t――,―= 0 * 234 .. *= * e „ „ ―――――― Hypotheken- und Kommunal-Banken. Duisburg, Ruhrort: Niederrhein. Kredit-Anstalt; Mannheim u. Heidelberg: Oberrhein. Bank; Köln: Leop. Seligmann, J. H. Stein; Elberfeld: von der Heydt-Kersten & Söhne, J. Wichelhaus P. Sohn; Dresden: Günther & Rudolph; Leipzig: Franz Kind & Co.; Stettin: Wm. Schlutow; Breslau: E. Heimann; an den anderen deutschen Plätzen die- jenigen Firmen, welche den Verkauf der Pfandbr. etc. betreiben. Einlösung schon 14 Tage vor Fälligkeit. – Gekündigte Stücke dagegen nur bei der eigenen Kasse. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin. (Siehe im Nachtrag.) Deutsche Grundschuldbank in Berlin, NW. Dorotheenstrasse 95/96. Seit 28. Januar 1901 in Liquidation, seit 6. März 1901 in Konkurs. Diese, zum Konzern der sogen. Spielhagen-Banken gehörende Hypoth.-Bank wurde durch die Misswirtschaft ihrer Dir. zu Grunde gerichtet. (Siehe hierüber Jahrg. 1901/1902.) Dieselben, nämlich: Komm.-Rat Ed. Sanden, Hch. Schmidt, Bert. Warsinski wurden im Dez. 1900 verhaftet und ihr Vermögen mit Beschlag belegt, ebenso wurde der frühere Vors. des A.-R. Komm.-Rat Ed. Schmidt (Anhalt & Wagener Nachf.) verhaftet; auch wurden Schritte eingeleitet um die früheren Mitgl. des A.-R. bezw. deren Erben, vorzüglich die- jenigen des verst. Wirkl. Geh. Rats Freih. von Cohn, Exc. in Dessau, haftbar zu machen. (Siehe Neue Boden-Akt.-Ges. Seite 340.) Eine angestrebte aussergerichtliche Abwickelung der verfahrenen Verhältnisse der Bank konnte trotz der hierzu erhaltenen Bewilligung der Gläubiger nicht durchgeführt werden. Nachdem die G.-V. der Aktionäre 28./1. 1901 die Lidquidation beschlossen hatte, beantragten die Liquidatoren Justizrat Karl Kette, Bürgermeister a. D. Aug. Eupel, Dir. Georg Cohnitz den Konkurs, welcher am 6./3. 1901 eröffnet wurde. Konkursverwalter: Carl Fischer, Alte Bergmannstr. 109; Gläubigerausschuss: Rechtsanwalt Jul. Schachian, Bankier Hans Schlesinger, Bankier Max Abel, Rechtsanwalt Dr. Freund, Rechts- anwalt Max Hahn. Da eine Durchführung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen konkurs- mässigen Versilberung der einzelnen Aktiven eine schwere Schädigung der Interessen der Real-Obligationäre zur Folge gehabt hätte, so wurde in Fühlung mit Vertretern der Banken ein Sanierungsplan ausgearbeitet und dafür in einer am 29./4. 1901 abgehaltenen Versammlung der Besitzer von Real-Oblig. der Deutschen Grundschuldbank die Zu- stimmung der überwiegenden Mehrheit der vertretenen Oblig.-Besitzer erlangt. An der Spitze des Konsortiums, welches den Ausgleich durchführte, stand die Bank für Handel und Ind. (Darmstädter Bank). Die seitens der Besitzer der Real-Obligationen am 29./4. 1901 angenommenen Vor- schläge bezogen sich zunächst auf den Vergleich mit der Preussischen Hypoth.-Actien- Bank; derselbe lautete: 1) Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank überträgt ihre gesamte, ihrer freien Verfügung unterliegende (d. i. nicht in das Hypothekenregister des Treu- händers eingetragene) Masse der Deutschen Grundschuldbank zu Eigentum, während letztere berechtigt und verpflichtet ist, diese Masse bestmöglich nach eigenem Ermessen zu verwerten und die Erträgnisse dieser Verwertung unter die daran beteiligten Gläubiger nach Verhältnis ihrer Forderungen zu verteilen, wobei andere Gläubiger als die Deutsche Grundschuldbank und die Pfandbriefbesitzer der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank (deren Ansprüche auf je M. 17 000 000 abgerundet sind) nicht erheblich in Frage kommen. Als Entschädigung für ihre Mühewaltung darf die Deutsche Grundschuldbank ausser dem Ersatz der für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse gemachten Aufwendungen eine Provision von 5 % vorweg in Abzug bringen. Zu der solchergestalt abzutretenden Masse gehörten, abgesehen von den vorhandenen Beständen an barem Gelde, Effekten, Mobilien und Immobilien, insbesondere auch-sämtliche Regressansprüche, welche der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank gegen schadenersatzpflichtige Personen ihrer früheren Verwaltung zustehen. 2) Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank ver- pflichtet sich, in allen Fällen, in welchen sie als Hypothekengläubigerin der Deutschen Grundschuldbank voransteht, ihre Kapitalien auf 10 Jahre, vom 1./4. 1901 ab gerechnet, stehen zu lassen. Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank verzichtet ferner hinsichtlich dieser Kapitalien auf einen Teil der ihr zustehenden Zinsen zu gunsten der Deutschen Grundschuldbank, und zwar dergestalt, dass der Deutschen Grundschuldbank (abgesehen von den Spesen der Verwaltung und Erhaltung der etwa von ihr selbst erworbenen Immobilien) unter allen Umständen 1 % des für die Preussische Hypotheken-Actien-Bank eingetragenen Kapitals als Zinsertrag verbleibt, mit der Massgabe jedoch, dass der ganze