600 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Doppelgeleis M. 8. Die Feststellung der auf Charlottenburger und Rixdorfer Gebiet ent- fallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Geleise zur Länge der Geleise des Gesamtunternehmens. Die Gemeinde Schöneberg: bis zum 1. Okt. 1912 jährl. für das laufende Meter ein- faches Geleise M. 2, Doppelgeleise M. 4; vom 1. Okt. 1912 ab das Doppelte dieses Betrages. Die Gemeinde Wilmersdorf: 1) für die bis zum 31. Dez. 1948 genehmigten Bahn- anlagen jährl.: vom 1. Jan. 1908 bis 31. Dez. 1918: M. 2000, vom 1. Jan. 1919 bis 31. Dez. 1928: M. 4000, vom 1. Jan. 1929 bis 31. Dez. 1938: M. 8000, vom 1. Jan. 1939 bis 31. Dez. 1948: M. 10 000; 2) für die auf Wilmersdorfer Gebiet liegende Strecke – 1500 m – der Linie N ürnbergerstrasse-Rankestrasse-Schaperstrasse-Hagenauerstrasse eine Rekognitions- gebühr von M. 50 für 1000 m laufende Geleise. Die Gemeinde Treptow: jährl. M. 600. Die Gemeinde Tempelhof: M. 360 000 und zwar die Hälfte bei Beginn der definitiven Umpflasterung der Provinzial-Chaussee und die zweite Hälfte bei Eröffnung des elektr. Betriebes auf der Strecke Berlin-Tempelhof. Die Gemeinden Tegel, Reinickendorf, Dalldorf: als Zuschuss zu den Pflasterungs- kosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000. An die letztgenannten vier Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personen- verkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. Die Gemeinde Neu-Weissensee: für die im Gemeindebezirk auf der Berlin-Schwedter Chaussee liegende Strecke sofort nach Eröffnung des elektr. Betriebes für das laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleis M. 4; für die übrigen Strecken die Hälfte der vorbezeichneten Beträge, jedoch erst vom 1. Okt. 1922 ab. (Ablauf des alten Vertrages.) Die Bestimmungen des neuen Vertrages mit der Gemeinde Lichtenberg-Friedrichsberg sind dahin vereinbart, dass bis zum 30. Sept. 1912 für die auf der früheren Frankfurter Chaussee liegende Strecke für das laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleis M. 4 und für die Strecken auf anderen Gemeindestrassen 75 Pf. bezw. M. 1.50, vom 1. Okt. 1912 ab das Doppelte dieser Sätze als Abgabe zu zahlen sind. Die Verhandlungen mit der Gemeinde Friedrichsfelde haben zur Voraussetzung, dass weder eine Entschädigung noch eine Abgabe zu entrichten ist. Ausser den voraufgeführten Abgaben und Entschädigungen erhalten an solchen aus den alten Verträgen bezw. Genehmigungen noch jährl.: die Königl. Thiergarten-Verwal- tung M. 3000, die Gemeinde Rixdorf M. 3000 (wegfallend vom 1. Okt. 1912), die Gemeinde Treptow M. 1000. Bei Ablauf der Genehmigungen haben nach näherer Bestimmung der neuen Ver- träge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Tempelhof das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungsdrähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warteräumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertrags- schiedsgericht geschätzten Wertes zu übernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe auf ihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage sind sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Strassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle während der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb