Noten-Banken. deichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend wiederum aus dem Reichskanzler und vier Mitgliedern, von denen eines der Kaiser, drei der Bundesrat ernennt. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Präsidenten und Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. A. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten und mit geringen Ausnahmen zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. Die Anteilseigner werden durch den Centralausschuss vertreten, bestehend aus 15 Mit- gliedern und 15 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende specielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellvertreter) des Centralausschusses. Bei den Reichsbank- Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1911. alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichs- bank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile al pari erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteils- eeigner. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz $§ 16: Die Reichs- bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank.- gesetz § 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind- lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold, in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver- fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes vom 14. März 1875 haben 25 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen. verzichtet. Neuerdings, seit April 1901, auch die Frankfurter Bank. Infolgedessen betrug bis 31./12. 1900 der durch Barvorrat nicht gedeckte steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000, der der anderen deutschen Notenbanken M. 91 600 000. Durch Reichsbanknovelle vom 7./6. 1890 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien un- gedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt (einschl. des ihr 1901 zugewachsenen Anteils der Frankfurter Bank M. 460 000 000); der steuerfreie Notenumlauf der übrigen deutschen Notenbanken verbleibt bei der Höhe von M. 91 600 000 (jetzt infolge Verzicht der Frankfurter Bank nur noch M. 81 600 000), Gesamtbetrag also M. 541 600 000. Die Bank hat seit' 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien Notenumlauf überschritten und musste 1886–1900 an Notensteuer (5 % pro anno) zahlen: M. 35 584, nichts. nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852. Statt der oben erwähnten gesetzlichen ½ (33¼ Metalldeckung ist diese in der Regel eine weit höhere und zwar 1886–1900: 86.40, 89.75, 96.82, 88.28, 81.41, 91.99, 95.67, 85.47, 93.40, 92.35, 82.32. 80.27, 75.67, 72.30, 71.77 % An Noten waren 1898–1900 durchschnittlich in den Betrieb gegeben M. 1 124 594 000 M. 1 141 752 000, M. 1 138 561 000. Die Gesamtumsätze der Reichsbank haben betragen 1889–1900: M. 99708 891 300, M. 108 595 412 900, M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110 783 951 000, M. 121 313 106 800. M. 131 499 193 300, M. 142 110 610 900 M. 163 395 520 600, M. 179 632 549 000, M. 189 091 499 000. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1900 v. 1./1.– 11./1. 7 %, v. 12./1.–26./1. 6% v. 27./1.–12./7. 5½ %, v. 13./7.–31./12. 5 % für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Banl- diskont im Durchschnitt von 1876–1900: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70. 4.24. 4.42. 4.54, 4.05, 4 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04, 5.33 % für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss 9 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringerel als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Sat- im Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des 9§ 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, vom 1. Jan. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsat% der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitel; und 2) im übrigen nicht um mehr als % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetz's *Ö, 4 8 öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als 8 % unter diesem Satze.