594 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Betriebs-Vertrag mit Siemens & Halske A.-G.: Nach dem Vertrage vom 31. Juli 1899 Die übernimmt Siemens & Halske A.-G. den Betrieb der gesamten von der Ges. erworbenen Anlagen unter folgenden Bedingungen: Für die Zeit bis zum 31. Dez. 1899 wird der Betrieb für Rechnung der Ges. derart geführt, dass Siemens & Halske A.-G. die vom 1. Juli bis 31. Dez. 1899 erzielten Betriebsüberschüsse an die Ges. abführt, welche die- selben zur Deckung der den Aktionären zu zahlenden Zinsen verwendet. Vom 1. Jan. 1900 ab hat Siemens & Halske A.-G. aus den bei ihr eingehenden Betriebseinnahmen folgende Ausgaben zu bestreiten: a) Die thatsächlichen Betriebs- kosten einschliesslich eines der Betriebsführerin zustehenden Entgeltes von 1½ % der gesamten Brutto-Einnahmen; b) die für Erhaltung der Anlagen in normalem leistungs- fähigen vertrags- bezw. koncessionsmässigem Zustande erforderlichen Beträge; c) alle vertragsmässigen festen Abgaben an die Abgabeberechtigten; d) die von der Ges. bezw. von der Betriebsführerin in dieser ihrer Eigenschaft zu zahlenden Steuern; e) die aus- gewiesenen Generalunkosten der Ges. bis zur Höhe von M. 15 000 jährlich. Der hier- nach verbleibende Überschuss gehört der Ges. Reichen die Betriebsüberschüsse eines Jahres zuzüglich der Zs. sowie sonstiger Einnahmen der Ges. nach Zahlung ihrer Schuld-Zs., nach den erforderlichen Rücklagen und Abschreib., welche einschliesslich der Amortisation für den Bahnkörper zusammen jährlich 4 % des investierten Kapitals nicht übersteigen dürfen, nach Dotierung des gesetzl. R.-F., sowie nach Berechnung der statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. und nach Abzug der Gewinnbeteiligung der Gemeinden, zur Verteilung einer 5 % Biy- an die Aktionäre nicht aus, so ist die Siemens & Halske A.-G. verpflichtet, den fehlenden Betrag ihrerseits zuzulegen. Verbleiben der Ges. höhere Überschüsse, als zur Zahlung einer Div. von 5 % nach obiger Berechnung erforderlich wäre, so sind von dem 6 übersteigenden Betrage 10 % dazu zu verwenden, um der Betriebsführerin etwaige Zu- schüsse nebst 5 % Zs. zurückzuzahlen. Die Kündigung des Betriebsvertrages kann mit 6monat. Frist zum Schlusse eines Geschäftsjahres, frühestens zum 31. Dez. 1904 erfolgen. Die Ges. hat, falls sie kündigt, der Betriebsführerin bei Ablauf des Betriebsvertrages die bis dahin etwa nicht erstatteten Zuschüsse nebst 5 % Zs. in einer Summe zurückzuzahlen. Siemens & Halske A.-G. darf von dem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn die Einnahmen aus dem Betriebe dreier hintereinanderfolgender Jahre zur Zahlung einer Div. von 5 % auf das A.-K. von M. 6 000 000 ausreichen. staatliche Genehmigung für die Linie ad 1 ist unter dem 23. April 1896, für die Linie ad 2 unter dem 19. März 1895 durch den Polizeipräsidenten von Berlin erteilt. Die staatliche Genehmigung ad 1 ist für die Zeit, während welcher die Unternehmerin das Recht erhält, die von der Anlage in Anspruch genommenen öffentlichen Strassen und Plätze zu benutzen, längstens auf die Dauer von 45 Jahren, die ad 2 auf die Dauer von 50 Jahren erteilt. Verträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1) Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29. Juni bezw. 16. Juli 1898: Benutzung der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen Strassen, Plätze und Brücken bis 31. Dez. 1919. Als Betriebssystem ist die oberirdische Stromzuleitung, auf der Strecke Behrenstrasse bis Hollmannstrasse die unterirdische Stromzuleitung an- zuwenden. Als Entgelt sind jährlich 8 % der gesamten Brutto-Einnahmen an die Stadt zu zahlen, entsprechend der Länge der Linien in Berlin. Ausser diesem Entgelt zahlt die Ges. in denjenigen Jahren, in welchen der Reinertrag 6 % des dafür aufgewendeten Kapitals übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Die Unternehmerin hat das Pflaster zwischen den Schienen und auch 65 em über die äussere Schiene hinaus zu erhalten, indes leistet die Stadtgemeinde zu den Kosten dieser Unter- haltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsatze berechnet wird, dass der Unter- nehmerin definitiv nur diejenigen Kosten zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung in einer Breite von 30 em zu beiden Seiten jeder Schiene verursacht. Beim Erlöschen der Zustimmung oder beim Aufhören der staatlichen Genehmigung geht der Bahnkörper. soweit er sich auf in städtischer Unterhaltungspflicht stehenden Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (Ständer, Leitungen u. s. w.) und nebst den auf städtischem Grund und Boden errichteten Warteräumen unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Der Magistrat hat indes statt dieses Heimfallrechtes die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes der benutzten Strassen zu verlangen. 2) Mit der Gemeinde Treptow unter dem 17. bezw. 23. März 1896: Dauer bis 15. April 1941. Für die Pflasterunterhaltung zwischen den Schienen und je 65 em neben der äusseren Schiene hat die Unternehmerin eine Entschädigung von 35 Pfg. pro Jahr und jedes qm vorhandenen Pflasters an die Gemeinde zu zahlen. Der Unternehmerin ist für fernere Strassenbahnen im Gemeindegebiet ein Vorrecht vor Dritten eingeräumt. Dic Unternehmerin hat eine Abgabe von 4 % der Brutto-Einnahme an die Gemeinde zu zahlen, entsprechend der Bahnlänge auf Treptower Gebiete. Eine verhältnismässige Herabsetzung dieser Abgabe tritt ein, wenn während drei aufeinanderfolgender Jahre der nach kaufmännischen Grundsätzen berechnete Reinertrag weniger als 6 % des An-