280 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Albert Blankenhorn, Müllheim; Komm.-Rat Karl Krafft, Ed. Steinhäussler, Schopfheim; F. Rottra, Kirchen; A. Faller, Zell i. W.: H. Rud. Thurneisen, Maulburg; H. Pflüger, Freiburg i. Br. Zahlstelle: Gesellschaftskasse. Pfälzische Hypotheken-Bank in Ludwigshafen a. Rh. Gegründet: Am 29./5. 1886. Letzte Statutenänd. v. 11./11.1899, behördl. am 15./12.1899 genehmigt. Zweck: Gegenstand des Unternehmens sind die hypothekarische Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in der Pfalz und den übrigen bayerischen Regierungsbezirken, sowie die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken und Grundschulden; ferner: 1) der Erwerb, die Veräusserung und Beleihung von Hypo- theken; – 2) die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körper- schaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 3) die Gewährung von Darlehen an deutsche Klein- bahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; —– 4) der kommissionsweise Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des ein- gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche innerhalb der ersten Hälfte (50 %) des Wertes der belasteten Grundstücke ge- geben sind; eine höhere Belastung bis zu 60 % des Wertes ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Staatskommissars statthaft. Kapital: M. 14 000 000 in 14 000 Aktien à M. 1000. Das urspr. A.-K. von M. 6 000 000 wurde er- höht 1893 auf M. 7 000 000, 1894 auf M. 8000 000, 1895 auf M. 9 000 000, 1896 auf M. 10 000 000 bezw. auf M. 11 000 000, lt. G.-V.-B. vom 20./3. 1897 auf M. 13 000 000 durch Ausgabe von M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1898, angeboten den Aktionären 17.–31./1. 1898 zu 150 %; ferner beschloss die G.-V. v. 25./3. 1899 Erhöhung um M. 3 000 000 (also auf M. 16 000 000) durch Ausgabe von 3000 neuen Aktien à M. 1000, wovon zunächst am 15.—–30./3. 1901 den Aktionären M. 1 000 000 in 1000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. ab 1./4. 1901) zu 150 % angeboten wurden; auf 13 alte Aktien entfiel 1 neue. Eingezahlt sind seit 30./3. 1901 somit insgesamt M. 14 000 000. Bezugsrechte: Alle Neuausgaben werden den Aktionären im voraus angeboten. Pfandbriefe: Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe bis zum 15fachen Betrage des ein- gezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. wird gesichert: 1) durch die den Hyp. Pfandbr. und Schuldverschreib. als Deckung dienenden, im Hyp.-Register eingetragenen Hypoth. und Werte; 2) durch die Haftung der Ges. mit ihrem gesamten Vermögen. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hyp.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grund- stücken dazu verwendet werden, aus Amort.-Hyp. bestehen, bei denen der jährl. Tilg. Beitrag des Schuldners nicht weniger als ½ vom Hundert des Hyp.-Kapitals beträgt. Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. „. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Kommunal-Oblig. muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch nichthypothek. Darlehen an deutsche Körperschaften 15 öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage und gegebenen falls in Gemässheit des §$ 6 Abs. 4 des Hypoth.-Bankgesetzes gedeckt sein. Die E. munal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfanc 10 den für die letzteren in §$ 7 des Hypoth.-Bankgesetzes bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. „ Sämtliche Pfandbr. lauten auf den Inhaber, können aber auf Namen „.. (vinkuliert) werden. Umschreibung und Freischreibung erfolgt seitens der Bank kos 0 los. Die Inhaber vinkulierter Pfandbriefe werden von der erfolgten Auslosung seitem der Bank kostenfrei benachrichtigt. Die Pfandbr. und die Kommunal- Oblig. sind 4 Bayern zur Anlage von Kapitalien von Vormundschaften, Gemeinden, Kirchen- 335 Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung „ Stiftungen zugelassen. Den Gemeinden und Stiftungen ist für die „. Pfandbr. der Bank zum Zwecke der Vinkulierung Portofreiheit gewährt. Die Reichs beleiht die Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. in erster Klasse, ebenso die Kel. 3 in Nürnberg und die Kal. Filialbanken. Coup.-Verj.: 4 J. (K.). Ende 1900 waren?