=―――――――――――――――――――――――― ―― 290 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: Am 2. Nov. 1871. Letzte Statutenänd. vom 7. Dez. 1899. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypoth. und Grundschulden. Die Bank untersteht der staat- lichen Aufsicht. Die Bank darf ausser der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folg. Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth.; 2) Gewährung nicht-hypothe- karischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 4) kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; 5) Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; 6) Besorgung der Ein- ziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuld- verschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Durch Abkommen zwischen der badischen Regierung und der Bank vom 14. Nov. 1892 errichtete letztere ab 1. Jan. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank“. Die Bank gewährt diese Darlehen zum Selbst- kostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren); der niedrigste Betrag eines solchen ist M. 200; die Darlehen werden gewährt in Annuitätenform (Amortisations- darlehen) und Darlehen, bei denen die Rückzahlung in anderer Weise stattfindet. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der Wertabschätzung, bei Rebstücken zu ½ des ermittelten Schätzungswertes. Die Rheinische Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypotheken- Rentenbank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 25 % Einzahlung) beteiligt, welche letztere nom. M. 990 000 Aktien der Hannoverschen Bodenkreditbank in Hildesheim besitzt. Kapital: M. 16 580 400 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 und 2150 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2–19 299/300) à M. 1200, vollgezahlt; ferner 4167 Interimsscheine à M. 1200 mit 75 % Einzahlung. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, erhöht 1884 auf M. 9 000 000, 1895 auf M. 10 500 000 und lt. G.-V.-B. v. 4. März 1897 um M. 5 000 400 in 4167 Aktien-Interimsscheinen (Nr. 1–4167) à M. 1200, den alten Aktionären 5.–20. März 1897 mit 135 % offeriert. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % am 1. April 1898 eingezahlt und weitere 25 % zum 1. Okt. 1899 ein- berufen. Div.-ber. A.-K. Ende 1898 M. 14 080 200, Ende 1899 M. 15 330 300. Die Aktien können auch auf Namen umgeschrieben werden. Bezugsrechte sind seit 1894 durch Zahlung vollständig abgelöst. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schuld- verschreib. auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen (Kleinbahn-Oblig.) bis zum 20fachen Betrag des eingezahlten A.-K., soweit dasselbe die festgesetzte Höhe von M. 16 580 400 nicht übersteigt, ausgeben. Ist der hiernach zulässige Betrag von Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. erreicht und soll auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Erhöhung des A.-K. bezw. auf Grund eines angesammelten R.-F. die Ausgabe weiterer Hypoth.-Pfandbr. oder Kleinbahn-Oblig. erfolgen, so kann dies nur unter Beachtung der Vorschrift des § 48 Absatz 2 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes geschehen. Kommunal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der in Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. der letztgedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbr. lauten auf den Inhaber und können kostenlos auf Namen ein- und wieder auf den Inhaber ausgeschrieben werden. Bisher bestand zu gunsten der Pfandbriefgläubiger ein gesetzliches Faustpfandrecht, das von einem regierungsseitig ernannten Pfandhalter ausgeübt wurde. Von 1900 an wurden gemäss § 29 ff. des Reichshypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 ein Treu- händer sowie ein Stellv. desselben von dem Grossherzogl. Badischen Ministerium bestellt. Den Pfandbr. und Oblig. ist in Baden und im Grossherzogtum Hessen Mündel- sicherheit zugestanden; die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. In Umlauf