* Banken und andere Geld-Institute. 3 den Geschäftsberichten der Ges. alljährlich mitzuteilen. Die Zurückzichung hinterlegter Effekten darf ausser im Falle von Auslosungen nur durch einstimmigen Beschluss des A.-R. oder im Falle der Nichteinigung des A.-R. mit Genehmigung der G.-V. erfolgen. Für die Sicherheit der Oblig. haftet die Ges. mit ihrem gesamten Vermögen, doch geniessen die Besitzer der Oblig. kein Vorrecht an dem Gesamteigentum der Ges. vor anderen Gläubigern derselben, und eine Verpfändung der von der Ges. erworbenen Werte zu gunsten der Besitzer der Schuldverschreibungen findet nicht statt. Wenn die Centralbank für Eisenbahnwerthe vor Tilgung der gegenwärtigen Anleihe eine neue Anleihe durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufnimmt, darf sie deren Inhabern keine besseren Rechte auf das Vermögen der Bank wie den Inhabern der Schuldver- schreibungen der gegenwärtigen Anleihe einräumen. Die durch Giro legitimierten In- haber der einzelnen Schuldverschreibungen können ihre Rechte aus denselben gegen die Centralbank für Eisenbahnwerthe selbständig geltend machen. Auf Grund dieser Bestimmungen emittierte die Bank folgende Schuldverschreibungen: M. 25 000 000 in 4 % Schuldverschreibungen von 1899, rückzahlbar zu 103 %, 15 000 Stücke (Nr. 1–15 000) Lit. A à M. 1000, 5000 Stücke (Nr. 1–5000) Lit. B à M. 2000. Die Stücke Lit. A Nr. 1–7500 und B Nr. 1–2500 lauten auf den Namen der Dresdner Bank, Berlin, die Stücke Lit. A Nr. 7501–15 000 und B Nr. 2501–5000 auf den Namen der Bayerischen Vereinsbank, München. Zs. 2./1. und 1./7. Rückzahlbar lt. Plan in 76 Jahren ab 1901 durch Verl. (zuerst Juli 1900 auf 2. Jan.), verstärkte oder Totalkündigung ab 1901 vor- behalten. Begeben am 30. Juni 1900: M. 20 667 000. Zahlstellen: Wie bei Div. Aufgelegt am 15. Febr. 1899 zu 101 %. Erster Kurs am 23. Febr. 1899: 101 %. Kurs Ende 1899–1900: In Berlin: 101, 97 %. – In München: 101, 101.10 %. Geschäftsjahr: 1. Juli bis 30. Juni. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., event. besondere Abschreib. und Rücklagen, vom ver- bleibenden Überschuss bis zu 5 % Div., vom Rest 6 % Tant. an A.-R., sowie event. vertragsm. Tant. an Vorst., Überrest Super-Div. bezw. zur Verf. der G.-V. Aktiva. Bilanz am 30. Juni 1900. Passiva. Gewinn- u. Verlust-Konto. Eisenbahn-Priori- Aktienkapital 6000000. Debet. täts-Aktien 26 619 588.35 Eigene Obligat. 20 667 000.– Unkosten 20 976.20 4 % Zinsen 532 391.75 Reserve-Fonds 5 838.55 Provision 1824.90 Verloste Effekten 47 411.65 Dresdner Bank 531 016.– Oblig.-Zinsen 740 000.– Anfang Juli 1900 Bayer. Vereinsbank 457 273.– Reingewinn 414 364.35 fäll. Dividenden 1 336 789.30 Amortisationsfonds 47 411.65 1177 165.45 Debitoren 682.50 Coup.-Einlösungskto %%%........ do. pr. 1./7. 1900 413 340.– Kredit. Reingewinn 414 364.35 Vortrag von 1898/99 110 932.60 Zinsen 1066 232.85 28 536 863.55 28 536 863.55 1177 165.45 Reservefonds: M. 21 010, Spec.-R.-F. M. 375 000. Dividenden 1898/99–1899/1900: –, – %. Auf Grund der Bilanz pro 1898/99 fand eine Ge- winn-Verteilung statutengemäss nicht statt. Von dem Gewinn pro 1899/1900 (inkl. Vor- trag M. 414 364.35) wurden M. 375 000 zur Bildung eines Spec.-R.-F. verwendet. Direktion: Henry Nathan, Ferd. Wolbrandt. Aufsichtsrat: (5–7) Vors. Bank-Dir. Geh. Oberfinanzrat a. D. Waldemar Mueller, Berlin: Stellv. Dir. Victor Krüzner, Bank-Dir. Jos. Pütz, Dir. Theod. Lechner, München; Konsul Komm.-Rat Eugen Gutmann, Berlin. Zahlstellen: Für Div.: Dresdner Bank, Berlin u. Dresden und deren sonstigen Nieder- lassungen; Bayerische Vereinsbank, München und deren Filialen Preussische Central-Genossenschafts-Kasse in Berlin. Errichtet: Lt. Ges. vom 31. Juli 1895 zur Förderung des Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits. Die Anstalt besitzt die Eigenschaft einer juristi- schen Person, sie steht unter Aufsicht und Leitung des Staates, wird durch ein Direktorium verwaltet, das aus einem Direktor und der erforderlichen Anzahl Mit- glieder besteht und das auf den Vorschlag des Staatsministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt wird. Sie ist befugt, Darlehen zu gewähren an 1) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften, welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden können; 2) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehens- kassen; 3) die von den Provinzen (Landes-Kommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute. Ferner ist sie befugt, von den genannten Vereinigungen, welche sich auch an der Anstalt mit Vermögenseinlagen beteiligen können, Gelder verzinslich anzunehmen, sonstige Gelder im Depositen- und Checkverkehr, sowie Spareinlagen anzunehmen, 1*