Hypotheken- und Kommunal-Banken. 265 Bilanz am 31. Dez. 1900: Aktiva: Kassa 1 477 242, Giroguthaben 469 437, Bankguthaben 6 544 853, Wechsel 319 290, diskontierte gekünd. Effekten 78 614, Effekten des R.-F. 2 615 500, Darlehen auf Hypoth. 323 100, Hypoth. 367 754 903, fällige Hypoth.-Darlehns-Zs. 3 648 537, Bankgebäude Hamburg 800 000, do. Berlin 500 000, Debitoren 480 330. – Passiva: A.-K. 21 000 000, R.-F. 6 000 000, R.-F. II für etwaiges Pfandbr.-Disagio etc. 1 415 321, Pfandbr. 346 537 500, fällige Renten- u. Pfandbr. 67 050, fällige Coup. 4 257 727, alte Div. 1980, Vorträge a. Provisionskto 590 906, do. a. Zs.-Kto 2 184 338, do. a. Unkostenkto 60 000, Beamtenunterstütz.-F. 386 972, Kreditoren 279 247, Gewinn 2 230 765. Sa. M. 385 011 809. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Pfandbr.-Zs. 13 010 640, Beamtenunterst.-F. 60 000, Kurs- verlust auf Effekten des R.-F. 33 000, Bankgebäude Hamburg 155 370, Unkosten 478 608, Unkostenvortrag 60 000, Gewinn 2 230 765. – Kredit: Vortrag a. 1899 79 001, Hypoth.-Zs. 15 162 189, Zs.-Kto 689 959, Provision 97 233. Sa. M. 16 028 385. Gewinn-Verwendung: Tant. an A.-R. 95 134, Tant. an Dir. 145 244, R.-F. II 215 176, Div. 1 680 000, Vortrag 95 210. Kurs Ende 1886–1900: Aktien: In Berlin: 109.50, 108.90, 124, 132, 124.50, 127.10, 137.75, 139.10, 153.10. 162.80, 159.75, 162, 158.75, 149.50, 147 %. – In Hamburg: –, 110.25, 124, 130, 124.50, 126, 137, 138, 151.50, 161.50, 159, 161.50, 158, 149.75, 148.50 %. Dividenden 1886–1900: 6, 7, 7, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8 %. Coup.-Verj.: Gesetzl. Frist. Staats-Kommissar zugleich Treuhänder: Rat Dr. Johs. Geyer, Rat Dr. Paul Flemming. Direktion: Dr. L. R. Karl, Dr. K. W. A. Gelpcke,. Dr. F. Bendixen; Stellv. Dir. Dr. Fr. Henneberg. Prokuristen: A. Riekhoff, M. Liedemann, J. Langmaack. Aufsichtsrat: (7–10) Vors. J. W. Lübbers, Stellv. E. F. Vogler, W. H. Kaemmerer, M. A. Philippi, Jul. Richter. Hamburg; Geh. Komm.-Rat Wilh. Herz. Stadtrat Arnold Marggraff, Geh. Reg.-Rat a. D. Wilh. Simon, Justizrat Max Winterfeldt, Berlin; Geh. Komm.-Rat Stephan Carl Michel, Mainz. Zahlstellen: Für Div. und Pfandbr.: Eigene Kasse; Berlin: Deutsche Bank, Berliner Handels- Gesellschaft, Nationalbank für Deutschland; nur für Pfandbr.: Frankfurt a. M.: von Erlanger & Söhne, Frankf. Filiale der Deutschen Bank; München: Bapyer. Filiale der Deutschen Bank. Für Coup. ausserdem sämtliche Verkaufsstellen der Pfandbriefe. Hannoversche Bodenkredit-Bank in Hildesheim. Gegründet: Am 17. März 1896, handelsger. eingetragen am 21. Mai 1896; die Bank übernahm die Hildesheimer Hypothekenbank G. m. b. H. Neues Statut vom 28. Dez. 1899, ge- „nehmigt durch Bundesratsbeschluss v. 22./2. 1900; letzte Statutenänd. vom 18./2. 1901. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken innerhalb des Deutschen Reichs und die Ausgabe von Schuldverschreib. (Hypoth.-Pfandbr.) auf Grund der erworbenen Hypoth. und Grundschulden. Die Beleihung von Grundbesitz in Städten von über 150 000 Ein- wohnern ist ausgeschlossen. Die Bank darf ausser der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folgende Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. und Grundschulden; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –—– 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; – 4) den kommissions- weisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeit- geschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Belen von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. iungen: Dieselben sind auf innerhalb des Deutschen Reiches gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Central- behörde eines Bundesstaates kann die Beleihung landw. Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten. 90 Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorg- dsse a aitelane festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung 406 MWertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag erücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem gewähren kann. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch des Gebietes, in welchem sie liegen, , werden, kann Aü „% dass der bei der Beleihung „% ert auch den solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf. 3 Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie bolchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen