Hypotheken- und Komnnmal-Banken. Deutsche Hypothekenbank (A.-G.) in Berlin, NW. Dorotheenplatz 54. Privilegiert: Am 3. April 1872, 3. April 1875, 26. Aug. 1885, 31. Juli 1895, 31. Aug. 1898 u. 26. März 1900. Letzte Statutenänd. vom 13. Dez. 1899 u. 30. März 1900. Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypothekarischer Darlehen. Die Bank darf folgende Geschäfte betreiben: 1) Gewährung hypothek. Darlehen und Ausgabe von Hypoth.-Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypoth. – 2) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. — 3) Gewährung nicht hypothek. Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körpe. schaft und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen. –— 4) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändunz der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen.— 5) Kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. – 6) Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinta. legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. – 7) Besorgung der Ein ziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 9 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à Thlr. 200 = M. 600 (urspr. 60 % seit 1895 75 %, seit 21. März 1899 voll einbezahlt). Das A.-K. kann nur auf Beschluss de G.-V. mit landesherrlicher Genehmigung, des Bundesrats und der zuständigen Minister erhöht werden. Gründerrechte: Bei jeder Erhöhung sind die ersten Zeichner, falls sie überhaupt noch Aktionäre sind, die eine, und die übrigen Aktionäre die andere Hälfte zum Begebung- kurse zu übernehmen berechtigt. Hypotheken und Pfandbriefe: Die Bank hat die Berechtigung, auf den Inhaber lautende Hypoth.-Pfandbriefe bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten A.-K. und des R.-F. in Stücken von mind. M. 100 auszugeben. Der Gesamtbetrag der Pfandbriefe muss in Höbe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar mind. zur Hälfte durch unkündbare Amort.-Hypoth. Die Beleihung ist auf im Deutschen Reich belegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünt. teile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Beleihung landwirtschaftlicha Grundstücke innerhalb der preuss. Monarchie ist bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen verwendeten Hypoth. an Bauplätzen, sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypetlr Pfandbriefe benutzten Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitak nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendun zur Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotl. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grund.- stücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung Ar Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einel dauernden Ertrag nicht gewähren. Auf den nicht abgehobenen Betrag verloster Hypothekenbriefe, deren coupel mässige Verzinsung aufgehört hat, vergütet die Bank nach Ermessen der Direktion un je nach Lage des Geldmarktes bis zu 2 % Depositalzinsen nach Ablauf von 3 Monateh seit der Fälligkeit. Die Reichsbank beleiht die Hypotheken-Pfandbriefe in erster Klasse.