„. Prelssische Pfandbrief-Bank Berlin W. Voss-Strasse z3o. Landesherrlich bestätigt durch Kgl. Erlass vom 21. Juni 1862. –— Gesetzsammlung v. 1862 S. 214. Aufsicht der Kgl. Preuss. Staatsregierung gemäss § 62 des Statuts. Act.-Cap. 18, 000,000 Mark. Geschäftskreis nach Massgabe des Reichs-Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. luli 1899. 1. Gewährung von kündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches nach Massgabe des Reichs-Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Prospecte. Die Darlehen werden ausschliesslich zur ersten Stelle gewährt und zwar auf Hausgrund- stücke in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern und auf landwirthschaftliche Objecte. Von jeder Beleihung ausgeschlossen sind Hotels, Theater, Fabriken, Mühlen, Ziegeleien, Torfstiche, Bergwerke, Gruben, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objecte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardirung von Hypotheken nach Massgabe der vorstehend unter Nummer 1 angeführten Gesichtspunkte. 3. Gewährung unkündbarer Darlehen an Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Landesmeliorations- Gesellschaften, oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. 4. Gewährung unkündbarer Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- schen Reiches nach Massgabe des Gesellschafts-Statuts und zwar: a) gegen volle Gewährleistung durch eine Deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts, b) gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn, c) gegen hypothekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender theilweiser Ge- währleistung durch eine Deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen, Kleinbahnen-Obligationen, in Höhe der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Forderungen und auf Grund des der Bank er- theilten Allerhöchsten Privilegs Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Pfandbriefe der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notirt und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staats- institute und Notenbanken zur Beleihung zugelassen. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind mündelsicher. 6. Gewährung vorübergehender Vorschüsse mit und ohne Kündigungsfristen an kommunale Kassen und Institute. 7. Ankauf und Verkauf von Werthpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluss von Zeitgeschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeichnungen bei Subscriptionen. Die Geschäfte können in laufender Rechnung verbucht oder einzeln ausge- glichen werden. 8. Beleihung börsengängiger Werthpapiere nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. 9. Ankauf von Wechseln auf erste Berliner Bankfirmen auf Grund des jeweiligen Privat- disconts. 10. Incasso von Wechseln und Ausstellung von Creditbriefen. 11. Einlösung bei der Bank domicilirter Wechsel aus vorhandenen Guthaben. 12. Depositen- und Check-Verkehr. 13. Verwahrung von Effecten unter gesetzlicher Haftbarkeit und Einziehung von Kapital, Zinsen und Dividenden, sowie Kontrolle über Kündigungen und Verloosungen. 14. Vermiethung von Tresorfächern in den Tresoranlagen der Bank. Ueber die einzelnen Geschäftszweige werden gesonderte Prospecte verausgabt, die unentgeltlich von der Bank zu beziehen sind. An der Coupons-Kasse der Bank werden die Zins- und Dividendenscheine folgender Papiere eingelöst: Rheinprovinz-Obligationen. Preuss. Lebens-Vers -Act.-Ges., Actien. Oscherslebener Kreis-Obligationen. Eigene Actien, Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- Hamburger Hypotheken-Bank, Pfandbriefe. und Kleinbahnen-Obligationen. Hypotheken-An- Danziger Hypotheken-Verein, Pfandbriefe. theil-Certificate, Hypotheken-Depotscheine. Böhmisches Brauhaus, Commandit-Gesellschaft auf Aschersleben-Schneidlingen-Nienhagener-Kleinbahn- Actien, Actien. Gesellschaft, Actien.