220 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Justizrat J. Euchel, M. Boeszoermeny, Stellv. A. Eich, Jul. Meyer. Aufsichtsrat: (7–12) Vors. Geh. Komm.-Rat Ad. Frentzel, Stellv. Dr. Ludw. Darmstaedter, Bankier M. Richter, Komm.- u. Admiralitätsrat Dr. W. Abegg, Komm.-Rat Emil Hecker, Max Salinger, Geh. Komm.-Rat Helfft, Alfred Zielenziger, Berlin; Walter Goldschmidt, Bonn. Prokuristen: Karl Witt, Emil Dittmann. Zahlstellen: Für Div. u. Pfandbriefe, sowie deren Zinsen: Gesellschaftskasse; Berlin: Disconto- Ges. – Nur für Pfandbriefe u. deren Zinsen: Frankfurt a. M. u. Ludwigshafen: Pfälzische Bank u. deren Filialen; ferner meist alle Verkaufsstellen der Pfandbriefe. Pommersche Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, W. Behrenstrasse 35. (Siehe auch Nachtrag, Seite 1857.) Gegründet: Im Jahre 1866; Koncessionsurkunde v. 1./10. 1866. Dauer 100 Jahre ab 1./10. 186. Letzte Statutenänd. v. 2./12. 1899 (bezw. 7./4. 1900), ministeriell genehmigt am 30./3. 1900. Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypoth. und Grundschulddarlehen, sowie durch Gewährung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kleinbahnen. Die zur Gewährung dieser Darlehen er. forderlichen Mittel werden durch Ausgabe von Hypoth.-Pfandbriefen, sowie Kommunal. und Kleinbahn-Oblig. beschafft. Die Ges. ist zum Betriebe folg. Handelsgeschäfte befugt: a) Hypoth.- und Grundschulddarlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu gewähren. – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen, zu veräussern, Hypoth.- und Grundschuldbriefe, Wertpapiere und andere Sachen in Ver wahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen. — c) Hypoth.-Pfandbr, auszugeben. – d) An preussische Körperschaften des öffentlichen. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaff, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunal-Oblig. bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber auszugeben. — e) Wert- bapiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. – f) Die Einziehung von Wechseln, Geld, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen u. Wechsel u. Wertpapiere in Zahlung zu nehmen. — g) Depositen- gelder anzunehmen, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des bei der Bank hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. — Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf und Beleihung ihrer Hypoth.-Pfandbr. und der zu d) erwähnten Schuldverschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Wertpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14./3. 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung nutzbar machen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. 2) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Ab- schätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. 3) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen. 4) Bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu Zzwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaats gemäss § 11 des Hypo- thekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet. 5) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags- fähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grund. stücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. und Grund. schulden, noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten. 6) Im übrigen sind Hypoth. und Grundschulden an Grundstücken, die einen dauern- den Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. und Grundschulden an Bergwerken. Hypoth. und Grundschulden an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sin von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.