1854 Verschiedene Gesellschaften und Nachträge. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin. (Siehe Seite 233–238.) Der Reorganisationsplan wurde am 10./5. 1901 in den Versammlungen der Inhaber der Certifikate und der Pfandbriefe aller Serien angenommen. In der Versammlung der Pfandbriefbesitzer waren M. 326 400 000 vertreten, wovon sich nur M. 300 000 nicht den Händen der Schutzvereinigung befanden. Die gefassten Beschlüsse lauten: I. Die Besitzer der Pfandbriefe sämtlicher Serien verzichten auf den Zinsanspruch für die Pfandbriefe aus den am 1./7. u. 1./10. 1901 fällig werdenden Zinsscheinen, sowie auf den Zinsanspruch für 20 % ihrer Forderung aus den Zinsscheinen, welche am 2./1. 1904 und in der Folgezeit bis 1./10. 1913 einschl. fällig werden. II. Die Zahlung der in der Zeit vom 1./1. 1902 bis 1./10. 19003 einschl. fällig werdenden Zinsscheine fällt fort. An Stelle dessen hat die Ges. den Überschuss des Zinseneingangs auf die Pfandbriefunter- lagen über die Geschäftsunkosten für die beiden Jahre 1902 u. 1903 bis zur Höhe der Pfandbriefzinsen an die Deutsche Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbriefgläubiger abzuführen, welche ihrerseits für den Betrag neue Aktien der Preussischen Hypoth.- Actien-Bank al pari zu zeichnen und einzuzahlen und eine Sonderrechnung darüber zu führen hat. Diese Aktien, welche vom 1./1. 1904 ab div.-berechtigt sind, werden im Jahre 1904 von der Deutschen Treuhand-Ges. verhältnismässig unter die Besitzer der 1902 u. 1903 fällig gewordenen und unbezahlten Zinsscheine verteilt; soweit die Natural- teilung nicht möglich ist, tritt der Erlös an Stelle der Aktien. Soweit jedoch Gläubiger- rechte der Pfandbriefbesitzer wegen derjenigen 20 %, für welche auf die 10 Jahre 1904–1913 auf Zinsen verzichtet ist, durch Umtausch gegen Aktien oder sonst erlöschen, werden für die verbleibenden 80 % die Zinsen für 1902 u. 1903 gezahlt und hört da- gegen im Verhältnis dieser Pfandbriefe zu denjenigen, welche noch auf den vollen Nennbetrag lauten, die Einzahlung der Hypoth.-Zs.-Überschüsse an die Deutsche Treu- hand-Ges. und die Zeichnung von Aktien auf. Wenn und soweit die Preussische Hypoth.-Actien-Bank die Zahlung der dann noch in den beiden Jahren 1902 u. 1903 fällig werdenden Zinsscheine der noch über 100 % lautenden Pfandbriefe wieder auf- nimmt, soll die Deutsche Treuhand-Ges. nach ihrem Ermessen berechtigt sein, die vor- gedachte Sonderabrechnung aufhören zu lassen und auf die Zahlung jenes Überschusses und dessen Verwendung zu Aktieneinzahlungen zu verzichten. III. Die Besitzer der Pfandbriefe aller Serien verzichten auf die Rechte aus einer in den Schuldverschrei- bungen etwa auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Unkündbarkeit von Pfandbriefen und räumen der Ges. das Recht der Kündigung zu einem jeden Zinstermin mit drei- monatiger Frist ein, sodass von dem durch die Kündigung festgestellten Rückzahlungs- termin ab der Zinslauf aufhört. IV. Bedingung für die unter I, II u. III ausgesprochenen Verzichte bezw. Vereinbarungen ist, a) dass die Preussische Hypoth.-Actien-Bank die am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine ihrer Pfandbriefe bezahlt und die durch die Bildung der Schutzvereinigung, deren Geschäftsführung und die vorschuss- weise Zahlung der am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine der Schutzver- einigung erwachsenen Kosten trägt; b) dass die G.-V. der Aktionäre der Ges. die aus der Anlage I ersichtlichen Beschlüsse fasst; c) dass die Preussische Hyp.-Actien-Bank die durch die bisherige und künftige Vertretung der Pfandbriefgläubiger seitens der Deutschen Treuhand-Ges. entstandenen und entstehenden Kosten trägt. V. Die Ver- sammlung nimmt den Bericht der Vertretung der Pfandbriefgläubiger, insbesondere über den mit der Preussischen Hyp.-Actien-Bank und der Deutschen Grundschuldbank ge- schlossenen Vergleich vom 28./3. 1901 genehmigend zur Kenntnis und ermächtigt die Treuhand-Ges., nach ihrem Ermessen von ihrem Rücktrittsrechte keinen Gebrauch zu machen. VI. Die Versammlung der Pfandbriefgläubiger erteilt der Treuhand-Ges. als ihrer Vertreterin und den Mitgliedern des beratenden Ausschusses für ihre gesamte bisherige Thätigkeit Entlastung und beauftragt dieselbe, nach vollständiger Durchführung der Reorganisation den Anteil der Pfandbriefgläubiger an der Chirographarmasse der Bank zu überweisen. VII. Die Versammlung der Pfandbr.-Besitzer bestellt die Deutsche Treuhand-Ges. zur ständigen Vertreterin der Pfandbriefgläubiger mit den gesetzlichen Befugnissen. Die oben zu Punkt IVb erwähnten Beschlüsse der G.-V. der Aktionäre sind am 18./5. 1901 gefasst worden und unterliegen zur Zeit der Prüfung der zuständigen Behörden zwecks ihrer Genehmigung. Die G.-V. der Aktionäre vom 18./5. 1901 beschloss, das A.-K. von M. 23 400 000 auf M. 2 279 000 in der Weise herabzusetzen, dass M. 8400 zum Kurse von 10 % zwecks Vernichtung von der Deutschen Treuhand-Ges. erworben und M. 22 992 000 im Ver- hältnis von 10: 1 zus.gelegt werden. Ferner wird das A.-K. bis zum Höchstbetrage von M. 55 000 000 erhöht.