Hypotheken- und Kommunal-Banken. 231 hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes innerhalb des Deutschen Reiches oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen inner- halb des Deutschen Reiches; —– 4) die Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-Oblig. und Kleinbahnen-Oblig. auf Grund der gemäss Ziffer 1–3 erworbenen Forderungen; — 5) der kommissionsweise Ankauf u. Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; — 8) die Nutzbar- machung verfügbarer Gelder durch a) Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, b) An- kauf ihrer Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-Oblig. und Kleinbahnen-Oblig., c) Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes v. 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, d) Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Hypotheken-Darlehen. Die Beleihung von Grundstücken ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Beleihungen von weniger als M. 3000 werden nicht gewährt. Die Bank gewährt: a) kündbare, in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahl- bare Darlehen; b) unkündbare, durch Jahresleistungen zu tilgende Amort.-Darlehen. Die Darlehen werden in der Regel in Geld gewährt. Die Gewährung von Darlehen in Hyp.-Pfandbr. der Bank ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes eines Grundstückes nicht übersteigen. Falls die Centralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landw. Grund- stücke in dem Gebiet des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet, kann die Beleihung bis zu dieser Grenze erfolgen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Er- mittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu be- rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Kommunal-Darlehen. Die Bank gewährt nicht hypothekarische Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Kleinbahnen-Darlehen. Die Bank gewährt Darlehen an Kleinbahnunterneh- mungen innerhalb des Deutschen Reiches: 1) ohne Verpfändung der Bahn: in Höhe eines Kapitals, für welches durch eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechtes die volle Gewährleistung übernommen ist; 2) gegen Verpfändung der Bahn: bis zur Hälfte der Herstellungskosten, in Gegenden mit regelmässig steigender Bevölkerungszahl und mit entwickelten Wirtschaftsverhältnissen bis zu drei Fünfteilen der Herstellungs- kosten; – 3) gegen Verpfändung der Bahn bei hinzutretender Gewährleistung seitens einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechtes: bis zur Hälfte der Herstellungs- kosten zuzüglich desjenigen Teilbetrages, für welchen die Gewährleistung durch eine solche Körperschaft übernommen ist, jedoch nicht über die Herstellungskosten hinaus. Kapital: M. 18 000 000 in 12 000 Aktien (Nr. 1–12 000) à M. 1500, wovon Nr. 1–10 000 auf 500 Thlr. lautend. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, erhöht 1867 auf M. 15/000 000 u. 5000 Aktien mit 25 % Einzahlung. Die G.-V. vom 24. März 1888 beschloss allmähliche Vollzahlung der Aktien und Umwandlung in Inh.-Aktien. Vollzahlung der letzten 4000 Aktien er- folgte Juli 1895. Die G.-V. v. 20. März 1897 beschloss die Erhöhung des Grundkapitals von 15 000 000 auf 30 000 000 Mark. Die Erhöhung soll nach Bedarf erfolgen; zunächst wurden M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 ausgegeben (div.-ber. ab 1. Jan. 1898), begeben an die Dresdner Bank und Nationalbank f. Deutschland zu 117.50 %, angeboten den Aktionären 1.–10./9. 1897 mit 120 %. Lieferbar sind nur solche Aktien der früheren Emissionen, welche mit dem roten Aufdruck: „Firma seit 20. April 1895 Preussische Pfandbrief-Bank“ versehen sind. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hyp.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. zu verausgaben: Hypothekenpfandbriefe. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen-Oblig. darf den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals einschliesslich des Kapital-R.-F. und etwaiger zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmter Rücklagen nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landw. Grund- stücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor