208 Erzbergwerke und Hüttenbetriebe. A. 110 % ihrer Forderungen in den unten sub B c bezeichneten 5 % Vorz.-Aktien. Gläubiger – zugelassene oder bestrittene – haben das Recht, an Stelle dieser Abfin- dungen einen anderen Abfindungsmodus zu wählen, und zwar entweder: B. a) 20 % in bar; b) 30 % in 5 % Teilschuldverschreib. der Deutsch-Luxemburg. Bergwerks- und Hütten-Akt.-Ges. mit Zinslauf vom 1./1. 1902 ab, rückzahlbar durch jährl. Ziehungen vom 1./10. 1907 ab zu pari nach einem aufzustellenden Tilgungsplan in längstens 40 Jahren. Die Ges. hat das Recht, diese Oblig. jederzeit ganz oder teil- weise zum Pari-Kurse zurückzuzahlen. Die Ges. hat diese Oblig. auf ihr luxemburg. Besitztum – mit Ausnahme der Arbeiterkolonien – hypoth. sicherzustellen, sobald sie dazu imstande ist; sie ist berechtigt, diese OÖblig. unter Innehaltung ihrer statut. Vor- schriften um Oblig. mit gleichen Rechten wie die jetzt auszugebenden zwecks Neu- erwerbungen, Ausbau und Beschaffung von Betriebsmitteln etc. zu vermehren mit der Einschränkung, dass der Betrag aller von ihr ausgestellten Schuldverschreib. den Nenn- betrag des jeweils umlaufenden A.-K. nicht übersteigen darf und die auf das Iuxemburg. Besitztum fundierten Oblig. die Hälfte des bei deren Ausgabe bestehenden Buchwertes dieses Besitztums nicht überschreiten dürfen; c) 50 % in Vorz.-Aktien der Deutsch- Luxemburg. Bergwerks- und Hütten-Akt.- Ges., welche ein Vorrecht auf 5 % nicht kumulative Div. aus dem statutarisch festgestellten Reinerträgnis der Ges. haben. Übersteigt der so festgestellte Reingewinn den Betrag der Vorz.-Div., so kommt zunächst bis 5 % Div. auf die St.-Aktien der Ges. zur Verteilung, während von dem dann etwa noch verbleib. Überschuss nach den statut. Abzügen ein Drittel zur Verteilung auf alle in Umlauf befindlichen Vorz.- wie St.-Aktien nach Massgabe der Nennbeträge beider Aktiengattungen und der auf diese Nennbeträge geleisteten Einzahlungen verwendet wird, zwei Drittel zum Ankauf von Vorz -Aktien oder zu deren Ausl. zu 120 % ihres Nennbetrages dienen sollen. Die angekauften oder ausgelosten Vorz.-Aktien sind zu vernichten. Im Falle der Auflösung der Ges. haben die Vorz.-Aktien den Anspruch auf vorzugsweise Rückzahlung ihres Nennbetrages, ehe eine Rückzahlung auf die St.-Aktien erfolgen kann, oder C. 20 % ihrer Forderungen in bar und 86 % in den letztgedachten 5 % Vorz.-Aktien. Die oben unter A, B a—c, und C näher bezeichneten Abfindungsquoten vermindern sich entsprechend und zwar in gleichmässiger Weise, wenn die diesem Konkordats- vorschlage zu Grunde gelegte Gesamtschuldmasse etwa höher als M. 25 800 000 sein sollte. 2) Diejenigen Gläubiger, welche den Abfindungsmodus B oder C wählten, hatten dies bis zum 15./7. 1901 bei den in der Gläubiger-Vers. bestellten Kontrolleuren, den Rechtsanwälten Dr. M. Fohl und Dr. Jos. Neumann in Luxemburg, oder bei der Bank für Handel u. Ind., Berlin, der Internat. Bank in Luxemburg, der Banque Internationale de Bruxelles in Brüssel durch Brief anzumelden. Gläubiger, welche dies unterlassen, werden so angesehen, als ob sie den Modus A gewählt hätten und werden diesem Modus entsprechend abgefunden. – Die Auszahlung oder Aushändigung der unter B a, b u. c, oder unter A, oder unter C bezeichneten Summen und Werte erfolgt binnen 14 Tagen nach definitiver Feststellung der Gläubigermasse und rechtskräftiger Genehmigung des Konkordats, sowie nach bertragung des Eigentums der Ges. einschl. dessen der Akt.- Ges. Dannenbaum in Liqu. auf die neue Ges., sowie nach Eintragung der Durchführung des Erhöhungsbeschlusses der letzteren Ges. – Die nach Abfindung der Gläubiger in Gemässheit vorstehender Vorschläge unter B a—c, oder unter A, oder unter C etwa übrig bleibenden Beträge und Werte sind seitens der Liquidatoren der Akt.-Ges. für Eisen- und Kohlen-Industrie Differdingen-Dannenbaum der Deutsch-Luxemburg. Berg- werks- und Hütten-Akt.-Ges. zu deren eigener Verwendung zurück zu gewähren. 3) Die Gläubiger sind damit einverstanden, dass die Aktionäre der Akt.-Ges. für Eisen- und Kohlen-Industrie Differdingen-Dannenbaum und diejenigen der Akt.-Ges. Zeche Dannenbaum in Liqu. nach Massgabe einer besonderen Offerte bei der Deutsch- Luxemburg. Bergwerks- und Hütten-Akt.-Ges. als St.-Aktionäre beteiligt werden. 4) Die Gläubiger sind ferner damit einverstanden, dass zur Beschaffung der erforder- lichen Barmittel das unbewegliche, gegenwärtig auf den Namen der Akt.-Ges. Zeche Dannenbaum in Liqu. eingetragene Bergwerkseigentum nebst Zubehör zu gunsten der Bank für Handel u. Industrie mit einer 4½ % vom 1./10. 1907 ab in längstens 40 Jahren zu 102 % rückzahlbaren %. Anleihe an bereitester Stelle hypothekarisch belastet werde, welche Anleihe die Summe von M. 8 000 000 nicht übersteigen soll, und wovon zur Befriedigung der Voreintragungen M. 1 846 000 reserviert pleiben. Der Rest dieser Anleihe von M. 6 154 000, sowie M. 2 100 000 5 % Vorz.-Aktien, M. 260 000 5 % Oblig. der Deutsch-Luxemburg. Bergwerks- und Hütten-Akt.-Ges. werden einem unter Führung der Bank für Handel u. Industrie gebildeten Konsortium für den Preis von M. 7 160 000, zahlbar innerhalb Monatsfrist nach Auslieferung dieser Werte, käuflich überlassen. Das Konsortium ist jedoch befugt, binnen einer Woche nach rechtskräftiger Genehmigung dieses Konkordats der Ges. sohriftlich zu erklären, dass es, an Stelle der vorgedachten drei Effekten-Gattungen, nom. M. 9 600 000 5 % Vorz.-Aktien zu dem vor- erwähnten gleichermassen zahlbaren Erwerbspreise von M. 7 160 000 übernehme. Diese Summe soll dienen: a) zur Auszahlung der unter Ba und C angebotenen Zahlung von