Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 599 Grosse Berliner Strassenbahn in Berlin, SW. Friedrichstrasse 218. Gegründet: Am 8. Nov. 1871. Letzte Statutenänd. v. 12. Okt. 1899. Bis 25. Jan. 1898 firmierte die Ges.: Grosse Berliner Pferde-Eisenbahn-Actien-Gesellschaft. Im Jahre 1894 übernahm die Ges. die Betriebsverwaltung der Neuen Berliner Pferdebahn. Die G.-V. vom 25. Jan. 1898 beschloss die Vereinigung mit dieser Ges., welche Anfang 1900 per 1. Jan. 1900 durch- geführt wurde; den Aktionären der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. wurden M. 1 500 000 in Aktien à M. 1200 der Grossen Berliner Strassenbahn gewährt. Zweck: Bau, Ausrüstung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen in und um Berlin behufs Personen- und Güterbeförderung. Geleiselänge Ende 1899: 357 km. Die Ges. ist Be- sitzerin aller Aktien der Westlichen Berliner Vorortbahn (A.-K. M. 6 000 000). Die Ges. hat sich dem Gesetz über die Kleinbahnen vom 28. Juli 1892 unterstellt. Nachdem die Direktion die Verpflichtung übernommen hat, den Strassenbahnbetrieb in einzelnen Strassen einzustellen oder nach anderen Strassen zu verlegen, sobald die Genehmigungsbehörde dies aus zwingenden, öffentlichen Verkehrsrücksichten fordert, hat der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten durch Erlass vom 19. April 1900 den Herrn Polizei-Präsidenten von Berlin ersucht, die staatliche Genehmigung für die elektr. Strassenbahnen der Grossen Berliner Strassenbahnen für den Zeitraum bis zum 31. Dez. 1949 zu erteilen. Als Bedingung ist gestellt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen Zustim- mungserklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen u. Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die der Ges. lt. abgeschlossenen Verträgen zustehenden Strassenbenutzungskoncessionen sind von verschiedener Dauer und laufen mit den Gemeinden: Berlin bis 31. Dez. 1919, Charlottenburg bis 30. Sept. 1937, Schöneberg bis 30. Juni 1937, Wilmersdorf bis 31. Dez. 1948 und zum Teil bis 1950, Rixdorf bis 30. Sept. 1937, Britz bis 30. Sept. 1937, Reinickendorf bis 30. Sept. 1937, Tempelhof bis 31. Dez. 1949, Treptow bis 31. Dez. 1919, Niederschön- hausen bis 31. Dez. 1922, Tegel, Reinickendorf und Dalldorf bezüglich der zwischen Berlin und Tegel belegenen Provinzial-Chaussee bis 31. Dez. 1959. Die von der Vorort- gemeinde Mariendorf erteilte Zustimmung zur Wegebenutzung dauert bis 1917. Wegen Weiterführung der Strecke Rathaus-Schönhauser Allee-Pankow auf der Liebenwalder Chaussee nach Rosenthal schweben mit den beteiligten Gemeinden und dem Kreise Niederbarnim Verhandlungen, die noch nicht zum Abschluss gekommen sind. Von den von der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. übernommenen Verträgen mit den Vorortgemeinden Neu-Weissensee und Lichtenberg-Friedrichsberg ist wegen Ein- führung des elektr. Betriebes der mit Neu-Weissensee durch den neuen Vertrag vom 7./23. April 1900 bereits ersetzt, der bis 31. Dez. 1939 dauert; aus gleichem Anlass steht der Abschluss eines neuen Vertrages mit der Gemeinde Lichtenberg-Friedrichsberg unmittelbar bevor, wobei die Zustimmungsdauer zur Wegebenutzung bis 1. Okt. 1938 vorgesehen ist. Wegen Weiterführung der bisher in Friedrichsberg endenden Linie durch Friedrichsfelde sind die Verhandlungen mit der Gemeinde in Friedrichsfelde dem Abschluss nahe bei einer Zustimmungsdauer bis 31. Dez. 1938. An Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege zum Bahnbetriebe erhalten nach den neuen Verträgen: Die Gemeinde Berlin: a) jährl. 8 % von den Bruttoeinnahmen aus der Beförderung von Personen und Gütern von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Hälfte des bei Ver- tragsabschluss fertigen, auf städtischem Wegeunterhaltungsgebiet befindlichen Bahnnetzes der Grossen Berliner Strassenbahn und der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. für den elektromotorischen Betrieb eingerichtet sein wird, spät. aber nach Ablauf von 4 Jahren seit Vertragsunterzeichnung (19. Jan. 1898). Durch Schreiben der Ges. an den Magistrat von Berlin vom 15. Jan. 1900 ist demselben mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt eingetreten ist und dass die vorerwähnte Abgabe von diesem Tage ab zur Erhebung zu gelangen hat. b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz und den Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % des zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden ge- wesenen Aktienkapitals von M. 22 875 000 übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Falls die Ges. ihr Aktienkapital erhöht, ist das Aktienkapital, das erweislich neu in das Unternehmen aufgewendet ist, vorweg mit 6 % zu verzinsen. Die Stadtgemeinde wird demnach erst, nachdem das vorbezeichnete Aktienkapital mit 12 % und das darüber hinaus neu aufgewendete Aktienkapital mit 6 % verzinst ist, ver- traglich an dem überschiessenden Betrage des Reingewinns zur Hälfte beteiligt. Die Gemeinden Charlottenburg und Rixdorf: für die Zeit bis 30. Sept. 1912 jährl. für das im Gemeindegebiet, gleichviel in welchem Umfange, benutzte laufende Meter einfaches Geleise M. 2, Doppelgeleise M. 4; vom 1. Okt. 1912 ab jährl. 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Personen- und Güterbeförderung im Gemeindegebiete, mind. aber im Charlottenburger Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleise M. 3, Doppel- geleise M. 6 und im Rixdorfer Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 4,