Hypotheken- und Kommunal-Banken. 227 Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. Bei Darlehen, welche a) an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, b) an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegeben werden, finden obige Bestimmungen sinn- gemässe Anwendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach $§ 4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 36 000 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, worauf 80 % = M. 28 800 000 eingefordert sind. Urspr. waren 40 % eingezahlt, je weitere 10 % wurden 1889, 1892, 1895 u. 1897 eingefordert. Das Kapital kann auf G.-V.-B. und mit ministerieller Genehmigung bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Die ersten Zeichner sind liberiert. Gründer- und Bezugsrechte: Bei jeder Erhöhung des Aktienkapitals sind die ersten Zeichner, insofern sie noch Aktionäre sind, ein Drittel, die übrigen jeweiligen Aktionäre zwei Drittel der Aktien zum Begebungskurse zu übernehmen berechtigt. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt, auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auszugeben. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.-Register eingetragene Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Kein Pfandbr. darf von der Ges. ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende. in das Hypoth-Register eingetragene Hypoth.- Forderung gedeckt ist. Die Central-Pfandbr. sind seitens der Inh. unkündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. und die Kommunal-0Oblig. in der ersten Klasse mit des Kurswertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündel- mässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Über die jährl. stattfindende Ausl. der Kommunal-Oblig. und Central-Pfandbr. giebt die Ges. Listen aus; auf jedesmaligen Antrag versendet sie diese unentgeltlich. Central-Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindlichen Pfandbr. betrug Ende 1900 bei einem Darlehensbestande von M. 533 072 517 M. 502 047 500, und zwar: 4 % von 1890, In Umlauf Ende 1900: M. 113 242 300. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. im März pr. 1. Okt. Tilg. ab 1. Jan. 1900 inner- halb 66 Jahren; kann verstärkt. auch mit 6 monat. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1891–1900: In Berlin: 102.50. 103, 103, 104.90. 104, 101.90, 100.80, 100.25, 99, 97.30 %. – In Frankfurt a. M.: 102.30, 102.85, 102.95, 105, 103.50, 101.80, 100.60, 100.70, 98.50, 96.80 %. – In Hamburg: 102.50, 103, 103, 104, –, 101.80, 100.60, 100.25, 99, 96.75 %. 4 % von 1899, unverlosbar und bis 1909 unkündbar; Gesamtbetrag höchstens M. 50 000 000 (in Serien à M. 1 000 000) für Darlehensgeschäfte bis 1908; Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1909 innerhalb 51 Jahren durch fückzahlung mit 6 monat. Kündigung. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Ausl. findet also nicht statt. Totalkünd. ab 1909 zulässig. In Umlauf Ende 1900: M. 43 867 600. Aufgelegt M. 10 000 000 am 5. Jan. 1899 zu 101.50 %, ferner M. 12 000 000 am 22. Jan. 1900 zu 100 %. Kurs Ende 1899–1900: 101, 99 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg etc. 4 % von 1901, unverlosbar und bis 1. Jan. 1910 unkündbar. Gesamtbetrag höchstens M. 50 000 000 (in 50 Serien L-L à M. 1 000 000) für Darlehensgeschäfte bis 1909. Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1910 innerhalb 51 Jahren durch Rückzahlung mit 6 monat. Kündigungsfrist. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Auslos. findet also nicht statt. Totalkünd. ab 1910 zulässig. Eingeführt am 4./1. 1901 zu 98.75 %. Notiert in Berlin, Frankfurt A. M., Hamburg etc. 3½ % von 1886. In Ümlauf Ende 1900: M. 76 381 700. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. im Dez. Pr. 1. Juli. Tilg. ab 1. Jan. 1890 innerhalb 71 Jahren; ann verstärkt, auch mit 6 monat. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1891–1900: In Berlin: 92.80, 95.10, 95.10, 100, 100, 98.10, 98.20, 96.50, 92, 88.80 %. – In Frankfurt a. M.: 02.75, 94.90, 94.80, 99.95, 99.95. 98.55, 98.20, 96.40, 92, 88.50 %. – Ende 1896–1900: In München: 99.20, –, –, 91.80, 89 %. – In Hamburg: 101.75, 98, 96.50, 92, 88.25 0%. 15*