Nachträge. 1449 B. Jeder Pfandbr.-Inh. hat jedoch das Recht, bis zum 28./2. 1902 zu erklären, dass er a) seine Pfandbr. auf 80 % des Nennwerts herabsetzen und abstempeln lassen, b) für die restlichen 20 % eine Aktie Lit. B im Nennwert von 10 % seiner Pfandbr. annehmen will. Die Erklärung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie an die Pommersche Hypoth.- Actien-Bank und an die Deutsche Treuhand-Ges. schriftlich gerichtet ist und wenn gleichzeitig die Pfandbr. mit Zinsscheinen und Talons zur Abstempelung auf 80 % ein- gereicht werden. Den Pfandbr.-Inh., die den Modus B wählen, werden ihre Zinsscheine in der Folge mit 80 % des Nominalwertes eingelöst. Die Auszahlung der am 1./1. und 1./4. 1902 fälligen Zinsscheine in Höhe dieser 80 % erfolgte bereits v. 15./12. 1901 ab gegen Ab- stempelung der Pfandbr. mit Modus B. Die Aktien Lit. B sind v. 1./7. 1902 ab nach Verhältnis der Zeit div.-ber. Die Deutsche Treuhand-Ges. wird ermächtigt, in eigenem Namen und für Rechnung der Pfandbr.-Inh., welche den Alternativvorschlag B annehmen, die erforderlichen Aktien Lit. B gegen Einbringung der 20 % Pfandbr.-Teilforderung nebst zugehörigen Zinsen für die Zeit seit 1./7. bezw. 1./10. 1901 zu zeichnen, wogegen ihr 10 % des Betrags der Pfandbr. in Aktien gewährt werden. Nach Eintragung dieser Erhöhung des A.-K. und Ausgabe der Aktien hat die Deutsche Treuhand-Ges. die auf jeden Pfandbr.-Inh. entfallenden Aktien auszuliefern. Soweit dies nicht möglich ist, weil die Summe der Pfandbr. nicht M. 10 000 oder ein Mehrfaches dieser Summe beträgt, hat die Deutsche Treuhand-Ges. die Aktien nach ihrem besten Ermessen zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Für diejenigen Pfandbr.-Inh., welche die alsbaldige Versilberung der auf sie entfallenden Aktien-Teil- beträge nicht wünschen, wird die Bank für Handel und Industrie eine Vereinigung behufs Verwaltung und Verwertung der Spitzen bilden und über die betreffenden Teil- beträge Bescheinigungen auf Grund eines von ihr festzustellenden Statuts ausstellen. Diejenigen Pfandbr.-Inh., welche wegen der Spitzen dieser Vereinigung beitreten wollen, haben dies der Deutschen Treuhand-Ges. innerhalb einer von ihr in den Gesellschafts- blättern bekannt zu gebenden Frist schriftlich anzuzeigen; die Deutsche Treuhand-Ges. ist dann ermächtigt, namens dieser Personen der Vereinigung beizutreten und die erforderlichen Aktien der Bank für Handel und Industrie zu diesem Zwecke zu übergeben. Zu gunsten der Gesamtheit der Pfandbr.-Inh., welche die Alternative B annehmen, hat die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank aus ihrem Vermögen einen Sicherheits-F. auszuscheiden, welcher, wenn sämtliche Pfandbr.-Inh. die Alternative B annehmen, M. 6 820 000 und, bei nur teilweise stattfindender Annahme des Vorschlags, verhältnis- mässig weniger beträgt. Dieser Sicherheits-F. einschl. seiner Zinsen soll die Deckung beschaffen für das Manko der Zinseingänge gegenüber den Pfandbr.-Zinsen nach Abzug der Geschäftsunkosten, sowie der Ausfälle an Deckungs-Hypoth. gegenüber dem von der Revisionskommission ermittelten Wert. Der Fond wird aus den Aktiven der Pom- merschen Hypoth.-Actien-Bank in erststelligen zinstragenden Haus-Hypoth. ausgesondert und der Bank für Handel und Industrie zu treuen Händen und mit folgender Bestimmung übertragen: Sobald die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank drei Jahre hintereinander mind. 4 % Div., ohne Inanspruchnahme des jeweiligen Bestandes des Sicherheits-F. für dic Verzinsung der Pfandbr. und für Ausfälle bei Deckungs-Hypoth., gezahlt hat, muss die Auflösung des letzteren erfolgen. Wenn alsdann innerhalb eines Jahres nach dem letzten Div.-Verteilungsbeschluss die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank die Erhöhung des Grundkapitals in der Höhe und mit der Massgabe beschliesst, dass die neuen Aktien der Bank für Handel und Industrie gegen Einbringung des Sicherheits-F. zu seinem Nennbetrag überlassen werden, und wenn innerhalb der gleichen Frist dieser Beschluss in das Handelsregister eingetragen wird, übernimmt es die Bank für Handel u. Industrie, die ihr also überlassenen Aktien zu zeichnen und dieselben in Natur, oder soweit dies nicht möglich ist, deren Erlös unter die Aktien Lit. B zur Verteilung zu bringen. Wird dagegen ein solcher Beschluss nicht fristzeitig gefasst, bezw. in das Handelsregister ein- getragen, so ist der Sicherheits-F. von der Bank für Handel und Industrie bestmöglich zu versilbern und der Erlös unter die an Stelle eines Teils der Pfandbr. getretenen Aktien Lit. B gegen Abstempelung zu verteilen. C. Bedingung für die vorstehenden Verzichte und Vereinbarungen ist: a) dass die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank sich verpflichtet, die durch die Thätigkeit der Gläubigervertretung und alle anderen durch die Revisionen und die Reorganisation erwachsenen oder noch erwachsenden Spesen zu tragen; b) dass die G.-V. der Aktionäre der Ges. die aus der Beilage A ersichtlichen Beschlüsse fasst. D. Die Inhaber der Pfandbr. aller Serien verzichten auf die Rechte aus einer in den Schuldverschreib. etwa auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Unkündbarkeit von Pfandbr. und räumen der Ges. das Recht der Kündigung zu einem jeden Zinstermin mit dreimonatiger Frist ein, sodass von dem durch die Kündigung festgestellten Rück- zahlungstermin ab der Zinslauf aufhört. Sie erkennen ferner an, dass sie nicht berechtigt sind, wegen des Verlustes oder der Herabsetzung des Grundkapitals Sicherstellung oder Rückzahlung zu verlangen.