1450 Nachträge. E. Die Versammlung erteilt der Deutschen Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbr.- Inh. sowie den Mitgl. des beratenden Ausschusses für ihre gesamte bisherige Thätigkeit Entlastung. F. Die Versammlung der Pfandbr.-Inh. bestellt die Deutsche Treuhand-Ges. bis auf Widerruf zur ständigen Vertreterin der Pfandbr.-Inh. und erteilt ihr ausser den gesetz- lichen Befugnissen das Recht, alle Beleihungen zu überwachen, von dem Vorstand regelmässige Berichte über die Beleihungen und über die Zinseingänge der Deckungs- Hypoth. zu verlangen, diese Berichte auch durch Einsicht der Bücher und Beläge nach- zuprüfen; ferner Bilanzprüfungen unter Einsicht der Bücher etc. vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des vorstehenden Mandats sind mit der Verwaltung durch Vertrag zu vereinbaren. G. Die Versammlung ermächtigt die Deutsche Treuhand-Ges., im Einverständnis mit der Bank für Handel u. Industrie Anderungen an den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen, soweit dadurch eine weitere Aufgabe von Rechten nicht erfolgt. Die zu Punkt Cb erwähnten Beschlüsse der G.-V. der Aktionäre sind am 11./12. 1901 gefasst worden und bedürfen noch der Genehmigung der zuständigen Behörden. Die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank erliess hierauf am 11./12. 1901 folg. Be- kanntmachung: Der Modus A verlangt von den Pfandbrief-Inhabern völligen Verzicht auf die Zinsen für die Dauer von 4½ Jahren, wogegen sie im Jahre 1907 Aktien in Höhe von 6 ã % ihres Pfandbrief-Kapitals erhalten; die Coup. v. 1./1. 1902 bis einschl. 1./10. 1905 sind bei diesem Modus also wertlos. Die sämtlichen Pfandbrief-Inhaber haben jedoch bis einschl. 28./2. 1902 das Recht, den in dem Rekonstruktionsplan von der Bank für Handel u. Ind. ferner vorgeschlagenen Modus B zu wählen; bei diesem werden die Pfandbriefe auf 80 % ihres Nennwertes abgestempelt. wogegen die Pfandbrief-Inhaber zunächst 10 % des letzteren in Aktien und ferner Anteil an einem Sicherheitsfond erhalten, dessen Erlös später in Aktien ohne Entgelt unter sie verteilt wird; bei diesem Modus tritt keine Unterbrechung in der Zinsenzahlung ein. Diejenigen Pfandbrief-Inhaber, die den Modus B annehmen wollen, werden aufgefordert unter Abgabe einer diesbezügl. Erklärung ihre Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. (die sämtlich dieselben Nummern wie die Stücke tragen müssen) und Talons mit doppeltem Nummernverzeichnis, und zwar getrennt nach Zinsfuss und Serien, bis spät. 28./2. 1902 bei uns oder einer der nachstehenden Stellen direkt oder durch Vermittelung eines Bankiers einzureichen. Berlin: Bank für Handel und Ind., Berliner Bank, Berliner-Handels-Ges., Commerz- u. Disconto-Bank, Deutsche Bank, Deutsche Genossenschafts-Bank von Soergel, P. & Co., Disconto-Ges., Dresdner Bank, Nationalbank für Deutschl., A. Schaaffh. Bankverein, Born & Busse, Emil Ebeling, E. G. Kaufmann. Braunschweig: Otto Weibezahl & Co. Breslau: E. von Stein & Co. Coblenz: Glück & Dornhoeffer. Dessau: Friedr. Franz Wandel. Frankfurt a. M.: Ferdinand Sander. Frankfurt a. O.: L. Mende. Glogau: H. M. Fliess- bach's Wwe. Halberstadt: Mooshake & Lindemann. Hamburg: E. Calmann. Hannover: A. Spiegelberg, Kohrs & Seeba. Hildesheim: Hildesheimer Bank. Hirschberg: Abr. Schlesinger. Magdeburg: Magd. Privatbank. Posen: Ostbank für Handel & Gewerbe. Prenzlau: H. Herz. Stettin: Rob. Th. Schröder Nachf. Wittenberg: Paul Berndt sowie die Filialen und Depositenkassen obenbenannter Firmen. Die eingereichten Stücke werden mit dem Stempel: „Modus B'“ versehen u. wieder zurückgegeben; gleichzeitig wird – und zwar v. 15./12. 1901 ab – der Januar- u. April- Coup. per 1902 in Höhe von 80 % des seitherigen Betrags ausgezahlt, während die Coup.-Bog. nebst Talons einbehalten und demnächst durch neue ersetzt werden. Die Auszahlung der Coup. erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlegung der Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. und Talons zur Abstempelung. Diejenigen Pfandbrief-Inhaber, die ihre Pfandbriefe nebst Coup.-Bog. und Talons nicht bis einschl. 28./2. 1902 zur Abstempelung vorgelegt haben, werden so behandelt, als ob sie den Modus A gewählt hätten. Die Ausgabe der Aktien in Höhe von 6 % des seitherigen Pfandbriefkapitals erfolgt nach Genehmigung aller Beschlüsse sowie deren Eintragung ins Handelsregister und wird hierüber s. Zt. eine besondere Bekanntmachung erlassen werden. Damit diejenigen Pfandbrief-Inhaber, die keine vollen Aktien erhalten nicht zum Verkauf ihrer Spitzen genötigt sind, hat sich die Bank für Handel und Ind. bereit erklärt, eine Vereinigung von solchen Aktionären auf Grund des in dem Reorganisations- blan bereits mitgeteilten Statuts zu errichten und über die Aktienspitzen Certifikate auszugeben; diese haben Anspruch auf den anteilmässigen Bezug der auf die Aktien der Bank jeweils zur Auszahlung kommenden Div. und berechtigen zur Abhebung von Aktien, sobald sie in Abschnitten, die zus. M. 1000 nom. ausmachen, eingereicht werden. Auch ist die Bank für Handel und Ind. bereit, die in den Aktien oder Pfand- briefen nicht darstellbaren Teilbeträge ohne Vergütung zum Tageskurse der nächsten Börse auszugleichen. Da beide Vorschläge genau dasselbe Ziel erreichen, nämlich die Beseitigung der Unterbilanz und die Beistellung eines A.-K., so sind sie durchaus gleichwertig. Nach beiden Plänen bleibt den Pfandbr.-Besitzern das gesamte Aktivum und die gesamten