Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 575 Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigun des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich; für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 2 %6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmsplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 26 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 6 % mehr: nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmsplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a), b) u. c) beginnen spätestens am 15. Mai desjenigen Jahres welches auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches die Unternehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre. rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25 fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Kapital: M. 20 000 000 in 20 000 Aktien (Nr. 1–20 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 12 500 000; die G.-V. v. 9./2. 1901 beschloss zum Zwecke der Beschaffung von weiteren Mitteln für die Bauausführung Erhöhung um M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, welche von einem Konsortium (Deutsche Bank etc.) zu pari plus 2 % für Stempel u. Herstellungskosten übernommen und den alten Aktionären 18./3.–4./4. 1901 zu 106 % plus 4 % Zs. ab 1./1.1901 angeboten wurden; auf 5 alte Aktien entfielen 3 neue, welche ab 1./1. 1901 div.-ber. sind. Genussscheine: 1250 Stück. Dieselben haben vom Beginn des elften vollen, auf die Eröffnung des Betriebes der gesamten Strecke Warschauer Brücke-Zoologischer Garten folgenden Geschäftsjahres ab Anspruch auf 25 % desjenigen Reingewinnes, welcher ver- bleibt, nachdem auf das ausgegebene Aktienkapital 8 % Dividende entfallen sind. Die Ges. ist berechtigt, die Genussscheine abzulösen und zwar, wenn die Ablösung innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt, mit M. 1000 für jeden Genussschein, wenn die Ablösung später erfolgt, mit dem 20fachen Betrage des in den vorhergegangenen 5 Jahren durchschnittlich auf die Genussscheine entfallenen Gewinnanteils, mindestens aber mit M. 1000. Im Fall der Liquid. erhalten die Genussscheine nach den Aktien die gleiche Abfindung. 4 nleihe: M. 12 500 000 in 4 % Teilschuldverschreibungen von 1899, rückzahlbar zu 105 %, Verl. und Kündigung bis 1907 ausgeschlossen; Stücke Lit. A (Nr. 1–7000) à M. 500, Lit. B (Nr. 7001–16 000) à M. 1000 lautend auf den Namen der Deutschen Bank und durch Blankoindossament übertragbar. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. lt. Plan in 79 Jahren bis 1985 durch Verl. am 1. April (zuerst 1907) auf 1. Okt. Verstärkte Tilg. oder Totalkündigung g, also vom Beginn b) — 5 7