1454 Nachträge. diesen Aktien wurden M. 2 000 000 im März 1899 den alten Aktionären zu 128 % an. geboten, einzuzahlen mit 25 % und dem Aufgeld sofort und je 25 % bis 25./4., 25./7. und 25./10. 1899. Behufs Sanierung der Bank (siehe oben) beschloss die G.-V. v. 11./10. 1901 die Herabsetzung des A.-K. (auf M. 5 825 000), durch Vernichtung von M. 6 175 000 Aktien, von denen M. 6 174 000 durch den Vertrag mit der Immobilien-Verkehrsbank der Ges. zur Verfügung gestellt sind und 1 Aktie zu M. 1000 zugekauft werden soll; ferner be- schloss die nämliche G.-V. v. 11./10. 1901 weitere Herabsetzung des A.-K. durch Zus.- legung der übrigen 5825 Aktien im Verhältnis von 5 zu 1 auf M. 1 165 000. Der sich hieraus ergebende Buchgewinn von M. 10 835 000 wird zur Tilg. der Unterbilanz von ca. M. 10 000 000 verwendet und der hiernach noch verbleibende Überschuss von M. 835 000 soll einem nur zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger dienenden R.-F. zu- geführt werden. Pfandbriefe: Die beschlussfähige Versammlung der Besitzer von 3½ % Pfandbr. der Bank hat am 11./10. 1901 einstimmig durch Akklamation in Gemässheit der Beschlüsse der Inhaber der 4 % Pfandbr. vom 20./9. 1901 die Stundung von Pfandbr.-Zs. beschlossen und zwar dahin, dass je ein Dritteil des Januar- u. April-Coup. gestundet werden. Die beschluss- fähige Versammlung der Besitzer von 3½ % und 4 % Pfandbr. der Bank hat am 11./10. 1901 weiter einstimmig durch Akklamation beschlossen: I. „Zum Vertreter der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien wird auf die Zeit bis zum Schluss einer neuen Vers. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien Rechtsanwalt Rat Lazarus und zu dessen Stellv. Rechtsanwalt Praefke, beide in Neustrelitz, ernannt (s. unten). II. Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höchstens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die Überschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitere Überschüsse nach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr.- Vertretung in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Öberschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be- steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft, so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Pfandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hypoth. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zur Genehmigung vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des Zs.-Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verwaltungs- unkosten bemessen. 5) Die Schuldnerin darf von der Überdeckung der Pfandbr. welche zur Zeit vor- handen ist, nicht mehr als M. 1 000 000 herausnehmen; der Gegenwert des heraus- genommenen Betrages hat, soweit er nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten an die Nichtpfandbr.-Gläubiger verwendet wird, als Betriebskapital zu dienen. 6) Die Vertretung hat die Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Vers. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden oder eine der Stundungsbedingungen nicht erfüllt wird. III. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen.“ Die Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 21./11. 1901 wählte die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin zur Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger mit den gesetzl. Befugnissen. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. wurden noch voll ausgezahlt. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. lt. Beschl. der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 20./9. 1901 mit , d. i. auf den Coup. von M. 2 mit 67 Pf. (Rest M. 1.33), von M. 6