Hypotheken- und Kommunal-Banken. 263 Aufsichtsrat: Vors. Landgerichts-Präs. Heinr. Hofmann, Greiz; Stellv. Konsul Max Arnhold, Komm.-Rat Gen.-Konsul Th. Horn, Geh. Komm.-Rat Th. Menz, Bankier Jul. Heller i. Fa. Ph. Elimeyer, Dresden; Bank-Dir. Carl Chrambach, Dir. Carl Meyer, Berlin; Geh. Komm.-Rat Louis Strupp, Gotha; Hofmarschall Frhr. Titz von Titzenhofer, Greiz; Bank- assessor a. D. Emil Bellardi, Krefeld. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin: Berliner Handels-Ges., Berliner Bank u. deren Depositen- kassen; Dresden: Creditanstalt für Ind. u. Handel. Gebr. Arnhold. Philipp Elimeyer, Menz, Blochmann & Co.; Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Breslau: Schles. Bankverein; für Pfandbriefe etc. auch: Berlin: C. H. Kretzschmar, Abraham Schlesinger; Leipzig: Hammer & Schmidt; Hamburg: Wechslerbank; Gotha u. Meiningen: B. M. Strupp: Hannover: Gottfr. Herzfeld; Bonn: Gebr. Goldschmidt; Amsterdam: Incasso-Bank. Hypothekenbank in Hamburg, Hohe Bleichen 18. Zweigniederlassung in Berlin, Französische Strasse 7. Gegründet: Am 12./5. 1871, handelsger. eingetr. am 15./5. 1871. Revidierte Satzung v. 16./12. 1899. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken und Ausgabe von Schuldverschrei- bungen auf Grund der so erworbenen Hypoth. Die Bank unterliegt den Bestimmungen des Reichshypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 und ist befugt, die im § 5 dieses Gesetzes aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank giebt hypothekarische Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung beträgt in der Regel die Hälfte und nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu be- stellenden Liegenschaften. Über etwaige Ausnahmen beschliesst der A.-R. oder die von ihm bestellte Kommission. Doch darf auch in solchen Ausnahmefällen die Be- leihung keinesfalls über zwei Dritteile des Wertes des Unterpfandes betragen; auch dürfen für den 60 % des Wertes übersteigenden Betrag Pfandbr. nicht ausgegeben werden. Grundstücke und Baulichkeiten, welche ausschliesslich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, werden in der Regel nicht beliehen. Ausnahmsweise können solche in Verbindung mit anderen, den Erfordernissen des § 34 der Satzung entsprechenden Grundstücken als Unterpfand angenommen werden; es soll jedoch bei Bemessung der Beleihungssumme höchstens die Hälfte des Wertes der Baustelle und des gemeinen Wertes der Gebäude, ohne Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung, in Betracht gezogen werden. Bei Beleihung ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder und andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypothekarische Darlehen nur bis zu einem Dritteil des Wertes gegeben werden. Die Hypotheken wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereinsbank in Hamburg notariell verpfändet, was auf den gegen die Hypotheken auszugebenden Pfandbriefen von derselben bescheinigt wurde. Vom 1. Jan. 1900 an übernimmt die Verwahrung der Treuhänder bezw. Staatskommissar gemäss den Vor- schriften des neuen Reichs-Hyp.-Bankgesetzes. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: M. 21 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1––10 000) à M. 750 und 9000 Aktien (Nr. 10 001 bis 19 000) à M. 1500. Das urspr. A.-K. von M. 7 500 000 wurde bis 1889 voll eingezahlt; erhöht lt. G.-V.-B. vom 15./3. 1890 um M. 1 500 000 zu 115 %, den Aktionären angeboten 1.–15./11. 1890 abzügl. 4 % Zs. bis 31./12. 1890, eine neue auf zehn alte. Lt. G.-V.-B. vom 7./3. 1891 noch M. 3 000 000, davon Jan. 1892 M. 1 500 000, März 1892 restliche M. 1 500 000 begeben, weiter erhöht lt. G.-V.-B. vom 24./3. 1893 um M. 3 000 000, in 2000 Aktien zu M. 1500. In der G.-V. vom 21./2. 1895 ist Erhöhung um M. 6 000 000 beschlossen, wovon die Hälfte mit Div.-Ber. ab 1./1. 1895 sofort, die andere Hälfte im Nov. 1896 mit Div.-Ber. 1./1. 1897 ab, ausgegeben. Die bis 1891 bestandenen Gründerrechte wurden gegen von M. 180 000 an die ersten Unternehmer abgelöst. D0 heken-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. fandbriefe auszugeben. Lt. Satzung vom 16. Dez. 1899 ist festgesetzt, dass der Umlauf aem Pfandbriefen und Schuldverschreib. das 20fache des derzeitigen A.-K. nicht über- schreiten darf. Stücke nicht unter M. 100. Tilg. für 1891 ff. begebene spät. in 60 Jahren. Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muss in Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und iche 30 gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Soweit Hypotheken an landwirtschaft- Hz f rundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mindestens zur Afte aus Amortisationshypotheken bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche