Hypotheken- und Kommunal-Banken. 275 nahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des mit geringerer als vierwöchentlicher Kündigungsfrist hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, sowie die Annahme von Geld zum Zwecke der Ausgabe von Hypotheken-Pfandbr. –— 11) Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnl. Papieren. –— 12) Den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Aus- schluss von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen auf Grund von Dar- lehen an Kleinbahnunternehmungen nicht über das Zwanzigfache des eingezahlten Grundkapitals hinaus ausgeben, wobei das eingezahlte Kapital nur bis zu einem Be- trage von M. 20 000 000 berücksichtigt wird. Auf Grund von Kapitalserhöhungen über diese Summe hinaus dürfen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen nur bis zum zehnfachen des jeweils mehr eingezahlten Betrages zuzüglich des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. ausgegeben werden; der letztere bleibt hierbei insoweit, als er bei Erreichung des nach Satz 1 zulässigen Höchstbetrages vorhanden war, ausser Betracht. Die Schuldverschrei- bungen, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypoth.- Pfandbr. und Kleinbahnschuldverschreibungen denjenigen Betrag, bis zu welchem die Bank Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahnschuldverschreibungen ausgeben darf, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Beleihung der Grundstücke darf nur nach folgenden Grundsätzen geschehen: 1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grund- stücks nicht übersteigen. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritt- teilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem sie liegen, Beleihungen bis zu dieser Grenze gestattet. 2) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den Aneh sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Fest- stellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, darf, sofern der Bundesrat dies bestimmt, der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen. 3) Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.- Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Berg- werken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den vom A.-R. festgesetzten allgemeinen Normen oder nach den speciellen Be- stimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Kapital: M. 200 000 000 in 20 000 Ktien (Nr. 1–20 000) à M. 1000. (Serie A und B 8000 Stück vollgezahlt, Serie C, D, E 12 000 Stück, mit 25 %, in Sa. also M. 11 000 000 eingezahlt.) Die G.-V. kann das Kapital erhöhen bis M. 40 000 000 mit ministerieller, darüber hinaus mit landesherrlicher Genehmigung. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank giebt bis zur Höhe der von ihr erworbenen hypothe- karischen oder Grundschuldforderungen, insoweit sie den oben angegebenen Vorschriften entsprechen, verzinsliche Hypoth.-Pfandbr. aus. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe be- findlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jede erzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypoth. stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilgungs- beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässig gen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen.