4 Banken und andere Geld-Institute. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., vertragsm. Tant. an Vorst. u. Beamte, hierauf 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R., Überrest Super-Div. bezw. nach G.-V.-B. Bilanz am 31. Dez. 1900: Aktiva: Landkto 49 310, Bankguthaben 22 522, Filiale Jerusalem 199 777, do. Jaffa 222 779. Passiva: A.-K. 450 000, R.-F. 1500, Kreditoren 11 758, Gewinn 31 131. Sa. M. 494 389. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unkosten Berlin 5736, do. Jerusalem 18 805, do. Jaffa 14 464, Verlust Gazza 823, Gewinn 31 131 (davon Abschreib. a. Mobil. 600, R.-F. 1526, vertragsm. Tant. 902, Div. 22 500, Tant. an A.-R. 1010, Vortrag 4592). – Kredit: Vortrag a. 1899 5015, Zs. Jerusalem 25 750, do. Jaffa 21 770, Wechsel Jerusalem 8645, do. Jaffa 8415, Diverse 1363. Sa. M. 70 960. Dividenden 1899–1900: 0, 5 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Direktion: Otto Stratmann, Herm. Frutiger, Stellv. Wilh. von Wickede, Berlin; Ernst Schoe- mann, Jerusalem; Wilh. Faber, Jaffa. Aufsichtsrat: (5–11) Vors. Rittergutsbes. Dr. phil. Max Schoeller, Berlin; Stellv. Peter Paul Cahensly, Limburg a. d. L.; Christian Kraft Fürst zu Hohenlohe-Oehringen, Slawentzitz; Bankier Karl von der Heydt, Berlin; Rittergutsbes. Max von Hiller, Pforzheim; Rechts- anwalt und Notar Martin Heimbach, Berlin; Justizrat Dr. jur. Felix Porsch, Breslau; Dr. Wilh. Schroeder-Poggelow, Berlin. Zahlstellen: Gesellschaftskassen; Berlin: von der Heydt & Co. Preussische Central-Genossenschafts-Kasse in Berlin. Errichtet: Lt. Ges. vom 31. Juli 1895 zur Förderung des Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits. Die Anstalt besitzt die Eigenschaft einer juristi- schen Person, sie steht unter Aufsicht und Leitung des Staates, wird durch ein Direktorium verwaltet, das aus einem Direktor und der erforderlichen Anzahl Mit- glieder besteht und das auf den Vorschlag des Staatsministeriums vom König auf Tebenszeit ernannt wird. Sie ist befugt, Darlehen zu gewähren an 1) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften, welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden können; 2) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehens- kassen; 3) die von den Provinzen (Landes-Kommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute. Ferner ist sie befugt, von den genannten Vereinigungen, welche sich auch an der Anstalt mit Vermögenseinlagen beteiligen können, Gelder verzinslich anzunehmen, sonstige Gelder im Depositen- und Checkverkehr, sowie Spareinlagen anzunehmen, Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäfte nutzbar zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu acceptieren, Darlehen aufzunehmen und für Rechnung der bezeichneten Vereinigungen und der zu derselben gehörigen Genossenschaften, sowie derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen- und Checkverkehr oder Spar- einlagen oder Darlehen erhalten hat, Effekten zu kaufen und zu verkaufen. Der Ge- schäfftskreis kann durch königl. Verordnung über die genannten Vereinigungen hinaus durch Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Sparkassen erweitert werden. Seit 1. Jan. 1900 ist der Geschäftskreis der Preussischen Central-Genossenschafts-Kasse dadurch erweitert worden, dass auf Grund des Artikels 76 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. Sept. 1899 die Anlegung von Mündelgeld bei ihr er- folgen kann. Ferner ist sie mittels gemeinschaftlichen Erlasses der Minister der Finanzen, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des Inneren vom 17. Dez. 1899 auf Grund des Artikels 85 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche v. 20. Sept. 1899 für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082, 1392, 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerl. Gesetzbuches als Hinterlegungsstelle bestimmt worden. Die Preussische Central-Genossenschaftskasse stand am 31. März 1901 mit 51 Ver- einigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschafts-Genossen- schaften in Geschäftsbeziehung. Ferner unterhielt die Kasse während des Geschäfts- jahres 1900/1901 mit 10 landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehenskassen und von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) errichteten, der Förderung des Personalkredits dienenden gleichartigen Instituten, sowie 281 öffentlichen Spar- und Kommunalkassen, 117 einzelnen Personen, Firmen, einzelnen Genossenschaften sowie 125 öffentlichen Kassen verschiedener Art, einzelnen Personen (Vormündern) etc. Geschäftsverbindung. Kapital: Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Grundkapital eine Einlage von M. 50000 000, die jetzt voll überwiesen sind. Urspr. M. 5 000 000 in 3 % Schuldverschreibungen nach dem Nennwert, erhöht lt. Ges. v. 8. Juni 1896 um M. 15 000 000 und lt. Ges. v. 20. April 1898 um M. 30 000 000, wovon M. 20 000 000 am 20. Mai 1898 und M. 10 000 000 am 1. April 1899 in bar oder in Schuldverschreibungen zum Kurswert zur Verfügung gestellt wurden. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn zunächst / zur Bildung des gesetzlichen Reservefonds, 4% zur Verzinsung der Einlagen (Grundkapital und Beteiligungen) bis zu 3 %, ein etwaiger Überrest ebenfalls an Reservefonds. Sobald der Reservefonds ¼ der Einlagen beträgt, erhalten die Einlagen eine Verzinsung von 4 %, der Rest an Reservefonds.