Hypotheken- und Kommunal-Banken. 257 Grundkapitals nicht übersteigen darf. – 6) Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. – 7) Die Nutzbarmachung verfügbarer Gelder durch Hinterlegung bei geeigneten Banken und Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen, von Wechseln und Wertpapieren, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer vom A.-R. auf- zustellenden Anweisung. – 8) Den Erwerb von Grundstücken, jedoch nur: a) zur Be- schaffung von Geschäftsräumen, b) zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. als Deckung für Hypoth.- Pfandbr. benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: a) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig und darf die ersten % des Wertes der Grund- stücke unbeschadet der Bestimmung des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hypoth.-Bankgesetzes nicht übersteigen. b) Der bei der Beleihung angenommene Grundstückswert darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. c) Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sowie Hypoth. an Bergwerken, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.- Pfandbr. ausgeschlossen. d) Die beliehenen Baulichkeiten sind von dem Eigentümer angemessen gegen Feuersgefahr zu versichern. Die Bank darf keinen Hypoth.-Pfandbr. ausgeben, bevor nicht der Kapitalbetrag durch eine hypothekarische Forderung von gleicher Höhe gedeckt ist. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Kapital: M. 15 000 000 in 25 000 Aktien Serie I u. II à M. 600; Serie I (Nr. 1–12 500), Serie II (Nr. 12 501–25 000). Restliche 60 % Einzahl. auf die Aktien Serie II wurden mit je 30 % per 1./7. u. 1./11. 1899 einberufen. Auf 9 Interimsaktien wurde die Rest- einzahlung nicht geleistet, weshalb dieselben bezügl. der geleisteten 40 % Einzahl. für kraftlos erklärt, dagegen 9 neue vollgez. Aktien Serie II mit M. 3477 Gewinn begeben wurden. Das Grundkapital kann auf Antrag des A.-R. durch Beschluss der G.-V mit einfacher Stimmenmehrheit auf M. 30 000 000 erhöht werden. Eine weitergehende Er- höhung kann nur mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen werden. Gründerrechte: Bei jeder neuen Serienausgabe haben die Gründer der Bank ein Vorrecht auf Empfang der neuen Aktien zum Nennbetrage in Höhe bis zu einem Dritteile je nach ihrer urspr. Zeichnung. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. darf den 20fachen Betrag des Grundkapitals von M. 15 000 000 nicht übersteigen, unbeschadet der gesetzl. zulässigen Erhöhung des Gesamtbetrages der Hypoth.-Pfandbr. und Schuld- verschreib. bei einer Vermehrung des Grundkapitals und bei Ausgabe von nicht hypothek. Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts etc. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber und werden in Abschnitten von nicht unter M. 100 ausgefertigt. Dieselben sind seitens der Inhaber unkündbar. Seitens der Bank kann die Kündbarkeit auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren ausgeschlossen werden. Die Hypoth.-Pfandbr. der Bank sind durch das Sachs.-Cob.-Goth. Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt worden; die Reichsbank beleiht die Pfandbr. in I. Klasse. Vom 1. Jan. 1885 ab wurde der Zinsfuss für alle damals im Umlauf befindlichen Pfandbr. gegen eine einmalige Zinsherabsetzungs-Entschädigung auf 3½ % ermässigt. Es wurden zugesichert den Besitzern ehemals 5 %iger Pfandbr. 6 %, ehemals 4½ %iger 4 % und ehemals 4 % iger 2 % Entschädigung. Die Gesamtsumme dieser Entschädigung betrug M. 4 226 480; diese ist in den Jahren 1891–98 aus den Gewinnen, im letzteren Jahre teilweise auch aus den R.-F., durch Rückkauf und Ausl. der ausgegebenen Zins- entschädigungs- Scheine vollständig getilgt worden. Alle noch umlaufenden Zins- entschädigungs-Scheine werden von den Kassen der Ges. eingelöst. Die Zinsscheine werden bereits 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine eingelöst. Die halbj. Zs. der verlosten Pfandbr. werden bis zum Schluss des Jahres bezahlt, in welchem die Auslosung stattgefunden. Verj.: Coup. 5 Jahre, verloste Pfandbr. 31 Jahre 6 Wochen und 3 Tage nach Fälligkeit. Bezüglich der ab 1. Jan. 1900 neu auszugebenden Pfandbr. treten die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuchs über Verjährung in Geltung. Die erworbenen Hypotheken betrugen Ende 1900 M. 135 806 376, davon waren M. 125 561 403 zur Bedeckung der umlaufenden Pfandbr. verpfändet. Ende Dez. 1900 waren in Umlauf M. 118 875 800 Pfandbr., wovon M. 77 020 600 zu 3½ % und M. 41 855 200 zu 4 %, welche sich verteilen: 3½ % (früher 5 %) Präm.-Pfandbriefe Abt. I von 1869. Em. M. 18 000 000, 60 000 Pfand- briefe in 3000 Serien à 20 St. In Umlauf Ende 1900: M. 8 221 500 unverl. Stücke à Thlr. 100. Zinzen . % ienzieh 1./6., Gewinnzieh. 1./10., Auszahlung 30./12. Tilg. 1870–1911. Hauptgewinne Thlr. 25–40 000, kleinster Thlr. 100. Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1901/1902. I. 17