Hypotheken- und Kommunal-Banken. 259 der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 4) den kommissions- weisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeit- geschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Beleihungen: Dieselben sind auf innerhalb des Deutschen Reiches gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Central- behörde eines Bundesstaates kann die Beleihung landw. Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrat bestimmen, dass der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.- Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Werden auf Grund nicht hypoth. Darlehen, die an preuss. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft ge- währt sind, Schuldverschreib. ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreib. u. die ihnen zu Grunde liegenden Darlehens-Forder. die Vorschriften über die Deckung wie bei Hypoth.-Darlehen entsprechende Anwendung. Kapital: M. 1 000 000 in 1000 Aktien (Nr. 1–1000) à M. 1000. Die G.-V. v. 18./2. 1901 beschloss Erhöh. des A.-K. um M. 1 000 000 (auf M. 2 000 000). Die Durchführung dieses Beschlusses wird erfolgen, sobald sie durch die Höhe des Pfandbr.-Umlaufs geboten ist. Die Mehr- zahl der Aktien Nr. 1–1000 befindet sich in den Händen der Deutschen Hypoth.-Renten- bank, Mannheim. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr., auf Inhaber lautend, nur bis zum 15fachen Betrage des eingez. Grund-Kap. u. des ausschl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. ausgeben. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Komm.-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der in Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den für die letzteren bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als übersteigen. In Umlauf waren Ende 1901 an Pfandbr. M. 12 315 000 (bei M. 12 588 133 Hypotheken- deckung) und zwar: 3' % Serie I von 1896 M. 5 000 000, unkündbar bis 1904, in Stücken à M. 2000, 1000 u. 200. Zs. 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1901: M. 3 228 400. Kurs Ende 1896–1901: 102.25, 102, 101, 98, 94, 94 %. Eingeführt am 24./11. 1896 zu 102.25 %. Notiert in Berlin. 3½ % Serie II von 1896 M. 5 000 000, rückzahlbar nach vorgängiger 3monat. Kün- digung, Stücke à M. 2000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1901: M. 1 677 900. Kurs Ende 1896– 1901: 101, 100.50, 99, 95, 92, 92 %. Eingef. am 24./11. 1896 zu 101 %. Notiert in Berlin. „ 4 % Serie III von 1899 M. 5 000 000, unkündbar bis 1. Jan. 1904, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahlung durch Rückkauf oder Bar- einlösung nach vorgängiger Kündigung oder Ausl. Zahlung spät. 6 Monate nach der Verl. Ab 1. Jan. 1904 ganz oder teilweise Kündigung mit 3 monat. Frist zulässig. In Umlauf Ende 1901: M. 4 998 000. Kurs Ende 1899–1901: 100.50, 99, 99 %. Aufgelegt im Sept. 1899. Erster Kurs am 30./9. 1899: 101 %. Notiert in Berlin. 4 % Serie IV, V und VI von 1900 M. 3 000 000, unkündbar und unverlosbar bis 1. Jan. 1906, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Rück- zahlung durch Rückkauf oder Bareinlösung nach vorgängiger Kündigung oder Ausl. Zahlung spät. 6 Monate nach der Verl. Ab 1. Jan. 1906 ganz oder teilweise Kündigung 17*