504 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. der Ges. auch Stromlieferungsverträge mit Spandau Pankow, Reinickendorf und dem Gutsbezirke Lichtenberg, sowie mit der Kgl. Eisenbahndirektion Berlin, die elektrische Beleuchtung einer Anzahl ausserhalb des Weichbildes der Stadt gelegener Bahnhöfe betr., zugefallen. Diese Anlagen sollen später von den Hochspannungsstationen versorgt werden, vorläufig dienen provisorisch in Spandau und Pankow errichtete Stationen zur Stromlieferung. – Buchwert der Terrains und Baulichkeiten der Ges. in der Stadt M. 13 118 643. Gesamtlänge der verlegten Kabel im Weichbilde Berlins Ende Juni 1900: 2265 km. Gesamtverbrauch an Elektricität 1897/98 – 1899/1900: 18 234 430, 28 863 947, 52 014 612 Kilowattstunden. Der 1899/1900 durchschnittlich pro Kilowattstunde erzielte Preis betrug 21.55 Pfg. Stromlieferung: 1892 93 1893/94 1894/95 1895/96 1896/97 1897 98 1898/99 1899/1900 1000 Kilowattstunden Für Privatbeleuchtung . 5179 5368 5917 6909 8094 9315 10 143 11 202 „ Strassenbeleuchtung 291 337 359 385 408 424 484 882 „ Sewerbl. Zwecke . 238 570 1071 2219 4008 5833 7 58 0 „ Strassenbahnen . . — — 257 1758 2443 10 166 20 169 Der neue Vertrag mit der Allg. Elektr.-Ges. erstreckt sich auf die Dauer des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages. Danach hat die Allg. Elektr. Ges. wie bisher die Geschäfte der Berliner Elektricitäts-Werke unter genau festgesetzten Bedingungen zu führen. Letztere sind ausserdem verpflichtet. alle baulichen und maschinellen Ein- richtungen von der Allg. Elektr.-Ges. zu beziehen bezw. durch diese herstellen zu lassen; sie haben ferner der Allg. Elektr.-Ges. diejenige Elektricität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektr.-Werke Oberspree benachbarten Fabrik- grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Anderer- seits verpflichtet sich die Allg. Elektr.-Ges., den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Kon- cessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Koncessionen und Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen ocder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, welche die gewerbliche Lieferung von Elek- tricität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen bezwecken und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie, vom Berliner Rat- hause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen Edison-Ges. für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen V ertrag mit allen Rechten und Pflichten ein- getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3. u. 1./4. 1899 trat am 1. April 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folg. Bestimmungen bezw. Anderungen: 1) Die Stadt hat kein Recht auf Übernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt über- lassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. – 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr.-Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt. auch diese Anlagen unter den gleichen Bedingungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. — 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht für die ausserhalb Berlins belegenen Werke. —– 6) Die Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 %% desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Ern.-F. ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Der Ern.-F. ist in Berliner Stadtanleihen, deren Zinsen die Ges. bezieht, beim Magistrat zu hinterlegen. – 7) Die Tarife für Berlin sind gegen die jetzt geltenden herabgesetzt durch Ermässigung des Preises für Beleuchtung von 60 auf 55 Pf. für die K.-W.-St. und durch Fortfall der Miete für die Elektricitätsmesser, endlich durch He Absetzung der Prüfungsgebühren auf 4 % statt 10 % und Begrenzung derselben auf höchstens M. 300. Zugleich aber ist dem Magistrat das Recht eingeräumt, so oft der Reingewinn der Ges. 12.50 % übersteigt,