Serie II in 12 500 Aktien (Nr. 12 501–25 000) à M. 600 war vorerst mit 40 % ein- gezahlt. Vollzahlung der Aktien Serie II erfolgte mit 30 % am 1. Juli und mit 30 % am 1. Nov. 1899. Gründerrechte: Bei jeder neuen Serienausgabe haben die Gründer der Bank ein Vorrecht auf Empfang der neuen Aktien zum Nennbetrage in Höhe bis zu einem Dritteile je nach ihrer urspr. Zeichnung. Die G.-V. kann noch die Begebung zweier weiteren Serien à M. 7 500 000 mit einfacher Majorität beschliessen; darüber hinaus ist Majorität und landesherrliche Genehmigung erforderlich. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. darf den 20fachen Betrag des Grundkapitals von M. 15 000 000 nicht übersteigen, unbeschadet der gesetzl. zulässigen Erhöhung des Gesamtbetrages der Hypoth.-Pfandbr. und Schuld- verschreib. bei einer Vermehrung des Grundkapitals und bei Ausgabe von nicht hypothek. Darlehen. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber und werden in Abschnitten von nicht unter M. 100 ausgefertigt. Dieselben sind seitens der Inhaber unkündbar. Seitens der Bank kann die Kündbarkeit auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren ausgeschlossen werden. Die Reichsbank beleiht die Pfandbr. in I. Klasse; die Hypoth.-Pfandbr. der Bank sind durch das Sachs.-Cob.-Goth. Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Vom 1. Jan. 1885 ab wurde der Zinsfuss für alle damals im Umlauf befindlichen Pfandbr. gegen eine einmalige Zinsherabsetzungs-Entschädigung auf 3½ % ermässigt. Es wurden zugesichert den Besitzern ehemals 5 %iger Pfandbr. 6 %, ehemals 4½ %iger 4 % und ehemals 4 %iger 2 % Entschädigung. Die Gesamtsumme dieser Entschädigung betrug M. 4 226 480; diese ist in den Jahren 1891–98 aus den Gewinnen, im letzteren Jahre teilweise auch ãus den R.-F., durch Rückkauf und Ausl. der ausgegebenen Zins- entschädigungs- Scheine vollständig getilgt worden. Alle noch umlaufenden Zins- entschädigungs-Scheine werden von den Kassen der Ges. eingelöst. Die halbj. Zinsen der verlosten Pfandbriefe werden bis zum Schluss des Jahres bezahlt, in welchem die Auslosung stattgefunden. Verj.: Coupons 5, verloste Pfandbriefe 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage nach Fälligkeit. Bezüglich der ab 1. Jan. 1900 neu auszugebenden Pfandbr. treten die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuchs über Ver- jährung in Geltung. Die erworbenen Hypotheken betrugen Ende 1899 M. 129 207 508, davon waren M. 118 575 741 zur Bedeckung der umlaufenden Pfandbr. verpfändet. Ende Dez. 1899 waren in Umlauf M. 117 223 500 Pfandbr., wovon M. 79 723 500 zu 3½ % und M. 37 500 000 zu 4 %, welche sich verteilen: 3½ % (früher 5 %) Präm.-Pfandbriefe Abt. 1 von 1869. Em. M. 18 000 000, 60 000 Pfand- briefe in 3000 Serien à 20 St. In Umlauf Ende 1899: M. 8 764 500 unverl. Stücke à Thlr. 100.