226 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehen bestimmt. Der- selbe wird gebildet durch die für die Amortisation bestimmten Einzahlungen, durch die für den bereits amortisierten Teil des Kapitals gezahlten Zinsen, sowie die Ab.- schlagszahlungen und kommt den Schuldnern der unkündbaren Darlehen nach Mass- gabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, Abschlagszahlungen etc. zu gute. Kurs Ende 1887–1900: Aktien: In Berlin: 109.50, 122.70, –, 124, 118.90, 127.60, 129.20, 143.40, 144.50, 142.75, 144.50, 142.25, 139.90, 131 %. – In Frankfurt a. M.: 109.50, 122.70, —–, 124, 118.90, 127.60, 129.20, 143.40, 144.50, 142.20, 144, 142, 140.60, 130 %. Dividenden 1886–1900: 5½, 6, 6½, 6½, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7, 7 %. Zahlbar spät. am 1. Juli. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Vortragender Rat im landwirtschaftl. Ministerium Geh. Ober-Reg.-Rat Dr. Holter- mann; Stellv. Oberlandeskulturgerichts-Rat Peltzer. Direktion: Dr. Max Hedemann, Jul. Geisler, Dr. jur. Edmund Alexander, zugleich Justitiar; Stellv. M. Gaudchau, H. Lamprecht, Rich. Anders. Aufsichtsrat: (12–16) Vors. Bank-Dir. Dr. G. von Siemens, Stellv. Jul. Alexander, Bankier Siegismund Born, Bankier Paul Jüdel. Staatsminister a. D. Dr. G. von Bonin Exc., Rentier Ed. Ludw. Schmidt, Komm.-Rat Carl Klönne, Berlin; Geh. Komm.-Rat Wegeler, Koblenz; Geh. Komm.-Rat A. Schlutow, Stettin; Konsul C. Gaedeke, Königsberg; Stadtrat B. Hundrich, Burg; Geh. Komm.-Rat Clem. Heuschkel, Dresden; Komm.-Rat Ernst Meyer, Hannover; Justizrat Dr. Colditz, Leipzig; Oberbürgermeister Wilh. Becker, Köln a. Rh.; Stadtrat Georg Vogler, Quedlinburg. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterdamsche Bank. 3 Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, W. Unter den Linden 34. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg vom 21. März 1870. Rev. Statut vom 24. Nov. 1890, genehmigt mit Erlass vom 27. Dez. 1899. Zweck: Gewährung von Boden- und Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; — 2) Darlehen zu gewähren an preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; — 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 5) Hypoth.-Forderungen zu beleihen, zu veräussern und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; –— 6) den kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften zu betreiben; — 7) Geld oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypoth. zu vermitteln oder dafür Pfandbr., Kommunal- oder Kleinbahn-Oblig. auszuhändigen, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 8) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu be. sorgen; – 9) verfügbares Geld nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Centralpfandbr. und Oblig. und solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Land- wirtschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegel, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen beding ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden.