10 Banken und andere Geld-Institute. Aufsichtsrat: (5–9) Vors. Bankier Alfred Weinschenk, Stellv. Bank-Dir. Fr. Thorwart, Dir. Fritz Sonneberg, Frankfurt a. M.; Rentner Hugo Hermes, Berlin; Bankier Emil Kohn, Nürnberg; Bankier Oscar Simon, Bonn. Zahlstellen: Eigene Kasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Genossenschafts-Bank, Pfälzische Bank, Bass & Herz; Ludwigshafen: Pfälzische Bank und deren Niederlassungen; Bonn u. Köln: Westdeutsche Bank vorm. Jonas Cahn; Nürnberg: Anton Kohn. Eisenbahn-Bank in Frankfurt a. M., Neue Mainzerstrasse 12. Gegründet: Am 26. Juli bezw. 16. Okt. 1898. Letzte Statutenänd. vom 20. Dez. 1899. Gründer siehe Jahrgang 1899/1900. von Erlanger & Söhne und Gebr. Sulzbach, Frankfurt a. M. und die Osterreichische Länderbank, Wien, haben 4019 mit 25 % eingezahlte Interims- scheine der Eisenbahn-Rentenbank in Frankfurt a. M. mit M. 1 013 569 in die Ges. ein- gebracht, wovon M. 570 464 auf die Firma Erlanger, M. 91 798 auf die Firma Sulzbach und M. 351 307 auf die Länderbank entfallen. Dagegen erhielt die Firma Erlanger 115 vollgezahlte Aktien à M. 1000 und 1822 mit 25 % Einzahlung, zusammen M. 570 500, die Firma Sulzbach 19 vollgezahlte Aktien und 292 mit 25 % Einzahlung, zusammen M. 92 000 und die Länderbank 71 vollgezahlte Aktien und 1122 mit 25 % Einzahlung, zusammen M. 351 500. Die kleinen Differenzen gegen die obigen Einlagewerte wurden bar reguliert. Der Rest der Aktien wurde von den Gründern übernommen. Zweck: Erwerbung und Belehnung von Schuldverschreibungen, Obligationen und Prioritäts- aktien solcher Eisenbahnen, welche in Deutschland oder der österreichisch-ungarischen Monarchie entweder unter Staatsbetrieb oder im Betriebe einer vom Staate garantierten Eisenbahngesellschaft stehen oder mit der Zinsgarantie eines dieser Staaten ausgestattet sind. Auf Grund der erworbenen oder der in Pfandbesitz genommenen und beliehenen Werte emittiert die Ges. Obligationen. Die Ges. darf die gekauften Titres wieder be- geben, aber sonst keine mit dem genannten Zwecke nicht zusammenhängenden Geschäfte betreiben; insbesondere sind Spekulationsgeschäfte, sowie Beteiligungen bei anderen Ge- schäften ausgeschlossen, jedoch ist die Ges. befugt, bis zu 5000 Stück mit 25 % eingezahlte Interimsscheine der Eisenbahn-Renten-Bank in Frankfurt a. M. zu pari zu erwerben. Die Bank besass Ende Sept. folg. Eisenbahn-Aktien und -Obligationen: 4667 Stücke à M. 1000 Aktien-Interimsscheine der Eisenbahn-Renten-Bank mit M. 250 Einzahlung: fl. 479 400 5 % Prior.-Aktien der Brassé-(Kronstadt) Häromszéker Lokal-Eisenbahnen; fl. 111 659.22 Schuldverschreibung der Bihärer Vicinal-Eisenbahnen, radiciert auf das durch staatliche Subventionen begründete Guthaben dieser Ges. bei dem königl. ungar. Staatsfiskus; fl. 136 930 Schuldverschreibung der Bihärer Vicinal-Eisenbahnen, radiciert auf das durch Postrenten begründete Guthaben dieser Ges. bei dem königl. ungar. Staatsfiskus; fl. 222 631.73 Schuldverschreibung der Vereinigten Mätra-Körös Lokalbahnen, radiciert auf das durch staatliche Subventionen begründete Guthaben dieser Ges. bei dem königl. ungar. Staatsfiskus; fl. 130 520.20 Schuldverschreibung der Vereinigten Mätra-Körös Lokalbahnen, radiciert auf das durch Postrenten begründ. Guthaben dieser Ges. bei dem königl. ungar. Staatsfiskus; fl. 2 995 800 5 % Prior.-Aktien der Slavonischen Lokal-Eisenbahn, welche Effekten inkl. Zs. am 30. Sept. 1900 mit insgesamt M. 7 610 100.81 zu Buche standen. Die Beleihungen belaufen sich auf M. 4 307 715.75. Kapital: M. 10 000 000 in 5 Serien (A, B, C, D, E) à M. 2 000 000 = 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 1000, von denen 2000 Stück vollgezahlt, 8000 Stück mit à M. 250, in Summa also M. 4 000000 eingezahlt sind. Eisenbahn-Bank-Obligationen: Die Em. der Oblig. kann bis zur Höhe des Ankaufswertes bezw. Belehnungswertes der zu ihrer Sicherheit dienenden Schuldverschreib., Öblig. und Prior.- Aktien erfolgen und darf keinesfalls das Achtfache des Nominal-A.-K. der Ges. über- steigen. Sollten durch Verkauf von Titres oder durch Amort. derselben, oder durch Ausl. der beliehenen Titres die in Umlauf befindlichen Oblig. nicht mehr gedeckt sein, so hat sofort ausserord. Rückzahlung des entsprechenden Oblig.-Betrages stattzufinden, und muss bis zur Durchführung dieser Massregel der Gegenwert des Fehlbetrages in Barem oder in Staatspapieren bei der Stelle hinterlegt werden, wo die Garantie-Effekten deponiert sind. Die Rückzahlung der Oblig. findet gemäss den zu publizierenden Bedingungen statt. Die rückzuzahlenden Oblig. werden durch Verl. vor Notar ermittelt und die eingezogenen OÖblig. vor Notar kassiert. Für die pünktliche Rückzahlung der Oblig., sowie für Zahlung von Coup. haften: 1) die an dritter Stelle deponierten Effekten, 2) das A.-K. und 3) die etwa nach Art. 22 Nummer 2 der Statuten gebildeten Reserven der Ges. Die zur Sicherheit der Oblig. dienenden Schuldverschreib., Oblig. und Prior.-Aktien werden bei von dem Vorst. und dem A.-R. durch übereinstimmenden Beschluss zu designierenden Bankinstituten, welche sich mit der Verwahrung von Depositen befassen,